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BFH-Beschluß vom 12.11.1987 (V B 58/87,V S 13/87) BStBl. 1988 II S. 198

Zu den Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine KG.

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1, § 116 Satz 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2, 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

I.

Die Bau GmbH (GmbH) war in den Kalenderjahren 1973 und 1974 Organgesellschaft der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer KG. Die GmbH stellte in diesen Jahren Rechnungen mit gesonderter Umsatzsteuer von insgesamt 698.789 DM über Bauleistungen zur Herstellung von Eigentumswohnungen aus. Im Jahr 1984 berichtigte die GmbH ihre Rechnungen und wies keine Umsatzsteuer mehr gesondert aus. Sie meinte, die berechneten Umsätze seien nach § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967/1973 steuerfrei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erkannte die Rechnungsberichtigung (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG 1980) in dem Umsatzsteuerbescheid gegen die Antragstellerin für 1984 vom 24. März 1986 und auch in der gegen sie ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1986 nicht an. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (FG V 530/86). Sie hat gleichzeitig einen Antrag beim Finanzgericht (FG) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren gestellt und gebeten, ihr die C Steuerberatungsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte beizuordnen. Auf Anregung der Antragstellerin hat das FG zunächst nur über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden.

Es hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 27. Februar 1987 V 8/86 S abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. den sinngemäß geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) - §§ 114 ff. - erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe - auch in Form der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters als Prozeßbevollmächtigten (§ 142 Abs. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) -, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung selbst bei Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur dann Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Antragstellerin, eine KG, gehört zu den in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erwähnten parteifähigen Vereinigungen (dazu allgemein Regierungsentwurf eines Prozeßkostenhilfegesetzes, Begründung zu § 114c Abs. 2, BTDrucks 8/3068, S. 26). Im Verfahren vor dem FG müssen wegen der nach § 142 Abs. 1 FGO nur sinngemäß anwendbaren Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe alle Personenvereinigungen, die Beteiligte i.S. von § 57 FGO sind, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllen, um Prozeßkostenhilfe zu erlangen (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Eine KG ist Beteiligte, wenn sie als Klägerin (§ 57 Nr. 1 FGO) gegen einen gegen sie als Steuerschuldner gerichteten Umsatzsteuerbescheid (§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2 UStG 1967/1980) Rechtsschutz begehrt. Der Beginn des Liquidationsverfahrens gegen die KG ändert daran nichts. Außerdem sind dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Erklärung der Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (u.a. Vermögen, Einkünfte, Lasten) sowie entsprechende Belege auf einem amtlichen Vordruck beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO).

Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht.

Sie hat nicht dargelegt, daß sie die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO erfüllt. Umstände dafür, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat sie nicht vorgetragen. Dazu muß sie darlegen, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1973 VII R 125/71, BFHE 110, 76, BStBl II 1973, 851; in BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10839/6). Entsprechende Hinweise ergeben sich auch aus dem Akteninhalt nicht. Allgemeine Interessen der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung reichen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht aus (BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485). Diese Einschränkung der Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin als Personenvereinigung ist auch nicht verfassungswidrig (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 356 bis 358).