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BFH-Urteil vom 7.11.1990 (I R 116/86) BStBl. 1991 II S. 342

1. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmanns über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet.

2. Für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung hat die Rechtsprechung einige Vermutungssätze entwickelt.

3. Der objektive Wert einer Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten. Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen nur dann dem Börsenkurswert zum Bilanzstichtag, wenn die Beteiligung zum Verkauf an der Börse bestimmt ist oder wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung an der Börse zu den Kurswerten möglich erscheint.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die Bankgeschäfte betreibt. Sie erwarb im Juli 1972 25 v.H. der Aktien zuzüglich einer weiteren Aktie der X-AG. Der Kaufpreis betrug rd. 50 Mio. DM. Weiterer Großaktionär mit 54 v.H. der Aktien war eine andere Großbank. Die restlichen Aktien befanden sich im Streubesitz.

Im Juli 1972 betrug der Börsenkurswert der Aktie pro 100 DM Grundkapital 963 DM. Er entwickelte sich in der Folgezeit wie folgt:

31.12.1972:                      1.114 DM;                     31.12.1976:            708 DM

31.12.1973:                         920 DM;                     31.12.1977:            877 DM

31.12.1974:                         850 DM;               vor  13.03.1978:          1.220 DM

31.12.1975:                         890 DM;                     31.12.1978:            800 DM

Die X-AG erwirtschaftete in den Jahren 1972 bis 1977 Jahresüberschüsse, die sie teilweise ausschüttete und teilweise den offenen Rücklagen zuführte. Insgesamt erhöhten sich die offenen Rücklagen in der Zeit vom 31. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1977 von 79,7 Mio. DM auf 129,7 Mio. DM.

In ihrer Handelsbilanz zum 31. Dezember 1977 nahm die Klägerin entsprechend einem Vorstandsbeschluß vom 10. Januar 1978 auf die an der X-AG gehaltene Beteiligung eine Teilwertabschreibung in Höhe von rd. 5 Mio. DM vor. Die Höhe der Teilwertabschreibung ermittelte sie aus dem Börsenkurswert der Aktien zum 31. Dezember 1977 zuzüglich eines 22,44 v.H. Paketzuschlages, der in seiner relativen Höhe dem Paketzuschlag im Zeitpunkt des Aktienerwerbs entsprach. In einer Sitzung des Verwaltungsrates der Klägerin vom 9. Mai 1978 wurde darauf hingewiesen, daß die Abschreibung auf die Beteiligung an der X-AG "lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt sei" und daß "an der Bonität der X-AG kein Zweifel bestünde. Auch von der Rendite her sei die Beteiligung durchaus interessant, zumal Gratisaktien in Höhe von 4 Mio. DM gewährt würden".

Im Anschluß an eine Außenprüfung hielt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Teilwertabschreibung mit Rücksicht auf den "inneren Wert der Beteiligung" für nicht gerechtfertigt. Er erließ am 12. Januar 1981 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1977. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Während des Klageverfahrens änderte das FA den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid am 27. September 1984. Die Klägerin leitete den geänderten Bescheid in das Klageverfahren über (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 i.V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Sie beantragt, das Urteil des FG München vom 29. April 1986 VII 306/82 K aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 1977 vom 27. September 1984 dahin zu ändern, daß die Körperschaftsteuer von einem um rd. 5 Mio. DM niedrigeren zu versteuernden Einkommen festgesetzt wird, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

1. Soweit die Klägerin Verfahrensfehler des FG rügt, hält der Senat die Rügen für nicht durchgreifend. Dies bedarf überwiegend keiner Begründung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1.861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1989, BGBl I 1989, 2.404, BStBl I 1990, 8). Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Hilfsantrags die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, ist die Rüge unzulässig. Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 24. Mai 1989 I R 90/85 (BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800 - Leitsatz Nr. 1 -).

2. Nach § 8 Abs. 1 KStG 1977 i.V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert der Beteiligung ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt deshalb voraus, daß der innere Wert der Beteiligung gesunken ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274).

3. Für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung hat die Rechtsprechung einige Vermutungssätze entwickelt. Dazu gehört, daß die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung macht, im Zeitpunkt der Anschaffung im Zweifel dem Teilwert entsprechen. Diese Vermutung beruht auf der Erfahrung des Wirtschaftslebens, daß ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung keinen höheren Preis zu zahlen bereit ist, als diese ihm wert ist. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird auch für die auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage vermutet, daß der Teilwert noch den Anschaffungskosten entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1964 I 386/61 U, BFHE 79, 358, BStBl III 1964, 362; vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758). Diese Vermutung geht zurück auf die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach ist die Bewertung einer Beteiligung mit den Anschaffungskosten die Regel und die mit dem Teilwert die Ausnahme. Deshalb ist es Sache desjenigen, der die Bewertung der Beteiligung mit dem Teilwert geltend macht, die Voraussetzungen dafür darzulegen. Allerdings sind alle hier angesprochenen Vermutungen im Einzelfall widerlegbar (vgl. BFH in BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274). Es kann auch nur im Einzelfall entschieden werden, welche Anforderungen an die Widerlegung einer Vermutung zu stellen sind.

