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  BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 65/87) BStBl. 1990 II S. 530

Die Bindung einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft an die Kostenmiete gemäß § 7 Abs. 2 WGG gehört zu den persönlichen Verhältnissen i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG.

BewG § 9 Abs. 2 Satz 3; WGG § 7 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

I.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft, ist Eigentümerin eines Mietwohngrundstückes, dessen Bebauung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden war. Nach Rückzahlung dieser Mittel am 30. Dezember 1983 schrieb das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 5. Oktober 1984 den Einheitswert des Grundstückes zum 1. Januar 1984 auf 58.900 DM (von bisher 51.600 DM) fort mit der Begründung, die Eigenschaft "öffentlich gefördert" sei weggefallen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klageziel.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Der Wegfall der öffentlichen Förderung war eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 22 Abs. 4 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Denn mit diesem Ende der öffentlichen Förderung wurden die Wohnungen aus der Mietpreisbindung entlassen (§§ 16 und 16a des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG -; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1985 II R 229/83, BFHE 146, 95, BStBl II 1986, 445, und vom 15. Oktober 1986 II R 230/81, BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201).

Die Klägerin wendet ein, sie sei als gemeinnützige Wohnungsgesellschaft gemäß § 7 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) und § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGGDV) auch weiterhin an die Kostenmiete gebunden. Somit hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, und die Voraussetzungen einer berichtigenden Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG hätten nicht vorgelegen.

Dieser Einwand ist unbegründet.

Die durch Rückzahlung der öffentlichen Mittel weggefallene Mietpreisbindung nach § 8 WoBindG war mit den Wohnungen des Grundstückes verknüpft, weil diese mit öffentlichen Mitteln finanziert worden waren. Die fortbestehende Mietpreisbindung nach § 7 Abs. 2 WGG und § 13 WGGDV hat dagegen ihren Grund in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin als Eigentümerin, nämlich darin, daß die Klägerin eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ist. Persönliche Verhältnisse dürfen aber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht berücksichtigt werden; denn der gemeine Wert ist ein objektiver Wert (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 III R 43/70, BFHE 104, 373, BStBl II 1972, 313; vgl. auch Rössler/Troll, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 15. Aufl. 1989, § 79 BewG Rdnr. 107).

Unerheblich ist daher auch, daß - wie die Klägerin geltend macht - bei Verstoß gegen diese persönliche Mietpreisbindung nach § 19 WGG die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen werden kann. Denn mit diesem Verstoß würde die Klägerin nur einer ihr persönlich - in ihrer Eigenschaft als gemeinnützige Wohnungsgesellschaft - auferlegten Pflicht, nicht aber irgendwelchen mit den Wohnungen selbst verbundenen Auflagen zuwiderhandeln.