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BFH-Urteil vom 24.4.1980 (IV R 61/77) BStBl. 1980 II S. 690

1. Bei der Zusammenfassung bisher selbständiger Unternehmen zu einem einheitlichen Betrieb in der Hand des Erwerbers gehen ihre Geschäftswerte im Geschäftswert des Gesamtunternehmens auf.

2. Zur Berechnung eines Geschäftswerts.

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine aus einer OHG hervorgegangene GmbH & Co. KG, erwarb nach ihrer Gründung im Jahre 1963 das Einzelhandelsgeschäft "Textilhaus S." in D. Vom Kaufpreis in Höhe von 650.000 DM entfielen 420.587 DM auf den Geschäftswert. Die Klägerin übernahm die Firma des erworbenen Unternehmens und eröffnete in der Folge vier Filialen unter diesem Namen. Darunter waren zwei Ladengeschäfte, bei deren Erwerb die Klägerin gleichfalls Firmenwerte vergütet hatte.

Im Jahre 1968 schrieb die Klägerin den Firmenwert des Geschäfts in D zunächst auf 200.000 DM und im Jahre 1970 auf einen Erinnerungswert ab. Zum 1. Juni 1972 veräußerte sie das Geschäft in D, zum 30. September 1974 auch ihr restliches Unternehmen und trat in Liquidation.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, Abschreibungen auf den Firmenwert seien in den Jahren 1968 und 1970 noch nicht gerechtfertigt gewesen, weil im Unternehmen der Klägerin erstmals 1971 Verluste aufgetreten seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG hielt Abschreibungen auf den Firmenwert des Geschäfts in D bereits in den Jahren 1968 und 1970 für erforderlich, weil diese Filiale nach der Erfolgsrechnung der Klägerin 1968 nur noch einen geringen Gewinn und danach Verluste erwirtschaftet hatte. Die Filiale sei ein Teilbetrieb im Unternehmen der Klägerin gewesen und habe einen eigenen Geschäftswert gehabt. Seine Höhe richte sich nach den Verhältnissen des Teilbetriebs. Die Entwicklung des Gesamtunternehmens sei dafür nicht maßgeblich. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 362 (EFG 1977, 362) veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA, daß das FG den Teilwertbegriff (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) verkannt habe. Es habe der Filiale in D zu Unrecht einen eigenen Geschäftswert beigelegt. Der Firmenwert eines Teilbetriebes gehe im Geschäftswert des Gesamtunternehmens auf, wenn der Teilbetrieb über mehrere Jahre im Gesamtunternehmen geführt werde.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Mit dem FG ist davon auszugehen, daß ein Teilbetrieb einen eigenen Geschäftswert haben kann und daß für seine Höhe die Verhältnisse des Teilbetriebs ausschlaggebend sind. Die Vorinstanz hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob das Geschäft in D in den Streitjahren tatsächlich ein Teilbetrieb im Unternehmen der Klägerin war. Trifft dies nicht zu, so hatte das Unternehmen der Klägerin einen einheitlichen Geschäftswert, für dessen Höhe die Entwicklung des ganzen Unternehmens maßgeblich ist.

1. Als Geschäftswert wird der Betrag bezeichnet, um den der Wert eines Unternehmens den Sachwert seines Vermögens übersteigt. Er wird durch die Gewinnaussichten des Unternehmens bestimmt (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369) und ist, wie sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ergibt, in der Steuerbilanz als nichtabnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln. Da der Geschäftswert aus dem Gesamtwert des Unternehmens abgeleitet wird, hat ein Unternehmen grundsätzlich nur einen einheitlichen Geschäftswert; einzelnen Unternehmensteilen kann kein Geschäftswert beigelegt werden.

Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Unternehmen aus Teilbetrieben besteht, d. h. aus organisch geschlossenen, mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten Betriebseinheiten, die auch für sich als Unternehmen bestehen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15). Ein solcher Teilbetrieb kann als lebensfähige Einheit übertragen werden; für ihn kann ein Gesamtwert unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten ermittelt und damit auch ein Geschäftswert bestimmt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 153 AktG Anm. 133). Der Senat ist deshalb schon bisher davon ausgegangen, daß ein Teilbetrieb einen eigenen Geschäftswert haben kann (Urteile vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595; vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301; vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369).