4. Der Teilwert ist jedoch ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmanns über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1956 IV 566/54 U, BFHE 62, 305, BStBl III 1956, 113). Deshalb ist es entgegen der Auffassung des FG entscheidungsunerheblich, ob der gedachte Erwerber die gleichen kaufmännischen Überlegungen zum Wert der Beteiligung an der X-AG angestellt haben würde, wie sie die Klägerin vor dem Beteiligungserwerb im Juli 1972 anstellte. Entscheidend ist allein der objektive Wert der Beteiligung am Bilanzstichtag.

5. Der objektive Wert einer Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 124/74, BFHE 126, 288, BStBl II 1979, 108). Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen dem Börsenkurswert zum Bilanzstichtag, wenn die Beteiligung zum Verkauf an der Börse bestimmt ist oder wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung an der Börse zu den Kurswerten möglich erscheint. Werden aber an der Börse nur Anteile gehandelt, die im Streubesitz gehalten werden und dem Umfang nach der zu bewertenden Beteiligung nicht entsprechen, so richten sich die Wiederbeschaffungskosten jedenfalls dann nicht nach dem Börsenkurswert, wenn zu vermuten ist, daß mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung geldwerte Vorteile verbunden sind, die auch ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines sog. Paketzuschlages entgelten würde. Eine entsprechende Vermutung ist gerechtfertigt, wenn entweder der Steuerpflichtige selbst für die zu bewertende Beteiligung oder ein anderer Gesellschafter für eine gleich hohe Beteiligung einen Kaufpreis zahlte, der über dem Börsenkurswert lag. In diesem Fall spricht das objektive Marktverhalten dafür, daß die Wiederbeschaffungskosten sich nicht nur nach dem Börsenkurswert richten (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 30. September 1929 I A 720/28, RStBl 1930, 92; vom 10. März 1931 I A 244/30, RStBl 1931, 302; vom 30. April 1935 I A 96/33, RFHE 37, 334, RStBl 1935, 857; vom 15. Dezember 1936 I A 264/35, RStBl 1937, 622).

6. Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, so ergibt sich folgendes:

a) Die Klägerin erwarb im Juli 1972 eine Beteiligung an der X-AG. Von einem Beteiligungserwerb ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die erworbenen Aktien mehr als 25 v.H. des Grundkapitals ausmachen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb des Erwerbers zu dienen bestimmt sind und wenn für sie tatsächlich ein sog. Paketzuschlag gezahlt wurde. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG sind im Streitfall alle genannten Voraussetzungen erfüllt.

b) Es spricht eine von der Klägerin nicht widerlegte Vermutung dafür, daß die Anschaffungskosten von rd. 50 Mio. DM im Juli 1972 dem damaligen Teilwert der Beteiligung entsprachen. Dies gilt unbeschadet der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß der damalige Kaufpreis auf der Grundlage eines Kapitalisierungszinsfußes von 6,25 v.H. zuzüglich eines Paketzuschlages ermittelt worden und daß üblicherweise von einem Kapitalisierungszinssatz von 9 bis 10 v.H. auszugehen sei. Selbst wenn man letzteren Zinsfuß als angemessenen zugunsten der Klägerin unterstellt, muß vermutet werden, daß die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem zinsfußmäßig angemessenen Kaufpreis den Wert sonstiger Vorteile ausmachte, die die Klägerin damals von dem Ankauf der Beteiligung erwartete.

c) Betrug der Teilwert der Beteiligung im Juli 1972 rd. 50 Mio. DM, so spricht mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine weitere Vermutung dafür, daß die Wiederbeschaffungskosten für die Beteiligung auch zum 31. Dezember 1977 noch rd. 50 Mio. DM betrugen. Die Klägerin hat diese Vermutung nicht widerlegt.

