| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Beschluß vom 18.12.1991 (II B 112/91) BStBl. 1992 II S. 250

1. Beschlüsse des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) entfalten materielle Rechtskraft.

2. Ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (formell) rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrages gleichen Inhalts die (materielle) Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

FGO § 114.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

Sachverhalt

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) und die Baugesellschaft A erwarben durch notariellen Vertrag vom 26. November 1976 je zur ideellen Hälfte das in X gelegene Grundstück B-Straße 2.

Das mit einem Wohnhaus (= Altgebäude) bebaute Grundstück in einer Größe von 1.934 qm wurde bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 als Zweifamilienhaus bewertet. Nach Bildung von Wohnungseigentum im Jahre 1977 wurden die beiden Wohnungen im Altgebäude mit einem Anteil von 80/1.000 am gemeinschaftlichen Eigentum veräußert.

Auf den 1. Januar 1978 führte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) eine Wert- und Artfortschreibung durch. Die wirtschaftliche Einheit wurde nunmehr als unbebautes Grundstück bewertet, da die übrigen zu errichtenden Eigentumswohnungen noch nicht bezugsfertig waren. Der Einheitswert wurde auf 96.700 DM festgestellt und der Grundsteuermeßbetrag auf 338,45 DM festgesetzt.

Infolge Fertigstellung und Veräußerung von acht Eigentumswohnungen im Jahre 1979 mit einem Miteigentumsanteil von zusammen 310/1.000 führte das FA auf den 1. Januar 1980 eine Wertfortschreibung durch. Entsprechend dem verbliebenen Miteigentumsanteil von 610/1.000 bewertete es nunmehr eine Fläche von 1.180 qm (610/1.000 von 1.934 qm) mit 50 DM/qm und stellte den Einheitswert auf 59.000 DM fest. Entsprechend wurde der Grundsteuermeßbetrag auf 206,50 DM festgesetzt.

Für den am 1. Januar 1981 noch verbliebenen Grundbesitz (300/1.000 von 1.934 qm = 580 qm) führte das FA auf diesen Stichtag eine Nachfeststellung durch und stellte den Einheitswert auf 29.000 DM fest. Gleichzeitig setzte es den Grundsteuermeßbetrag im Wege der Neuveranlagung auf 101,50 DM fest.

Der bewertete Grundbesitz ist in den Einheitswertbescheiden auf den 1. Januar 1978, 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 jeweils mit der Lagebezeichnung "X, B-Straße 2" und dem jeweiligen Flächenanteil (1. Januar 1978: 1.934 qm; 1. Januar 1980: 1.180 qm; 1. Januar 1981: 580 qm) ausgewiesen und wurde weiterhin je zur Hälfte der Antragstellerin und der A zugerechnet.

Alle Bescheide sind an die Antragstellerin adressiert. Sie enthalten keinen Hinweis gemäß § 183 Abs. 1 Satz 5 der Abgabenordnung (AO 1977), daß die Bescheide auch mit Wirkung für und gegen die A als Miteigentümerin gälten.

Im November 1990 hat die Antragstellerin Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide auf den 1. Januar 1978, 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 nichtig seien.

Die Nichtigkeit der Bescheide ergebe sich daraus, daß der Grundbesitz mit der Lagebezeichnung "X, B-Straße 2" nicht hinreichend bestimmt sei, zumal unter dieser Straßenbezeichnung weitere 19 Wohneinheiten erfaßt seien. Eine weitere differenzierende Beschreibung sei deswegen unverzichtbar gewesen. Davon abgesehen fehle es an einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide an die Eigentümergemeinschaft. Über diese Klage hat das FG noch nicht entschieden.

In dem beim FG unter den Aktenzeichen II 1024/90 und 1025/90 anhängig gewesenen Verfahren beantragte die Antragstellerin, einstweilige Anordnungen dahin zu treffen, daß die Mitteilung der Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide auf den 1. Januar 1978, 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 an die Stadt X in der Weise eingeschränkt werde, daß hieraus vorläufig keine Grundsteuern vollstreckt werden dürften und begonnene Vollstreckungen vorerst ohne Sicherheitsleistung einzustellen seien.

Diese Anträge lehnte das FG mit Beschluß vom 19. Dezember 1990 als unbegründet ab. Es führte u. a. aus, es fehle bereits am Anordnungsanspruch, da die mit der Feststellungsklage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Im übrigen liege auch ein Anordnungsgrund nicht vor. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß durch eine etwaige Versteigerung des unbebauten Grundstücksteils die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bedroht wäre.

Dieser Beschluß blieb unangefochten.

Mit Schreiben vom 18. März 1991 hat die Antragstellerin die oben genannten Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen erneut gestellt. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß in den Bescheiden auf den 1. Januar 1978, 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 die jeweils bewertete wirtschaftliche Einheit nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit abgegrenzt sei. Zudem reiche die Bekanntgabe der Bescheide an die Antragstellerin nicht aus, um die Bescheide gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirksam werden zu lassen.

Mit Beschluß vom 3. Mai 1991 lehnte das FG auch die erneuten Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ab. Es führte u. a. aus:

Wie das Gericht bereits in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1990 II 1024 und 1025/90 dargelegt habe, fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die mit der Klage II 1022/90 beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die in Rede stehenden Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide seien bei summarischer Prüfung inhaltlich hinreichend bestimmt und damit nicht nichtig. Die Bescheide seien überdies gegenüber der Klägerin wirksam geworden. Zwar bestünden Zweifel, ob die Bescheide auch gegenüber der A als Miteigentümerin ordnungsgemäß bekanntgegeben worden seien (§§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Dies könne jedoch dahinstehen, weil der einem Feststellungsbeteiligten wirksam bekanntgegebene Verwaltungsakt nicht dadurch nichtig werde, daß ein anderer Beteiligter diesen Bescheid nicht erhalten habe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Mai 1978 I R 76/76, BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600).

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und trägt u. a. vor:

Sämtliche in Rede stehenden Bescheide seien mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit sowie mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig. "Die durchschlagende Nichtigkeit (erweitere) den Rechtsschutz derart, daß der Anordnungsgrund die aus der Unwirksamkeit von Grundlagen- und Folgebescheiden nötigen Folgerungen (umfasse). In der Interessenabwägung (gehe) das öffentliche Gewicht auf null, es (erfordere) aus sich die erstrebte Anordnung. Der wesentliche Nachteil (bestehe) schon aus der Steuererhebung als solcher. Aus anderen Gründen, nämlich der öffentlichen Ordnung, (erscheine) die verfolgte einstweilige Anordnung im Sinne des letzten Halbsatzes des Absatzes 1 des § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nötig." "Nichtigkeit (bilde) aus sich den ,anderen Grund', der ähnlich wichtig und bedeutsam .... einzuschätzen (sei), wie die ausdrücklich genannten." "Als wesentliche Nachteile .... (drohten) der Beschwerdeführerin und der Wohnanlage der Fertigstellungsverlust aus dem Untergang der in Abteilung II der Wohnungsgrundbücher gesicherten weit gefaßten Zustimmungen."

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Vorentscheidung, soweit sie die begehrten einstweiligen Anordnungen abgelehnt hat, aufzuheben und die einstweiligen Anordnungen zu erlassen.

Das FA beantragt (sinngemäß), den Antrag abzulehnen.

Das in Rede stehende Grundstück befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Stadt X hat zu diesem Verfahren u. a. rückständige Grundsteuern angemeldet, die aufgrund der oben genannten (Grundlagen-) Bescheide festgesetzt wurden. Gegen den im Zwangsversteigerungsverfahren am 8. Mai 1991 erlassenen Zuschlagsbeschluß hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die erneuten Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Anträge - wie das FG gemeint hat - deswegen keinen Erfolg haben können, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund vorliegen. Denn die Anträge sind schon deshalb abzulehnen, weil sie unzulässig sind. Ihrer Zulässigkeit steht die (materielle) Rechtskraft des FG-Beschlusses vom 19. Dezember 1990 II 1024 und 1025/90 entgegen.

1. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht weitgehend Einigkeit darüber, daß auch Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) in materieller Rechtskraft erwachsen können (BFH-Beschluß vom 16. August 1983 VII B 32/83, S. 5 f., nicht veröffentlicht - n. v. -; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 4643, m. w. N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 111, m. w. N.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 114 FGO Rdnr. 75; zur vergleichbaren Vorschrift des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vgl. z. B. die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts - OVG - Münster vom 4. November 1970 IV B 408/70, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 296, und vom 3. Oktober 1974 XV D 51/74, NJW 1975, 992; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 104, m. w. N.). Nicht nur im Hauptsache-, sondern auch im Anordnungsverfahren besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Überlastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (OVG Münster in NJW 1975, 992; Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 104). Nach herrschender und zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, steht die Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung der Annahme materieller Rechtskraft nicht entgegen. Denn die einstweilige Anordnung beinhaltet nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern die abschließende - endgültige - Regelung eines vorläufigen Zustandes (Rohmeyer, Geschichte und Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung im Verwaltungsprozeß, 1967, S. 136, m. w. N.; Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 104, m. w. N.; OVG Münster in NJW 1975, 992). Die Rechtslage ist insoweit mit derjenigen bei der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nicht vergleichbar, weil Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung nach der ausdrücklichen Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO "jederzeit geändert oder aufgehoben werden" können.

Ist daher ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - wie hier - rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 106, m. w. N.).

a) Ein wiederholter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann trotz dessen früherer rechtskräftiger Ablehnung jedoch dann gestellt werden, wenn nach der früheren Entscheidung neue Tatsachen entstanden sind, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen (so auch OVG Münster in NJW 1975, 992, Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 111, m. w. N.).

