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  BFH-Beschluß vom 26.9.1990 (II B 24/90) BStBl. 1990 II S. 1035

Eine grundstücksverwaltende GbR ist Steuerschuldnerin einer wegen Erfüllung des Nachversteuerungstatbestandes entstandenen Nachsteuer auch dann, wenn an die Stelle der zur Zeit des Erwerbsvorgangs vorhandenen Gesellschafter neue Gesellschafter getreten sind. Aus dem BFH-Beschluß vom 7. Juni 1989 II B 111/88 (BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803) kann etwas anderes nur für den Fall entnommen werden, daß durch die nahezu gleichzeitige Auswechselung aller Gesellschafter die Nachsteuer ausgelöst würde.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Nr. 1; GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 1, § 3; AO 1977 § 42 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Das Finanzgericht (FG) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die A-GmbH KG und die B-OHG hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen mit dem Ziel, Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und zu veräußern. Durch Kaufvertrag vom .... 1972 erwarben die GbR-Gesellschafter zu je 1/2 Anteil zwei unbebaute Grundstücke, die mit Eigenheimen bebaut werden sollten. Den Erwerb dieser beiden Grundstücke stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) im Dezember 1972 antragsgemäß vorläufig von der Grunderwerbsteuer nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau Nordrhein-Westfalen (GrEStWoBauG NW) frei und erteilte die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Am .... 1974 erfolgte Vertragsberichtigung mit der Maßgabe, daß das Eigentum an den gekauften Grundstücken nicht auf die GbR-Gesellschafter zu je 1/2 als Bruchteilsgemeinschaft, sondern als Gesamthandsgemeinschaft auf die GbR übergehen sollte. In den Jahren 1974 und 1975 schieden unter gleichzeitigem Eintritt je eines neuen Gesellschafters je einer der bisherigen Gesellschafter aus; an die Stelle eines der neu eingetretenen Gesellschafter trat später Frau B in die Gesellschaft als Gesellschafterin ein. Nunmehr bestand die GbR aus Dr. G und Frau B.

Am 15. November 1984 erließ das FA einen Nacherhebungsbescheid für die durch Vertrag vom .... 1972 erworbenen Grundstücke an Frau B "für Dr. G und Frau B GbR". Mit dem Einspruch wurde geltend gemacht, der steuerbegünstigte Zweck sei dadurch erfüllt, daß auf den Grundstücken je ein Einfamilienhaus errichtet worden sei. Daraufhin verfügte das FA am 24. Januar 1985 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Nachdem das FA die Teilflächen ermittelt hatte, die unbebaut weiterveräußert worden waren, widerrief er am 24. September 1985 die Aussetzung der Vollziehung. Am 26. November 1985 stellte die GbR nochmals den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der wiederum abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Klage wies das FG ab.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das FG insbesondere auch aus, daß der Grunderwerbsteuerbescheid zutreffend gegen die GbR Dr. G und Frau B gerichtet gewesen sei, denn nach den Vertragsberichtigungen auf die Gesamthand sei die GbR Steuersubjekt geworden. Dieses sei auch bestehen geblieben, nachdem alle früheren Gesellschafter ausgetauscht waren, denn zu keinem Zeitpunkt sei ein gleichzeitiger Austausch aller Gesellschafter erfolgt. Die Ansicht der Klägerin, daß die Identität der GbR bei jedem einzelnen Gesellschafterwechsel verlorengegangen sei, sei unzutreffend. Mithin sei die GbR, bestehend aus Dr. G und Frau B, Schuldnerin auch der Steuer, die vor dem Eintritt ihrer letzten Gesellschafter entstanden gewesen sei. Den Nachversteuerungstatbestand des § 3 GrEStWoBauG NW bejahte das FG.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Divergenz zu dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Juni 1989 II B 111/88 (BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803).

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Es trifft nicht zu, daß der Senat in dem Beschluß in BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803 entschieden habe, im Fall des Gesellschafterwechsels in einer grundstücksverwaltenden GbR könne Steuerschuldner von nachzuerhebender Grunderwerbsteuer jedenfalls nicht die Gesellschaft in ihrer Neuzusammensetzung sein; ungeachtet der bürgerlich-rechtlichen Identität der Gesellschaft komme eine Nachversteuerung bei der neuen Gesellschafterkonstellation nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschafterwechsel selbst grunderwerbsteuerliche Folgen auslöse oder nicht.

Der zitierte Beschluß befaßte sich mit der Beantwortung der Frage, ob der vom FA durch die Auswechslung aller Gesellschafter angenommene Tatbestand der Nachversteuerung durch Bescheid gegen die Gesellschaft in der nach dem Gesellschafterwechsel bestehenden Zusammensetzung geltend gemacht werden kann. Der Senat hat dagegen offengelassen, ob durch die Auswechslung aller Gesellschafter überhaupt Nachsteuer ausgelöst werden könnte. Falls dies zu bejahen sei, folgerte der Senat aus der bei einer Auswechslung der Gesellschafter vorzunehmenden rechtlich angemessenen Tatbestandsunterstellung (§ 42 Satz 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) in persönlicher Hinsicht, daß - entsprechend dem unterstellten Verkauf des Grundstücks von einer GbR der Altgesellschafter an eine andere GbR der Neugesellschafter - die Personen als Steuerschuldner anzusehen seien, die bei angemessener Rechtsgestaltung als Steuerschuldner anzusehen wären; das sei jedoch nicht die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. Der für die Ausführungen in dem Beschluß in BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803 entscheidende rechtliche Gesichtspunkt war danach die Annahme, daß der Nachversteuerungstatbestand infolge der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung eines nahezu gleichzeitigen Auswechselns aller Gesellschafter als eines-gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.V.m. § 42 Satz 2 AO 1977 zu besteuernden - fiktiven Kaufvertrages über das Gesellschaftsgrundstück ausgelöst werde.

Mit dem entschiedenen Sachverhalt ist der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar; denn durch das FG war nicht zu beurteilen, ob der Nachversteuerungstatbestand durch einen Gesellschafterwechsel ausgelöst worden ist. Vielmehr ist der Nachversteuerungstatbestand durch Veräußerung in unbebautem Zustand (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 GrEStWoBauG NW) verwirklicht worden. Es ist aber hinreichend geklärt und wird durch die Ausführungen in BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803 nicht in Frage gestellt, daß in einem derartigen Fall - wie auch sonst - die Gesellschaft unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder Steuerschuldner ist, so daß eine Zulassung der Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung in Frage kommt. Steuersubjekt und damit Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer ist die GbR; hieran ändert - bei Fortbestehen der Gesellschaft - auch der Wechsel der Gesellschafter nichts, denn die Gesellschaft ist der grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsträger (Urteil vom 22. Oktober 1986 II R 118/84, BFHE 148, 331, BStBl II 1987, 183). Die Identität der Gesellschaft wird durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt (vgl. auch Urteil vom 19. März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598). Die Gesellschaft bleibt - als solche - Steuerschuldner, denn sie ist die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteil beteiligte Person (§ 13 Nr. 1 GrEStG 1983; BFHE 148, 331; Urteile vom 11. Februar 1987 II R 103/84, BFHE 149, 12, BStBl II 1987, 325, insbesondere unter 4. der Gründe; vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, und vom 24. November 1988 IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312). Es ist nicht ersichtlich, daß im Fall der Nachversteuerung, in dem es sich materiell um die Steuer auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang handelt, etwas anderes gelten könnte.