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BFH-Urteil vom 21.12.1983 (I R 52/79) BStBl. 1984 II S. 276

Es ist nicht sichergestellt, daß der bei Anwendung des § 15 Abs. 1 KStG 1968 sich ergebende Gewinn (Übertragungsgewinn) bei den Gesellschaftern der übernehmenden GbR später der Einkommensteuer unterliegt, wenn das übertragene Vermögen in deren Privatvermögen übergeht.

KStG 1968 § 15 Abs. 1; UmwStG 1969 § 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

Sachverhalt

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der Firma X GmbH (GmbH), die durch Gesellschafterbeschluß vom 27. Dezember 1972 in eine aus den Klägern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt wurde. Das Vermögen der GmbH wurde ohne Abwicklung auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1972 der GbR übertragen.

Zu diesem Vermögen gehörten zwei Grundstücke; das in K gelegene, 1.000 qm große Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das 3.972 qm große Grundstück in W war unbebaut.

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 27. Dezember 1972 ist der Zweck der GbR auf "die Ausübung der Verwaltung von Grundstücken sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken jeder Art" gerichtet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) war der Ansicht, daß durch die Umwandlung ein Übertragungsgewinn entstanden sei, und erfaßte diesen Gewinn bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer; die zukünftige Besteuerung der auf die GbR übertragenen stillen Reserven sei nicht sichergestellt, weil die GbR keine gewerbliche Tätigkeit ausübe, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehe.

Der Einspruch hatte bezüglich der Höhe des Übertragungsgewinns teilweise Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidungen aufzuheben und ihrer Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

1. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist nicht sichergestellt, daß der Übertragungsgewinn bei den Klägern später der Einkommensteuer unterliegt (vgl. § 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. vom 13. Oktober 1969 - KStG 1968 -, BGBl I 1969, 1869, BStBl I 1969, 633, § 4 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 - UmwStG 1969 -, BGBl I 1969, 1163, BStBl I 1969, 498); denn das Vermögen der umgewandelten GmbH ist in das Privatvermögen der Kläger übergegangen und führt bei diesen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Loos, Umwandlungssteuergesetz 1969, Kommentar, 2. Aufl., Stand 1976, Rdnrn. 108 f., 118).

Die Tätigkeit der Kläger im Rahmen der GbR kann nicht als der Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels beurteilt werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie Tätigkeiten aufgenommen hätten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften (Bebauung und Veräußerung) gerichtet gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. November 1977 I R 115/74, BFHE 124, 52, BStBl II 1978, 193).

Nach den nicht angegriffenen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) beschränkten sich die vorbereitenden Handlungen der Kläger im wesentlichen auf die Verhandlungen mit den Architekten einer ... Architektengemeinschaft. Der Umstand, daß solche Verhandlungen geführt wurden, läßt aber nicht erkennen, ob das noch zu bebauende Grundstück in W in einer den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitenden Weise veräußert oder nur wie bisher durch Vermietung genutzt werden sollte.

2. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß das FA H die Einkünfte der GbR als gewerblich qualifiziert und für diese einen Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt hat.

Diese Feststellungen sind für das beklagte FA nicht bindend. Das für die Körperschaftsteuerveranlagung zuständige FA hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Übertragungsgewinn entstanden ist. Unerheblich ist daher, ob und nach welcher Vorschrift die Feststellungsbescheide des FA H geändert werden können.

Auch hat das beklagte FA nicht, wie die Kläger meinen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Es hat sich nicht zu einem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt.

3. Die Ausführungen des FG zur Höhe des Übertragungsgewinns sind ebenfalls nicht zu beanstanden und werden im übrigen von den Klägern auch nicht angegriffen.