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BFH-Urteil vom 19.7.1989 (II R 73/85) BStBl. 1989 II S. 851

Ist eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren unterblieben und ist die Einspruchsentscheidung dem notwendig Hinzuzuziehenden gegenüber nicht wirksam geworden, so darf das FG nach der notwendigen Beiladung gleichwohl eine Sachentscheidung erlassen, wenn die Einspruchsentscheidung zu keiner Änderung des Regelungsgehalts des angefochtenen Bescheids geführt hat und auch keine Fehler i.S. des § 126 AO 1977 vorgelegen haben.

FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3; AO 1977 § 360 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

Entscheidungsgründe

Der Senat ist nicht deshalb an einer Entscheidung über die vom FA erhobenen materiellen Rügen gehindert, weil die notwendig beigeladenen Gesellschafter vom FA nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden sind und die Einspruchsentscheidung ihnen gegenüber auch nicht wirksam geworden ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die fehlende Anhörung von notwendig Hinzuzuziehenden im Einspruchsverfahren durch die notwendige Beiladung zum Klageverfahren geheilt wird (vgl. das Senatsurteil vom 17. Juli 1985 II R 228/82, BFHE 144, 155, BStBl II 1985, 675). Der Senat hat allerdings ausgesprochen, daß gleichwohl ein Sachurteil in einem solchen Falle erst dann ergehen dürfe, wenn die Einspruchsentscheidung auch den notwendig Hinzuzuziehenden gegenüber wirksam geworden ist. Hieran hat er aber für den Fall nicht festgehalten, daß sich der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides durch die Einspruchsentscheidung nicht ändert und keine Fehler i.S. des § 126 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliegen (vgl. die Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des VIII. Senats durch den erkennenden Senat in der Sache VIII R 62/85, und hierzu das Urteil vom 22. November 1988, BFHE 155, 322, 325, BStBl II 1989, 359). Bei Zugrundelegung dieser neueren Auffassung des Senats durfte das FG im vorliegenden Fall zur Sache entscheiden, ohne daß zuvor die Einspruchsentscheidung gegenüber den beiden Gesellschaftern der Klägerin wirksam wurde. Denn der Einspruch ist durch das FA als unbegründet zurückgewiesen worden. Verfahrensfehler i.S. des § 126 AO 1977 sind nicht erkennbar.