Solche nach Abschluß des ersten Verfahrens eingetretenen Tatsachen hat die Antragstellerin nicht anführen können; sie lassen sich auch dem übrigen Akteninhalt nicht entnehmen. Das FG hat die früheren Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen aus zwei - jeweils die Entscheidung selbständig tragenden - Gründen abgelehnt, nämlich, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliege. Jedenfalls diejenigen Tatsachen, welche nach Ansicht der Antragstellerin die Nichtigkeit der in Rede stehenden Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide und damit den Anordnungsanspruch ergeben sollen, sind sämtlich bereits (lange) vor Abschluß des ersten Antragsverfahrens eingetreten. Der Senat kann daher offenlassen, ob sich durch die weitere Entwicklung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Abschluß des ersten Anordnungsverfahrens eine veränderte, für die Antragstellerin günstigere Sachlage in bezug auf den Anordnungsgrund ergeben hat. Selbst wenn dies zuträfe, läge darin allein keine entscheidungserhebliche Veränderung der die Grundlage des früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Anordnungsverfahrens bildenden Sachlage.

b) Umstritten ist die Frage, ob von einer geänderten Sachlage auch dann ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluß des früheren Anordnungsverfahrens entscheidungserhebliche "neue", aber bereits vor Erlaß der ersten Entscheidung entstandene Tatsachen vorträgt bzw. bisher nicht vorgelegte Beweismittel (Mittel der Glaubhaftmachung) präsentiert. Nach überwiegender und zutreffender Auffassung sind derartige - rechtserhebliche - Tatsachen und Beweismittel im neuen Anordnungsverfahren nur unter der Voraussetzung zu beachten, daß sie im früheren Verfahren noch nicht vorgebracht werden konnten. Verfügte der Antragsteller hingegen über die Möglichkeit, die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel bereits in das frühere Verfahren einzuführen, so steht die materielle Rechtskraft des früheren Beschlusses einer erneuten - abweichenden - Sachentscheidung entgegen (OVG Münster in NJW 1971, 296, und in NJW 1975, 992; vgl. ferner auch Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 112, m. w. N.).

Im Streitfall kann offenbleiben, ob die von der Antragstellerin nach Abschluß des ersten Anordnungsverfahrens zur Ergänzung und Präzisierung ihres Gesuchs vorgetragenen "neuen" tatsächlichen Gesichtspunkte und deren Glaubhaftmachung deswegen unbeachtlich sind, weil sie bereits im ersten - rechtskräftig abgeschlossenen - Anordnungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls in bezug auf den Anordnungsanspruch keine ("neuen") entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen, die nicht schon im ersten - rechtskräftig beendeten - Anordnungsverfahren bekannt waren und vom FG bei seiner ablehnenden Entscheidung berücksichtigt wurden.

Die Ausführungen der Antragstellerin im anhängigen Verfahren enthalten zum weitaus überwiegenden Teil rein rechtliche Erwägungen, mit denen die schon im früheren Anordnungsverfahren vertretene Ansicht der Antragstellerin ergänzt und untermauert werden soll, daß die genannten Grundlagenbescheide mangels hinreichender Bestimmtheit und wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam seien. Sämtliche für die Beurteilung dieser Rechtsfragen wesentlichen - rechtserheblichen - Tatsachen ergeben sich bereits aus den Einheitswertakten des FA und waren dem FG mithin bereits im ersten Anordnungsverfahren bekannt. Dies gilt insbesondere für den genauen - nach Ansicht der Klägerin unzulänglichen - Inhalt der genannten Grundlagenbescheide sowie für die Tatsache, wer als Inhalts- und Bekanntgabeadressat dieser Bescheide angesprochen war. Dem FG war des weiteren aus den Einheitswertakten bekannt, daß das am 1. Januar 1977 nur eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundstück B-Straße 2 an den Feststellungszeitpunkten (1. Januar 1978, 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981) infolge der Umwandlung in Wohnungseigentum in eine Mehrzahl wirtschaftlicher Einheiten aufgeteilt worden war, und daß in den Grundlagenbescheiden auf die genannten Stichtage nur das nach der schrittweisen Veräußerung von Eigentumswohnungen der Antragstellerin und der A verbleibende "Restgrundstück" erfaßt werden sollte. Soweit daher die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen an das FG vom 18. und 23. März 1991 unter Beifügung einer entsprechend gekennzeichneten Flurkarte vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, welche Teile des früher nur eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücks B-Straße 2 an den streitigen Stichtagen bebaut waren und welche Größe die jeweiligen unbebauten "Restflächen" besaßen, liegen darin keine "neuen" entscheidungserheblichen Tatsachen.

c) Schließlich sind die erneuten Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen auch nicht wegen Änderung der Rechtslage zulässig. Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert hat (näher dazu z. B. Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnrn. 114 ff.). Das ist im Streitfall zu verneinen.