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  BFH-Urteil vom 10.10.1990 (II R 171/87) BStBl. 1991 II S. 59

Ein auf dem Betriebsgelände befindlicher, mit einer als Parkplatz geeigneten Bodenbefestigung versehener Abstellplatz, auf dem PKW verladegerecht aufgestellt werden, ist auch dann keine Betriebsvorrichtung, wenn das Gelände rd. 30 Hektar groß ist.

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im umzäunten Gelände ihres Werkes Neuwagenabstellplätze. Die Bodenbefestigung ist für den ruhenden Verkehr (als Parkplatz) geeignet. Der befestigte Platz mit einer Größe von rd. 30 Hektar diente insbesondere dem Zweck, die PKW verladegerecht aufzustellen. Teilweise wurden auch Nachrüstarbeiten erledigt. Zu diesem Zweck wurden Hebebühnen aufgestellt und, soweit es aus Witterungsgründen erforderlich war, auf den Abstellflächen Zelte, Traglufthallen und andere mobile Leichtbauhallen aufgebaut. Die Fahrstraßen des Werksgeländes besitzen einen wesentlich festeren Unterbau als die Neuwagenabstellplätze, da sie auch von LKW befahren werden müssen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte auf den 1. Januar 1976 den Einheitswert (Wertfortschreibungsbescheid) in Höhe von 72.700.600 DM fest. Das FA bewertete die Neuwagenabstellplätze als Außenanlagen mit 2.743.632 DM. Im Einspruchsverfahren erstrebte die Klägerin eine Änderung des Bescheids in drei Punkten: Die Bodenbefestigung der Neuwagenabstellplätze sollte als Betriebsvorrichtung behandelt werden; die Parkplätze vor dem Betriebsgrundstück sollten von der Grundsteuer befreit werden, weil sie dem öffentlichen Verkehr dienten; der Einheitswert sollte gemindert werden, weil sich auf dem Gelände eine Werksschule und eine Ausbildungswerkstatt befanden.

In der Einspruchsentscheidung für Zwecke der Vermögensteuer wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück, weil die befestigten Abstellplätze nicht als Betriebsvorrichtung, sondern als Außenanlagen anzusehen seien. Über die grundsteuerrechtlichen Fragen entschied das FA in einer weiteren Einspruchsentscheidung.

Die gegen den Einheitswertbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung bezüglich der Vermögensteuer erhobene Klage, mit der die Klägerin sich gegen die Einbeziehung der Platzbefestigung in den Grundstückseinheitswert wandte, blieb erfolglos.

Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das Betriebsgrundstück der Klägerin ist gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) wie Grundvermögen zu bewerten. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude und die sonstigen Bestandteile. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtung), und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Aus der Zugehörigkeit der Vorrichtungen zu einer Betriebsanlage folgert die Rechtsprechung, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1958 III 382/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400; vom 2. Juni 1971 III R 18/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673; vom 2. Juni 1978 III R 106/75, nicht veröffentlicht; vom 9. Dezember 1988 III R 133/84, BFH/NV 1989, 570). Daraus folgt, daß zwischen Anlage und Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehen muß, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1987 II R 222/84, BFHE 150, 62, BStBl II 1987, 551), der sich in der baulichen Gestaltung auswirkt. Dagegen reicht es für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus, daß eine Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder daß sie für die Ausübung des Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300).

Die Platzbefestigung, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, ist zutreffend als Außenanlage (vgl. § 78 Satz 1, § 83 Satz 1 BewG) in die wirtschaftliche Einheit Betriebsgrundstück einbezogen worden. Ihr kommt - anders als den auf ihr bei Bedarf abzustellenden Hebebühnen, Traglufthallen und dergleichen - keine dem Betriebsvorgang bzw. -ablauf dienende besondere Funktion zu. Sie steht - für sich gesehen - nicht in der von der Rechtsprechung geforderten besonders engen Beziehung zu dem ausgeübten Gewerbebetrieb. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Außenanlage nur von PKW und nicht von schwereren Fahrzeugen befahren werden kann.

Von der Regel, daß Wege und Platzbefestigungen der Erschließung und besseren Begeh- und Befahrbarkeit eines Grundstücks dienen und deshalb grundsätzlich zum Grundstück gehören, hat die Rechtsprechung allerdings in eng begrenztem Umfang Ausnahmen zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1962 III 222/58 U, BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179, und in BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673, sowie in BFH/NV 1989, 570), wenn die Bodenbefestigung in einer so engen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb steht, daß sie für den Grundeigentümer mit Einstellung des konkreten Betriebs wertlos wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20). Ein derartiger Ausnahmefall ist in bezug auf die Platzbefestigung des Neuwagenabstellplatzes der Klägerin jedoch nicht gegeben. Die Stärke einer Platzbefestigung kann zwar Indiz für die Annahme einer Betriebsvorrichtung sein, eine schwache Befestigung wie im Streitfall jedoch dann nicht, wenn (wie das FG festgestellt hat) sie die üblichen Kriterien einer normalen Befestigung für Parkplätze erfüllt.

Auch die Funktion des Platzes als "Verschiebebahnhof" oder "Drehscheibe" für zu verladende PKW begründet keine besonders enge Beziehung der Parkplatzbefestigung zum Gewerbebetrieb der Klägerin. Diese Vertriebsleistung der Klägerin findet zwar auf dem Platz, nicht aber mittels Befestigung des Platzes, sondern durch Bewegung der Fahrzeuge auf dem Platz statt.

Die Größe des Parkplatzes von rd. 30 Hektar ist kein geeignetes Kriterium, um ihn ausnahmsweise als Betriebsvorrichtung zu werten; vielmehr ist auf die besonders enge Beziehung zum Gewerbebetrieb abzustellen, einen betriebsspezifischen und derart einzigartigen Zusammenhang.