Im Streitfall bestand das Unternehmen der Klägerin zunächst nur aus dem Geschäft in D. Ob dieses Geschäft nach der Eröffnung von Filialen die Eigenschaft eines Teilbetriebs hatte, ist ungewiß. Ebenso ist möglich, daß die Klägerin das Geschäft in D und die neuen Filialen zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefaßt und daß das Geschäft in D dadurch seine bisherige Selbständigkeit eingebüßt hat. In diesem Fall wären die von der Klägerin bei der Übernahme des Geschäfts in D und beim Erwerb von zwei weiteren Ladengeschäften vergüteten und gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten zu aktivierenden Geschäftswerte Bestandteile eines einheitlichen Firmenwerts geworden. Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen für die Fortführung eines erworbenen Geschäftswerts.

Nach diesen Grundsätzen bleibt ein beim Erwerb des Unternehmens vorhandener Geschäftswert auch dann erhalten, wenn das Unternehmen in der Folge umstrukturiert und erweitert wird (BFH-Entscheidung vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; ständige Rechtsprechung). Deswegen würde die Angliederung neugeschaffener Filialen den erworbenen Firmenwert des Geschäfts in D nicht berührt haben. Nicht anders wäre die Zusammenfassung dieses Geschäftes mit erworbenen Ladengeschäften zu beurteilen, die als unselbständige Filialen weitergeführt wurden. Auch hierin würde eine Erweiterung des bisherigen Unternehmensumfangs liegen, die auf die Fortführung des Geschäftswerts keinen Einfluß hat. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die beim Erwerb der Geschäfte vergüteten Geschäftswerte. Auch für diese ehemals selbständigen Betriebe würde die Zusammenfassung mit anderen Betrieben zu einem einheitlichen Betrieb in der Hand des Erwerbers eine Erweiterung bedeuten, die die Fortführung ihres Geschäftswerts gebietet. Da ein als Einheit geführtes Unternehmen aber nur einen einheitlichen Geschäftswert haben kann, müssen die Anschaffungskosten der einzelnen Geschäftswerte als Anschaffungskosten des einheitlichen Geschäftswerts weitergeführt werden. In dieser Weise werden auch sonst die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern behandelt, die zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut vereinigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1978 I R 33/75, BFHE 126, 546, BStBl II 1979, 259). Ein Herstellungsvorgang, der die früheren Anschaffungskosten zu nichtaktivierbaren Herstellungskosten eines neugeschaffenen Geschäftswerts machen würde, ist in der Zusammenlegung nicht zu sehen.

Der Senat ist in seiner Entscheidung in BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369 allerdings davon ausgegangen, daß der Geschäftswert eines Unternehmens untergeht, wenn es vom Erwerber aufgelöst und vernichtet wird. Damit läßt sich die Zusammenlegung von Unternehmen jedoch nicht vergleichen; denn hierbei sollen Substanz und Ertragskraft der Unternehmen, wenn auch in veränderter Zusammensetzung, erhalten bleiben.

2. Ob das Geschäft in D nach der Eröffnung der Filialen einen Teilbetrieb im Unternehmen der Klägerin bildete, ist Tatfrage. Das FG hat das Geschäft als Filiale und Teilbetrieb bezeichnet. Filialen eines Einzelhandelsunternehmens können jedoch nur dann als Teilbetriebe angesehen werden, wenn ihnen nicht nur der Absatz obliegt, sondern sie im wesentlichen auch die übrigen Funktionen des Einzelhandels erfüllen (vgl. BFH-Urteile vom 5. April 1968 IV R 75/67, BFHE 92, 219, BStBl II 1968, 523; vom 8. September 1976 I R 99/75, BFHE 120, 187, BStBl II 1977, 66; vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51). Dazu gehört vor allem der Wareneinkauf, der im Einzelhandel in besonderem Maße über den Geschäftserfolg bestimmt. Ein Einzelhandelsbetrieb ohne Einkaufsbeziehungen ist für sich nicht lebensfähig. Übernimmt eine Filiale lediglich Waren von einer Unternehmenszentrale, so erfüllt sie nur die Aufgaben einer unselbständigen Verkaufsstelle des Unternehmens. Die erforderliche Verselbständigung des Teilbetriebes verlangt auch, daß ihm die sachlichen und personellen Mittel für die Beschaffung, die Darbietung und den Absatz der Waren zur Verfügung stehen, daß er in seinem Bereich auf die Gestaltung der betrieblichen Leistung Einfluß nehmen und den Betriebserfolg gesondert ermitteln kann. Das FG wird feststellen müssen, ob das Geschäft in D diese Voraussetzungen erfüllte.