aa) Die Vermutung ist nicht durch den Hinweis auf den gefallenen Börsenkurswert widerlegt. Ergibt sich - wie im Streitfall - aus dem objektiven Marktverhalten, daß die Wiederbeschaffungskosten einer Beteiligung einen sog. Paketzuschlag umfassen, so können sie nicht dadurch ermittelt werden, daß der Börsenkurswert um einen geschätzten Paketzuschlag erhöht wird. Die Wiederbeschaffungskosten einer derartigen Beteiligung sind ein Wert, der sich nicht in einzelne Berechnungsfaktoren zerlegen läßt. Sinkt der Börsenkurswert einer Aktie, so müssen deshalb nicht auch die Wiederbeschaffungskosten einer "Beteiligung" an derselben Aktiengesellschaft sinken. Dies ergibt sich schon daraus, daß die "Beteiligung" an der Börse nicht gehandelt wird und die Börsenkurswerte - worauf das FG zutreffend hingewiesen hat - auch von Spekulationsabsichten der Aktienerwerber und -veräußerer sowie von allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, Erwartungen und Tendenzen beeinflußt werden. Diese Faktoren haben nicht den gleichen Einfluß auf den Wert einer Beteiligung. Deren innerer Wert muß sich deshalb bei einem sinkenden Börsenkurswert nicht verändern. Eine entsprechende Wertminderung kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich auch in anderen den inneren Wert der Beteiligung bildenden Faktoren niederschlägt. Dazu gehören insbesondere der Ertragswert der Beteiligung, der nach den Ertragsaussichten der Gesellschaft zu ermitteln ist, sowie der Substanzwert, der nach dem Vermögen der Gesellschaft zu den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln ist. Beide Faktoren lassen - wie im einzelnen noch auszuführen sein wird - eine Wertminderung nicht erkennen.

bb) Die Vermutung wird auch nicht im Sinne einer Fehlmaßnahme der Klägerin durch die Ertragswertentwicklung der X-AG widerlegt. Nach den sog. Vormerkungen der Klägerin vom 15. März 1972, nach deren Notiz vom 16. März 1972 und nach der Niederschrift über den Direktoriums-Sitzungs-Beschluß vom 16. März 1972, deren Inhalte das FG in der Vorentscheidung durch Bezugnahme festgestellt hat, hatte der Veräußerer der Beteiligung im Jahre 1972 einen nachhaltigen Jahresertrag der X-AG in Höhe von 13,5 Mio. DM als realistisch angesehen. Nach Auffassung der Klägerin war jedoch ein solcher Jahresertrag angesichts der Jahresüberschüsse von 1966 bis 1970 in Höhe von jeweils zwischen 8,5 und 9,5 Mio. DM "relativ hoch". Sie rechnete deshalb mit einem nachhaltigen Jahresertrag der X-AG von nur 12 Mio. DM. Tatsächlich betrug der Jahresertrag im Durchschnitt der Jahre 1972 bis 1976 13,1 Mio. DM und im Durchschnitt der Jahre 1972 bis 1977 13,5 Mio. DM. Da beide Beträge über dem von der Klägerin erwarteten Jahresertrag liegen, bedarf es keiner Entscheidung, auf welchen von ihnen abzustellen ist.

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß die X-AG in allen Jahren erhebliche Beträge den Rücklagen zuführte, weshalb die relative Ertragskraft bezogen auf das Eigenkapital der X-AG sank. Dies bedeutet jedoch nur, daß weitere Steigerungen der Ertragskraft der Klägerin ausblieben. Der Umstand führt jedoch nicht zu einem Absinken des Ertragswertes unter den ursprünglich erwarteten durchschnittlichen Jahresertrag. Damit läßt die Ertragsentwicklung der X-AG keine Fehlmaßnahme der Klägerin erkennen.

cc) Die Vermutung wird auch nicht durch die Entwicklung des Substanzwertes der X-AG widerlegt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß das zu den Wiederbeschaffungskosten bewertete Vermögen der X-AG in der Zeit vom Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1977 in seinem Wert gemindert worden sein könnte. Dagegen spricht, daß den offenen Rücklagen seit dem 31. Dezember 1972 weitere 50 Mio. DM zugeführt wurden. Aus dem Inkrafttreten des KStG 1977 ergibt sich nichts anderes. Die Belastung mit Körperschaftsteuer, die aus einer Ausschüttung aus dem EK 01 bis 03 herrührt, mindert den Substanzwert nicht (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1988 I R 31/86, BFHE 155, 166, BStBl II 1989, 85).

dd) Ist mit Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises (vgl. II.6.b) zu vermuten, daß die Anschaffungskosten dem Teilwert der Beteiligung im Anschaffungszeitpunkt entsprachen, so ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht zu erkennen, daß die anderen Faktoren, die im Jahre 1972 für die Bildung des Kaufpreises ausschlaggebend waren, sich bis zum 31. Dezember 1977 veränderten oder wegfielen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 1. November 1990 ist durch keine tatsächlichen Feststellungen des FG gedeckt und kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.

7. Bei dieser Sachlage ist die Vermutung, daß der Teilwert der Beteiligung an der X-AG den Anschaffungskosten entspricht, nicht widerlegt. Deshalb ist die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung sachlich nicht gerechtfertigt. Die Vorentscheidung ist im Ergebnis zutreffend; sie verletzt kein Bundesrecht. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig. Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen.