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  BFH-Urteil vom 10.4.1990 (VIII R 133/86) BStBl. 1990 II S. 961

Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück wird aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft nicht dadurch entnommen, daß es zugunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet und von dem Gesellschafter mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten und später benutzten Gebäude bebaut wird.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Als Kommanditist war an ihr M beteiligt. 1974 bestellte die Klägerin dem M an einem zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht. Der Erbbauzins betrug 1.020,60 DM pro Jahr. M errichtete auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Er bewohnt dieses selbst.

Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück wurde von der Klägerin weiterhin bilanziert. Sie behandelte die Erbbauzinsen als Betriebseinnahmen. Erstmals im Wirtschaftsjahr 1981 zog die Klägerin die Erbbauzinsen außerhalb ihrer Bilanz vom Gewinn ab. Sie vertrat die Ansicht, das Grundstück sei fälschlicherweise dem Betriebsvermögen zugerechnet worden. In der Erbbaurechtsbestellung sei eine Entnahme zu erblicken, weil das Grundstück durch die Erbbaurechtsbestellung und die anschließende Bebauung notwendiges Privatvermögen geworden sei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem nicht und behandelte den Erbbauzins weiterhin als Betriebseinnahme der Klägerin.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Gewinne in den Gewinnfeststellungsbescheiden 1979 bis 1981 jeweils um 1.020,60 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteilen vom 26. Februar 1970 I R 42/68 (BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419) und vom 26. November 1987 IV R 171/85 (BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490) entschieden, daß die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht selbst dann keine Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen zur Folge hat, wenn das Erbbaurecht von dem Betriebsinhaber zugunsten seines Ehegatten bestellt wird und dieser aufgrund seines Erbbaurechts auf dem belasteten Grundstück für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus errichtet.

2. Der Senat ist der Ansicht, daß dies auch für den Fall gelten muß, in dem das Grundstück zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehört, mit einem Erbbaurecht zugunsten eines Gesellschafters belastet wird und der Gesellschafter auf dem belasteten Grundstück für eigene Wohnzwecke ein Gebäude errichtet.

a) Hinsichtlich der Bestellung des Erbbaurechts und der Bebauung des belasteten Grundstücks mit einem für eigene Wohnzwecke des Erbbauberechtigten bestimmten Gebäudes unterscheidet sich dieser Fall durch nichts von den beiden vorgenannten Urteilsfällen.

Ebenso wie die private Nutzung durch den mit dem Betriebsinhaber nicht identischen Erbbauberechtigten (BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490) führt auch die private Nutzung eines erbbauberechtigten Gesellschafters nicht dazu, daß das Grundstück, das Erträge in Form von Erbbauzinsen abwirft, bei der Klägerin notwendigerweise zum Privatvermögen gerechnet werden muß. Die Grundstücksnutzung verhält sich vielmehr wie vergleichsweise die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks zum Betrieb der Klägerin neutral (vgl. BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, m.w.N.).

b) In dem Urteil des IV. Senats in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490 wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. November 1986 VIII R 301/83 (BFHE 148, 466, BStBl II 1987, 261) nicht einschlägig sei, weil sie keinen Fall der Einräumung eines Erbbaurechts betreffe.

c) Das Vorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück wirtschaftlich mit einem Grundpfandrecht belastet werden kann. Selbst wenn dies - wie die Klägerin meint - nicht der Fall sein sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, daß das Grundstück durch die Erbbaurechtsbestellung und die Bebauung mit einem Wohnhaus für einen erbbauberechtigten Gesellschafter kein notwendiges Privatvermögen wird. Denn - da Grundstück und Erbbaurecht zwei selbständige Wirtschaftsgüter sind - verliert es durch die Bebauung nicht die Fähigkeit auf Dauer dem Betrieb der Klägerin zu dienen, wie sich an der Erzielung von Einnahmen in Form des Erbbauzinses zeigt.

bb) Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, daß - wie die Klägerin vorträgt - bei der Bebauung eines zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstücks mit einem eigenen Wohnzwecken eines Gesellschafters dienenden Haus den übrigen Gesellschaftern Ausgleichsansprüche zustünden. Diese Ausgleichsansprüche können nicht mit Erbbauzinsen gleichgestellt werden. Bei ihnen handelt es sich um Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. Bei dem Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses hingegen handelt es sich um den Ausfluß einer zwischen der Klägerin und dem erbbauberechtigten Gesellschafter bestehenden reallastartigen dinglichen oder obligatorischen Verpflichtung (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl., § 9 der Verordnung über das Erbbaurecht Anm. 2 b), die nichts mit dem Gesellschaftsverhältnis zu tun hat.