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  BFH-Beschluß vom 28.11.1990 (II B 90/90) BStBl. 1991 II S. 170

Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren,

a) daß sich der Teilwert betrieblicher Kapitalschulden nach den Vorschriften des § 12 BewG bemißt, wobei Kapitalschulden in fremder Währung mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen sind und

b) daß Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden oder entstehen könnten, nicht als besondere, den Teilwert der Kapitalschulden erhöhende Umstände i.S. des § 12 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen sind.

BewG §§ 10, 12, 103, 106 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, wies in ihrer Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1977 u.a. - von ihr - kündbare aber nicht fällige in ausländischer Währung zu tilgende Verbindlichkeiten aus. Sie setzte sie mit dem Umrechnungskurs vom Stichtag in Deutscher Mark an und berücksichtigte vermögensmindernd die bei einer gedachten Kreditablösung entstehenden Aufwendungen in Form von Agio und Refinanzierungskosten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte bei der Feststellung des Einheitswerts zum 1. Januar 1977 Agio und Refinanzierungskosten nicht. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung und trägt u.a. vor, daß der Bundesfinanzhof (BFH) zwar mehrfach entschieden habe, daß auf DM lautende Kapitalschulden nach § 12 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Nennwert zu bewerten seien. Ungeklärt sei aber, ob dies auch auf Verbindlichkeiten zutreffe, die auf ausländische Währung lauten und jederzeit gekündigt werden können. Diese könnten nicht einfach mit dem auf Deutsche Mark umgerechneten Nennwert angesetzt werden. Vielmehr müsse das Interesse des Schuldners berücksichtigt werden, bei einem günstigen Umrechnungskurs oder bei zu erwartenden Kursverschlechterungen die Schulden kurzfristig zu tilgen. Das für diesen Fall mit dem Gläubiger vereinbarte Aufgeld müsse bei der Bewertung ebenso berücksichtigt werden, wie die Kosten, die sich aus der bei einer vorzeitigen Darlehenstilgung erforderlichen Refinanzierung ergäben.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ergibt sich aus dem Gesetz (§ 109 Abs. 1 BewG), daß Betriebsschulden (§ 103 BewG) mit dem Teilwert (§ 10 BewG) zu bewerten sind. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß sich der Teilwert bei Kapitalschulden nach den Vorschriften des § 12 BewG bemißt (BFH-Urteile vom 26. August 1955 III 133/54 S, BFHE 61, 207, BStBl III 1955, 278; vom 10. Mai 1972 III R 83/71, BFHE 106, 96, BStBl II 1972, 688; Beschluß vom 11. Juli 1980 III B 3/80, BFHE 131, 82, BStBl II 1980, 559). Dabei sind Kapitalschulden in fremder Währung, wovon auch die Klägerin ausgeht, mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen.

Es bedarf auch keiner Klärung, daß Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden oder entstehen könnten, nicht zu einer Erhöhung des Teilwerts der Kapitalschulden führen, denn besondere Umstände i.S. des § 12 Abs. 1 BewG sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 1969 III 170/65, BFHE 56, 540, 543, BStBl II 1969, 700); gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BewG sind für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Umstände, die eintreten können aber am Bewertungsstichtag noch nicht eingetreten sind, weil - wie im Streitfall - die Kredite noch nicht gekündigt sind, können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. Januar 1964 III 416/60 U, BFHE 78, 377, BStBl III 1964, 145; vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angaben von Gründen.