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  BFH-Urteil vom 5.5.1993 (X R 128/90) BStBl. 1993 II S. 867

Schuldzinsen und andere Kreditkosten für die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des anläßlich einer Ehescheidung nach § 1587 o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar sein.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr geheiratet haben, nachdem der Kläger sich von seiner vorigen Ehefrau hatte scheiden lassen. Der Kläger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; die Klägerin ist als Arzthelferin nichtselbständig tätig.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 machten sie u. a. vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 3.257,28 DM geltend. Sie gaben an, aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau habe dieser ein Anspruch auf Versorgungsausgleich in Höhe von 115.000 DM zugestanden. Um diesen Anspruch abzugelten und nicht eigene Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Ärzteversorgung zu vermindern, habe er, der Kläger, diesen Betrag an seine geschiedene Ehefrau zur Weiterleitung an eine Versicherungsgesellschaft gezahlt. Hierzu habe er ein Darlehen in Höhe von 120.000 DM aufnehmen müssen. Im Zusammenhang damit seien die genannten Werbungskosten entstanden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ im Einkommensteuerbescheid 1983 die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Finanzierungskosten stünden nicht in objektivem Zusammenhang mit den künftigen (sonstigen) Einkünften des Klägers. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe allenfalls zu den Scheidungsfolgekosten, denn mit dem Darlehen habe der Kläger den Anspruch auf Versorgungsausgleich seiner geschiedenen Ehefrau abgegolten (§§ 1587 b Abs. 1, 1587 o, 1587 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Auch wenn diese Abgeltung gleichzeitig den Zweck gehabt haben sollte, eine Verminderung der eigenen Rentenanwartschaften zu verhindern, sei der Zusammenhang zwischen beiden Zielsetzungen "nur sehr lose". Die Zahlung des Klägers habe der Begründung eines Versicherungsverhältnisses seiner geschiedenen Ehefrau gedient. Der Umstand, daß das Rentenstammrecht des Klägers ungeschmälert geblieben sei, sei ein - steuerrechtlich unerheblicher - Nebeneffekt.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 24. April 1987 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 3.257,28 DM bei den sonstigen Einkünften festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das angefochtene Urteil verletzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, Aufwendungen für die Aufnahme eines Darlehens zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs seien nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar.

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sie sind bereits vor dem Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug der Aufwendungen begehrt wird (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 - betreffend Schuldzinsen für Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge -; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart stehen, ist maßgebend zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.).

2. Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten im Rahmen von sonstigen Einkünften in Form wiederkehrender Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG), wenn sie durch das Erzielen solcher Einkünfte veranlaßt sind. Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind durch die Erzielung wiederkehrender Bezüge veranlaßt, wenn die Schuldaufnahme dazu dient, solche Einkünfte zu ermöglichen oder zu fördern. Das ist für Zinsen und Kosten eines Kredits anzunehmen, mit dem Beiträge zum Erwerb eines Anspruchs oder einer Anwartschaft auf wiederkehrende Bezüge finanziert werden. Unerheblich ist, ob die Beiträge für den Erwerb des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft bei der Überschußermittlung berücksichtigt werden können, oder ob sie als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden können oder nicht. Entscheidend ist, daß mit den Kreditkosten die "Grundlage der Renteneinkünfte" finanziert wird (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Zinsen für ein fortgeführtes Darlehen nach Veräußerung des Grundstücks gegen Leibrente; BFH in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, betreffend Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung). Schuldzinsen und andere Kosten für die Aufnahme eines Kredits, mit dem die Beiträge zur Erlangung einer Rentenanwartschaft finanziert werden, aus der später wiederkehrende Bezüge fließen sollen, sind deshalb in vollem Umfang (hierzu ausführlich BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398) als vorab entstandene Werbungskosten (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) abziehbar.