3. Vom Ergebnis der nachzuholenden Feststellungen wird es abhängen, ob ein Geschäftswert für das gesamte Unternehmen der Klägerin oder ob ein gesonderter Geschäftswert für das Geschäft in D besteht. In beiden Fällen gilt die Vermutung, daß sich sein Teilwert mit den Anschaffungskosten deckt (BFH-Urteil in BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595, 598). Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß die Anschaffung eine Fehlmaßnahme bildete oder daß der Geschäftswert unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Da die Klägerin sich nicht darauf beruft, daß die von ihr für die Übernahme von Geschäftswerten vergüteten Beträge von Anfang an überhöht gewesen seien und damit eine geschäftliche Fehlmaßnahme vorgelegen habe, setzt die begehrte Teilwertabschreibung ein späteres Absinken des Geschäftswerts des Gesamtunternehmens bzw. des Teilbetriebes voraus. Hierfür kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens bzw. des Geschäftes in D in den Streitjahren 1968 und 1970 an. Auch hierzu wird das FG weitere Feststellungen treffen müssen.

a) Die Höhe eines Geschäftswerts läßt sich nur durch Schätzung bestimmen. Die Klägerin will seine Entwicklung mit Hilfe der sog. direkten Methode berechnen. Hierbei werden vom zu erwartenden nachhaltigen Gewinn Beträge für die Verzinsung des investierten Kapitals und für einen Unternehmerlohn abgesetzt und der verbleibende Restbetrag zum Geschäftswert kapitalisiert. Bei diesem auch als Übergewinnmethode bezeichneten Verfahren handelt es sich um eine in der Praxis für Unternehmensbewertungen gebräuchliche Berechnungsweise, die auch für die Ermittlung des in der Steuerbilanz auszuweisenden Geschäftswerts anwendbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302; vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 100, 245, BStBl II 1977, 73).

b) Für den zu erwartenden Gewinn können die Ergebnisse der Vergangenheit Anhaltspunkte geben. Das FG wird jedoch prüfen müssen, ob dafür die Jahresabschlüsse der Klägerin ohne weiteres herangezogen werden können. Das Unternehmen der Klägerin war ersichtlich Bestandteil einer von ihren Gesellschaftern gebildeten Firmengruppe. Bei dieser Gestaltung kann es zu Gewinnverlagerungen kommen, die bei der Einschätzung der Ertragsaussichten außer Betracht bleiben müssen. Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß das Geschäft in D ein Teilbetrieb mit eigenem Geschäftswert war, wird es auch zu prüfen haben, nach welchem sachgerechten Maßstab die Erträge und Aufwendungen auf den Teilbetrieb und das übrige Unternehmen aufzuteilen sind.

c) Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302 ausgeführt hat, muß bei der Ermittlung des Geschäftswerts einer Personengesellschaft für den geschäftsführenden Gesellschafter ein Unternehmerlohn angesetzt werden. Das gilt auch für die geschäftsführende Komplementär-GmbH, sofern sie nicht bereits ein angemessenes Geschäftsführungsentgelt zu Lasten des ausgewiesenen Gesellschaftsergebnisses erhalten hatte. Maßgebend sind in diesem Fall die Arbeitsbeanspruchung des Geschäftsführers der GmbH für die Belange der Klägerin und das einem leitenden Angestellten in vergleichbarer Position gezahlte Gehalt.

Neben dem Unternehmerlohn ist bei der Übergewinnmethode auch ein Zinsbetrag auf das im Unternehmen investierte Eigenkapital abzusetzen, für dessen Höhe im Streitfall der betriebliche Einheitswert einen Anhaltspunkt geben kann. Bei der Wahl des Zinssatzes ist vom landesüblichen Zins für sichere langfristige Kapitalanlagen auszugehen, den der Unternehmer bei anderweitiger Anlage seiner Mittel erzielen könnte. Dieser Zinssatz ist auch für die Kapitalisierung des Mehrertrages zum Geschäftswert bedeutsam. Inwieweit der Zinssatz durch Zuschläge für die ungesicherte Kapitalanlage im eigenen Unternehmen und wegen der Ungewißheit des erwarteten Gewinns erhöht werden muß, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. dazu Viel/Bredt, Renard, Die Bewertung von Unternehmungen und Unternehmungsanteilen, 5. Aufl., S. 122 ff.; Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1977, S. 1202).

d) Der mit Hilfe der direkten oder einer anderen Berechnungsmethode für das Gesamtunternehmen oder einen Teilbetrieb zu ermittelnde Geschäftswert ist in einem weiten Rahmen ungewiß. Die Berechnungsmethoden können daher, wie der Senat betont hat (Urteil in BFHE 100, 245, BStBl II 1977, 73), nur einen Anhaltspunkt für die dem Tatrichter obliegende Schätzung ergeben. Dieser wird sich an der eingetretenen und vorauszusehenden wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens orientieren.