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  BFH-Urteil vom 7.11.1990 (II R 186/87) BStBl. 1991 II S. 61

1. Eine Abbruchverpflichtung des Mieters i.S. des § 94 Abs. 3 Satz 2 BewG besteht auch dann, wenn der Vermieter nach dem Mietvertrag die betreffenden Gebäude übernehmen und damit deren Abbruch verhindern kann.

2. War die vereinbarte Mietzeit beendet und lief am Bewertungsstichtag der Mietvertrag schon seit etwa 25 Jahren entsprechend einer Vertragsklausel bei jährlicher Kündbarkeit "stillschweigend auf unbestimmte Zeit" weiter, so bestand am Bewertungsstichtag mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß die Abbruchverpflichtung nicht oder zumindest nicht innerhalb der üblichen Lebensdauer der errichteten Anlagen realisiert werden würde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 26. Februar 1986 II R 217/82, BFHE 146, 174, BStBl II 1986, 449).

BewG § 94 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mieterin eines Grundstücks in A. Darauf wurden verschiedene Betriebsgebäude und Außenanlagen errichtet. Der Mietvertrag wurde im Jahre 1919 geschlossen und dauerte gemäß Nr. 3 des Mietvertrages 30 Jahre. Nach Abs. II läuft das Mietverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit weiter, bis es von einem der Vertragsteile unter Einhaltung einer einjährigen Frist jeweils bei Beginn eines Kalendervierteljahres gekündigt wird. Der Mieterin wurde das Recht eingeräumt, die vertragliche Mietfläche nach Ablauf der Vertragsdauer von 30 Jahren vorbehaltlich der Neuregelung des Mietzinses auf weitere 30 Jahre zu mieten. Von diesem Recht machte die Klägerin nicht Gebrauch. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist gemäß Nr. 13 des Mietvertrages das Gelände in dem Zustand zurückzugeben, in welchem es die Mieterin übernommen hat. Diese hat die von ihr errichteten Anlagen mit Ausnahme der Kanalanschlüsse bis zum Ende der Vertragsdauer auf ihre Kosten zu entfernen, falls es nicht der Vermieter vorzieht, diese Anlagen zu einem zu vereinbarenden Preise zu übernehmen. Kommt die Mieterin der Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen bis zum Vertragsablauf nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Mieterin selbst zu bewirken.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert für Gebäude und Außenanlagen für das Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund auf den 1. Januar 1974 fest. Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 28. Dezember 1984 eine Wertfortschreibung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung eines Abschlages wegen Abbruchverpflichtung. Das FA lehnte den Antrag ab. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die Klage blieb erfolglos.

Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des FG aufzuheben und den Einheitswert gemäß § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) fortzuschreiben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin zum 1. Januar 1974 keinen Abschlag nach § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG beanspruchen konnte und die Feststellung des Einheitswertes für diesen Stichtag daher keinen (durch Wertfortschreibung zu berichtigenden) Fehler i.S. des § 22 Abs. 3 BewG enthielt.

1. Die Klägerin war allerdings nach dem Mietvertrag verpflichtet, die von ihr errichteten Gebäude nach Ablauf der Mietzeit abzubrechen. Sie konnte nach den vertraglichen Vereinbarungen diese Abbruchverpflichtung nicht einseitig abwenden. Wenn der Vermieter die Gebäude (gegen Entschädigung) übernimmt, so ist das seine freie Entscheidung, auf welche die Klägerin mit rechtlichen Mitteln nicht einwirken kann. Die am genannten Stichtag bestehende tatsächliche Unsicherheit darüber, ob der Vermieter von seinem Wahlrecht Gebrauch machen würde, beseitigte die rechtlich bestehende Abbruchverpflichtung der Klägerin nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1986 II R 217/82, BFHE 146, 174, BStBl II 1986, 449).

2. Jedoch war an dem genannten Stichtag vorauszusehen, daß die Gebäude trotz der vorgenannten Abbruchverpflichtung nicht abgebrochen werden würden (§ 94 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BewG). Der Mietvertrag war 1919 für 30 Jahre geschlossen worden und lief seit 1949 "stillschweigend auf unbestimmte Zeit" weiter, ohne daß er - wie es nach Nr. 3 Abs. II möglich gewesen wäre - unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt worden wäre. Am 1. Januar 1974 dauerte dieser Zustand der stillschweigenden Verlängerung schon etwa 25 Jahre. Bei dieser tatsächlichen Übung bestand mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß die Abbruchverpflichtung der Klägerin nicht oder zumindest nicht innerhalb der üblichen Lebensdauer (§ 86 Abs. 3 BewG) der errichteten Anlagen realisiert werden würde (vgl. das BFH-Urteil in BFHE 146, 174, BStBl II 1986, 449).