3. Der Kläger hat das Darlehen allerdings nicht zu dem Zweck aufgenommen, die infolge des sog. Rentensplittings verminderten eigenen Rentenanwartschaften durch Auffüllungszahlungen (§ 1304 a Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung - RVO -, § 83 a Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) an einen Rentenversicherungsträger aus Anlaß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wieder aufzustocken. Dennoch hat der Kläger die Darlehensvaluta, mit der er die Zahlung eines Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf der Rechtsgrundlage des § 1587 o BGB finanziert hat, zur Erzielung - späterer - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i. S. des § 22 Nr. 1 EStG verwendet. Die Schuldzinsen sind deshalb als Werbungskosten bei diesen Einkünften abziehbar.

a) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft beruht auf dem rechtlichen Grundgedanken, daß die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte (einschließlich der Versorgungsanwartschaften) unabhängig davon, welchem Ehegatten sie als Eigentümer (Rechtsinhaber) zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig aufgeteilt werden müssen (Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106). Auch für den Ausgleich von während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gilt das auf dem Zugewinnausgleichsgedanken beruhende Prinzip, daß derjenige Ehegatte, der in dieser Zeit die werthöheren Versorgungsrechte angesammelt hat, die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren muß (z. B. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Aufl., 1992, Einführung vor § 1587, Rz. 4). Während beim Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB dem Ausgleichsberechtigten jedoch nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gewährt wird, sind für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verschiedene Gestaltungsformen vorgesehen. Das Gesetz räumt der gegenständlichen Teilung der Rentenanwartschaften (sog. Rentensplitting) den Vorrang ein (vgl. § 1587 b Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983, BGBl I 1983, 105). Weil eine Realteilung aus Rechtsgründen nicht in allen Fällen möglich ist (z. B. bei Beamtenpensionen - vgl. § 1587 b Abs. 2 BGB -) oder weil eine dingliche Teilung der Versorgungsanrechte für den Scheidungsfall eines Versorgungsnehmers nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 3 VAHRG), mußte für diese Fälle eine andere Form des Versorgungsausgleichs gefunden werden. Der als Quasi-Splitting bezeichnete Versorgungsausgleich (§ 1587 b Abs. 2 BGB; § 1 Abs. 3 VAHRG) besteht darin, daß für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe des Ausgleichsbetrages Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. In gleichem Umfang wird die Beamtenpension oder der vergleichbare Versorgungstitel des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gekürzt (z. B. § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -). In beiden Fällen (Rentensplitting und Quasi-Splitting) hat der Ausgleichsverpflichtete die Möglichkeit, die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen auszugleichen (vgl. z. B. § 1304 a Abs. 6 RVO, § 83 a Abs. 6 AVG, § 96 a Abs. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes).

b) Die Ehegatten können - wie im Streitfall - im Zusammenhang mit der Scheidung nach § 1587 o BGB auch eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit schließen. Dabei können die Ehegatten vereinbaren, daß der Ausgleichsverpflichtete seine Versorgungsanwartschaften behält, sich jedoch zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, die für den Ausgleichsberechtigten eine dem Anspruch auf Wertausgleich vergleichbare Versorgung eröffnen (zum zulässigen Inhalt von Versorgungsausgleichsvereinbarungen vgl. z. B. Palandt, a. a. O., § 1587 o, Rz. 11).

c) Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Schuldaufnahme kann es keinen Unterschied machen, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Rentenanwartschaften durch öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Rentensplitting - § 1587 b Abs. 1 BGB, bzw. § 1 Abs. 2 VAHRG - oder Quasi-Splitting - § 1587 b Abs. 2 BGB, bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG -) zum Anlaß nimmt, diese durch Beitragszahlungen wieder aufzufüllen oder durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten abzuwenden.

Wie vorstehend unter a) ausgeführt, hat nach der gesetzlichen Grundregel des § 1587 b Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 VAHRG der Ausgleichsberechtigte nicht lediglich einen Anspruch auf schuldrechtlichen Wertausgleich, sondern wird im Umfang des Ausgleichsanspruchs dinglich an den Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten beteiligt. Setzen sich Eheleute wie im Streitfall nach § 1587 o BGB in der Weise auseinander, daß der Ausgleichsverpflichtete den gesetzlichen Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften durch eine deren Wert entsprechende Zahlung abwendet, so tätigt er mithin Aufwendungen, um einen wirtschaftlich dem anderen Ehegatten gehörenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Dies ist eine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne (Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1990, 762).

d) Der erkennende Senat weicht nicht vom Urteil des IX. Senats vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89 (BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434) ab. Darin hat der IX. Senat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung (Urteil vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706) entschieden, ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen des geschiedenen Ehegatten aufgrund einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zu Vermietungseinkünften lasse sich nicht damit begründen, daß die Ausgleichsverpflichtung auf den Wert von Grundvermögen zurückzuführen sei, das dem Ausgleichsverpflichteten gehöre und ihm zur Einkunftserzielung diene. Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, bei der Ermittlung von Überschußeinkünften sei zwischen der Sphäre der Einkunftserzielung durch Überlassung zur Nutzung und der nichtsteuerbaren Vermögenssphäre zu unterscheiden. Regelungen über den Zugewinnausgleich betreffen nur das Vermögen, nicht aber die Einkunftserzielung der Eheleute, weil § 1378 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gewährt, der die Zuordnung des Eigentums unberührt läßt.

Insoweit unterscheiden sich jedoch die zivilrechtlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs. Bei letzterem wird der Ausgleichsberechtigte nach der gesetzlichen Grundentscheidung ("Rentensplitting" = Realteilung) in Höhe des Ausgleichsanspruchs dinglich an der Rentenanwartschaft beteiligt. Für das "Quasi-Splitting" gilt insoweit nichts anderes, denn auch in den Fällen, in denen aus Rechtsgründen die Realteilung von Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten nicht möglich ist, werden dessen Versorgungsbezüge in dem Umfang gekürzt, in dem das Familiengericht eine eigene Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (vgl. z. B. Palandt, a. a. O., § 1587 b Anm. 3 d, m. w. N.). Anders als beim Zugewinnausgleich, der die rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung an den während der Ehe erworbenen Wirtschaftsgütern nicht berührt und lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wertausgleich gewährt, werden beim Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften rechtlich geteilt. Für eine abweichende Auseinandersetzung bedarf es hiernach einer besonderen, nur unter den Voraussetzungen des § 1587 o BGB zulässigen schuldrechtlichen Vereinbarung.

e) Diesen unterschiedlichen zivilrechtlichen Gegebenheiten ist auch bei der steuerrechtlichen Wertung Rechnung zu tragen. Vergleichbar unterschiedliche zivilrechtliche Gegebenheiten berücksichtigt die Rechtsprechung bei Zahlungen im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung. Während die Erfüllung von Erbfallschulden nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang beurteilt werden kann (z. B. BFH-Urteile vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658), weil sie die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen nicht berührt, führen Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung grundsätzlich zu Anschaffungskosten beim Leistenden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837). Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß die Miterben Miteigentümer des Nachlasses sind und demzufolge bei der Erbauseinandersetzung Vermögenswerte übertragen und erworben werden.

Eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB, wonach der Ausgleichsberechtigte gegen eine dem Ausgleichsanspruch entsprechende Abfindungszahlung auf eine gegenständliche Teilung der Rentenanwartschaft verzichtet, ist in steuerrechtlicher Hinsicht der Vereinbarung unter Miterben vergleichbar, denn auch hier verzichtet der Ausgleichsberechtigte auf eine ihm nach der gesetzlichen Regelung rechtlich zustehende unmittelbare Beteiligung an den Rentenanwartschaften; die Ausgleichszahlung ist dafür zu erbringen, daß der Verpflichtete diesen Teil behalten darf. Die Abfindungszahlung stellt deshalb beim verzichtenden Ehegatten ein einem Veräußerungserlös gleichkommendes Entgelt, beim Leistenden Anschaffungskosten für die ihm dadurch verbleibenden Rentenanwartschaften dar. Zinsen und Kreditkosten für einen Kredit zur Finanzierung der nach § 1587 o BGB vereinbarten Ausgleichszahlung sind danach grundsätzlich als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar.

f) Allerdings eröffnet für die Modalitäten des Versorgungsausgleichs § 1587 o BGB den Ehegatten einen weiten Gestaltungsspielraum. Abgesehen von der Einschränkung des Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift (vgl. hierzu Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Oktober 1987 IV b ZB 4/87, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1988, 153, m. w. N.) kann der Anspruch auf Wertausgleich nicht nur in einer im Recht des Versorgungsausgleichs vorgesehenen Ausgleichsform bestehen. Als Gegenleistung kommen alle Arten von Vermögenswerten in Betracht.

Im Rahmen der vom Familiengericht bei der Genehmigung der Versorgungsausgleichsvereinbarung zu treffenden Prüfung der Angemessenheit können auch vorteilhafte oder nachteilige Vereinbarungen über Unterhalt oder Zugewinnausgleich einbezogen werden mit der Folge, daß durch eine Ausgleichsvereinbarung dem anspruchsberechtigten Ehegatten ein Anspruch eingeräumt wird, der höher ist als der gesetzliche Wertausgleich (vgl. z. B. Palandt, a. a. O., § 1587 o Rz. 2; Strobel in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, 2. Aufl., 1989, § 1587 o Rz. 10 ff.; Hahne in Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., 1989, Rz. 289 ff., 296; BGH-Beschluß vom 4. Februar 1987 IV b ZB 106/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 1768, mit weiteren Hinweisen). Auch dann steht dem Abzug nicht das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen. Eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot kann dann zu machen sein, wenn anhand objektiver Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung möglich ist (BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706). Nach § 1587 o BGB bedarf die Versorgungsausgleichsvereinbarung der Genehmigung durch das Familiengericht. Dieses hat die Eignung und Angemessenheit der von den Ehegatten getroffenen Ersatzlösung zu prüfen (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB). Zwar soll die Genehmigung nur bei offensichtlicher Nichteignung versagt werden; damit soll einerseits den Ehegatten ein weiter Spielraum eingeräumt und andererseits das Gericht davon entbunden werden, einen bis ins Detail gehenden Vergleich zwischen vereinbarten und gesetzlich vorgesehenen Leistungen vorzunehmen (vgl. BTDrucks 7/4361 S. 49). Die Beurteilung der Angemessenheit kann jedoch nicht ohne Hilfe des Versorgungsträgers erfolgen, so daß regelmäßig geeignete Unterlagen dafür vorliegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Schuld zum Ausgleich von wirtschaftlich dem Berechtigten gehörenden Versorgungsausgleichsansprüchen aufgenommen worden ist.

4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

a) Die Erzielung von Einkünften als nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 EStG steuerbarer Tatbestand setzt die Absicht voraus, einen Gewinn oder einen Einnahmenüberschuß zu erzielen. Für das Vorliegen dieser Absicht wird darauf abgestellt, ob nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen mit einem positiven Ergebnis zu rechnen ist (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.2.a, 3.). Erträge und Ausgaben bleiben deshalb außer Ansatz, wenn eine Vermögensanlage wegen eines dauerhaften Mißverhältnisses von Ertrag und - wie beispielsweise hier - Finanzierungskosten nicht geeignet ist, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen (vgl. - zu Schuldzinsen bei Einkünften aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG - Urteil des erkennenden Senats in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398). Der Abzug als vorab entstandene Werbungskosten kommt im Streitfall deshalb nur in Betracht, wenn die später erzielbaren Einnahmen aus wiederkehrenden Leistungen, soweit sie auf die der Ehefrau zustehenden Rentenanwartschaften entfallen, die Finanzierungskosten übersteigen.

b) Zwar läßt sich dem Urteil entnehmen, daß das Darlehen zum Zweck der Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich im Rahmen einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB aufgenommen worden ist. Das FG hat jedoch keine Feststellungen über den Inhalt der Vereinbarung und den tatsächlichen Wert des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau getroffen. Weiter ist nicht erkennbar, um welche Aufwendungen es sich bei dem Differenzbetrag zwischen den vom FG einzeln aufgeführten Aufwendungen (insgesamt 2.054,28 DM) und dem insgesamt geltend gemachten Betrag von 3.257,28 DM handelt.