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BFH-Urteil vom 9.11.1983 (I R 174/79) BStBl. 1984 II S. 212

Die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind nicht gegeben, wenn die Gesellschafter, die in der Lage sind, in den Betriebsgesellschaften ihren Willen durchzusetzen, an der Besitzgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu zwei Dritteln beteiligt sind, aber nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefaßt werden müssen.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

I.

Im September 1961 schlossen sich P und H zu der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammen. Sie brachten ein in X und ein in Y gelegene Grundstücke in die Gesellschaft ein und vereinbarten, diese Grundstücke gemeinschaftlich zu verwalten und zu nutzen.

In dem Gesellschaftsvertrag vereinbarten sie u.a.:

"§ 5

Die Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Jedem Gesellschafter steht für jeden vollen Hundertsatz seiner Beteiligung eine Stimme zu.

§ 6 Abs. 1

Die Geschäfte der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Sie vertreten auch die Gesellschaft gemeinschaftlich.

Abs. 2

Treten im Wege der Rechtsnachfolge anstelle eines Gesellschafters mehrere Gesellschafter, so haben diese aus ihrer Mitte einen Repräsentanten zu wählen, der dann gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern oder dem Repräsentanten von dessen Rechtsnachfolgern die Geschäfte der Gesellschaft führt und die Gesellschaft vertritt. ..."

Im Oktober 1961 trat W als weiterer Gesellschafter in die Klägerin ein. Jeder Gesellschafter war nunmehr zu einem Drittel beteiligt. Die bisherigen Vereinbarungen über Beschlußfassung, Geschäftsführung und Vertretung blieben bestehen.

Vom 1. Oktober 1961 an vermietete die Klägerin das Grundstück in Y an die S-GmbH, nachdem sie die aufstehenden Gebäude den Zwecken des Kraftfahrzeughandels angepaßt hatte. Auf dem Grundstück in X errichtete sie neue Betriebsgebäude für den Kraftfahrzeughandel und vermietete es am 1. Dezember 1962 an die A-GmbH.

Die beiden GmbH waren im Oktober 1961 bzw. Juni 1962 von den Gründungsgesellschaftern der Klägerin zum Zwecke eines Kraftfahrzeughandels mit Reparaturwerkstatt errichtet worden. Die Geschäftsanteile hielten P und H je zur Hälfte.

Im November 1963 schied H aus der Klägerin und den beiden GmbH aus. Seine GmbH-Anteile erwarb P. Den Anteil an der Klägerin erwarb Frau MS. Gleichzeitig schied W aus der Klägerin aus. An seine Stelle trat P.

In dem neu gefaßten Gesellschaftsvertrag vom 7. April 1964 beschlossen Frau MS und P, die bisherige Gesellschaft fortzusetzen. Im einzelnen vereinbarten sie:

"... Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts trägt die Bezeichnung P & Co. ...

An der Gesellschaft sind beteiligt P mit zwei Dritteln, Frau MS mit einem Drittel. In dem ... vereinbarten Verhältnis sind die Gesellschafter zur gesamten Hand Eigentümer der ... Grundstücke.

Die Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Dem Gesellschafter P stehen zwei Stimmen, der Gesellschafterin Frau MS steht eine Stimme zu."

Die bisherigen Regelungen über die Geschäftsführung, Vertretung und Rechtsnachfolge blieben bestehen.

Nach dem Tod des P im März 1968 gingen seine Beteiligung an der Klägerin und die Geschäftsanteile an der S-GmbH und der A-GmbH im Wege der Erbfolge auf seine Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft über. Repräsentantin der Erbengemeinschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist AP.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah die Vermietungstätigkeit der Klägerin aufgrund ihrer engen persönlichen und wirtschaftlichen Verbindungen zur A-GmbH und zu der S-GmbH als gewerbliche Betätigung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an und erließ entsprechende Gewerbesteuermeßbescheide.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung sachlichen Rechts.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht vorliegen.

In Fällen der Betriebsaufspaltung geht die Vermietung oder Verpachtung über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus, wenn die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen der Betriebsgesellschaft gehören -sachliche Voraussetzungen- und enge personelle Verflechtungen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bestehen -personelle Voraussetzungen- (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136, m.w.N.).

Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) ist entscheidend, ob die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Dieser tritt am klarsten zutage, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Es genügt aber, daß die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Erbengemeinschaft P gehören zwar alle Geschäftsanteile an den Betriebsgesellschaften; sie ist damit in der Lage, in diesen Gesellschaften ihren Willen durchzusetzen. Sie beherrscht aber nicht das Besitzunternehmen, die Klägerin.

Nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. § 5 dieses Vertrages; vgl. ferner § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) können Beschlüsse nur einstimmig gefaßt werden. Die Erbengemeinschaft P kann danach zwar ihr unerwünschte Beschlüsse verhindern, sie kann aber nicht ihre eigenen Vorstellungen gegen den Willen der Gesellschafterin Frau MS durchsetzen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 77/79, BFHE 135, 325, BStBl II 1982, 476). Dafür, daß Frau MS die Ausübung ihres Stimmrechts mit den Erben P abgestimmt oder daß sie in anderer Weise ihre Gesellschafterstellung im Interesse der Erben P wahrgenommen hat, liegen nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) keine Anhaltspunkte vor.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß die Erbengemeinschaft P an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert ist, wenn ein Beschluß zugleich Interessen der Klägerin und der im Alleinbesitz der Erbengemeinschaft stehenden Betriebsunternehmen berührt und diese Interessen kollidieren können (vgl. Staudinger/Keßler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., 1980, § 709, Rdnr. 5 ff.; Palandt/Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 42. Aufl., 1983, Vorbemerkung vor § 709, Anm. 5 c; Urteil des Reichsgerichts vom 3. Mai 1932 II 438/31, RGZ 136, 236, 245; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, 53, und vom 10. Februar 1977 II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Das ist praktisch in allen die Vermietung der Grundstücke an die Betriebsunternehmen betreffenden Fragen der Fall.

Der Einwand des FA, daß in den Streitjahren Interessenkonflikte unter den Gesellschaftern nicht aufgetreten seien, übersieht, daß nach der Rechtsprechung des BFH Interessenkonflikte -und zwar solche, die innerhalb der beide Unternehmen beherrschenden Gesellschaftergruppe bestehen- nur dann von Bedeutung sein können, wenn zuvor festgestellt wurde, daß diese Gruppe in der Lage ist, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, und auch die Besitzgesellschaft tatsächlich beherrscht (vgl. Urteile vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, und vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662). Wie ausgeführt, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung.