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  BFH-Beschluß vom 28.7.1994 (III B 37/90) BStBl. 1994 II S. 795

Die Frage, ob Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 durch die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld in ausreichendem, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendem Umfang entlastet wurden, hat grundsätzliche Bedeutung.

EStG i. d. F. des StSenkG 1986/1988 § 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1990, 208)

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision, damit insbesondere geklärt werde, ob der Kinderlastenausgleich im Jahre 1987 (Streitjahr) für Eltern mit zwei Kindern verfassungsgemäß war.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerde ist stattzugeben.

Der erkennende Senat hat den Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986 für gerade noch verfassungsgemäß gehalten (Urteil vom 14. Januar 1994 III R 194/90, BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429). Doch spricht vieles dafür, daß diese Aussage - bei Anwendung der gleichen Grundsätze - für das Streitjahr (1987) nicht mehr zutrifft. So lagen insbesondere die vom Senat ermittelten Gesamtleistungen der Sozialhilfe für zwei Kinder (mit 9.744 DM; s. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Juli 1993 III R 206/90, BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755, Abschnitt B II Nr. 2 a, cc - e - der Entscheidungsgründe) im Jahre 1987 um 194 DM über jenen des Jahres 1986 (9.550 DM; s. Urteil in BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429, Abschnitt II Nr. 4 a, aa - e - der Entscheidungsgründe). Damit würde die steuerliche Gesamtentlastung für zwei Kinder (bestehend aus den Kinderfreibeträgen gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 und dem - mit einem Grenzsteuersatz von 40 v. H. - in steuerliche Freibeträge umgerechneten Kindergeld) im Jahre 1987 um mindestens 16,17 v. H. hinter den Gesamtleistungen der Sozialhilfe zurückbleiben (zur Ermittlung der steuerlichen Gesamtentlastung vgl. Urteil in BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429, Abschnitt II Nr. 4 a, bb; s. auch Herden, Deutsche Steuer-Zeitung 1994, 385, 386, Nr. 3 a, bb).

Ob dies zur Verfassungswidrigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 führt, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Daß eine abschließende Klärung dieser Frage voraussichtlich nur aufgrund einer Vorlage des Senats nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) möglich sein wird, steht der Zulassung der Revision nicht entgegen (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 13, m. w. N.).

An dieser Gesamtbeurteilung (Zulassung der Revision) ändert auch nichts der Beschluß des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88. Er betrifft nur Eltern mit drei und mehr Kindern. Außerdem ist das BVerfG dort - andererseits - einer teilweise anderen Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Gesamtleistungen der Sozialhilfe gefolgt und hat so höhere Beträge in den Vergleich mit der steuerlichen Gesamtentlastung eingestellt (= 5.616 DM pro Kind) als der Senat in seinem, ebenfalls das Jahr 1987 betreffenden, Vorlagebeschluß in BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755 (= 4.872 DM pro Kind).

Über eine eventuelle Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO (s. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) ist in dem zugelassenen Revisionsverfahren zu entscheiden, sofern dieses nicht schon nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt werden sollte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.