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  BFH-Urteil vom 19.7.1994 (II R 74/90) BStBl. 1994 II S. 946

1. Geht die Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BFH ein, weil die Schreibkanzlei des FA eigenmächtig nicht für den BFH bestimmte Anlagen (Akten) beigefügt hat und deshalb die Übersendung nicht durch einfachen Brief mit der Post, sondern durch Postaustausch über die OFD erfolgte, ist dem FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Der der Obergesellschaft aus einer von der Untergesellschaft nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung zustehende Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Obergesellschaft weder als Besitzposten anzusetzen noch mit der eigenen Körperschaftssteuerschuld der Obergesellschaft zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn durch die ertragsteuerliche Erfassung des Dividendenanspruchs (einschließlich des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs), der auf einem erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßten Gewinnausschüttungsbeschluß beruht, das zu versteuernde Einkommen der Obergesellschaft erhöht wird.

FGO § 56; BewG i. d. F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992 § 105 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der N-GmbH, die am Bewertungsstichtag 1. Januar 1981 an der A-GmbH zu 25 v. H. und an der B-GmbH zu 70 v. H. beteiligt war. Die Erträge aus diesen Beteiligungen beliefen sich nach dem ertragsteuerlichen Jahresabschluß für 1980 auf eine Nettodividende von insgesamt .... DM, sowie eine anrechenbare Kapitalertragsteuer von insgesamt .... DM und eine anrechenbare Körperschaftsteuer von insgesamt .... DM. In der Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag 1. Januar 1981 zur Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens setzte die N-GmbH die Nettodividende sowie die anrechenbare Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer nicht als Besitzposten an. Während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Nichtansatz der Nettodividende sowie der anrechenbaren Kapitalertragsteuer anerkannte, rechnete er die anrechenbare Körperschaftsteuer als Besitzposten zu. Dadurch erhöhten sich der Einheitswert des Betriebsvermögens sowie die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1981.

Nach erfolglosen Einsprüchen gegen den Einheitswertbescheid und gegen den Vermögensteuerbescheid erhob die N-GmbH Klage, mit der sie sich gegen den Ansatz der anrechenbaren Körperschaftsteuer wandte. Sie machte geltend, daß die Ansprüche auf Anrechnung der Körperschaftsteuer erst mit den Gewinnfeststellungsbeschlüssen der A-GmbH vom März 1981 sowie der B-GmbH vom April 1981 entstanden seien und daher zum Bewertungsstichtag 1. Januar 1981 noch nicht als Besitzposten berücksichtigt werden könnten. Für die Körperschaftsteueranrechnungsansprüche müsse das gleiche gelten wie für die Nettodividende sowie die Ansprüche auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer, deren Nichtansatz als Besitzposten das FA anerkenne.

Während des Klageverfahrens änderte das FA sowohl den Bescheid betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1981 als auch den Vermögensteuerbescheid 1981. Die Änderungsbescheide vom 14. Juli 1987 wurden auf Antrag der Klägerin nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Ansprüche der N-GmbH auf Anrechnung der Körperschaftsteuer seien bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1981 weder als Besitzposten selbständig anzusetzen noch könnten sie mit eigenen Körperschaftsteuerschulden der Klägerin verrechnet werden. Zur Begründung stellt das FG im wesentlichen darauf ab, daß die Körperschaftsteueranrechnungsansprüche wie die Dividendenansprüche aufschiebend bedingte Rechte seien und deshalb zum 1. Januar 1981 noch nicht erfaßt werden könnten.

Das FA hat gegen das Urteil fristgerecht beim FG Revision eingelegt. Auf den gleichzeitig mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag des FA hat der Vorsitzende des II. Senats die Frist für die Revisionsbegründung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO bis zum 1. Oktober 1990 verlängert. Die Revisionsbegründungsschrift des FA vom 27. September 1990 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) jedoch ausweislich des Posteingangstempels erst am 2. Oktober 1990 ein.

Das FA hat wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags macht das FA geltend, daß es ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, denn es habe durch innerbehördliche Organisation dafür Sorge getragen, daß die Einhaltung der Frist unter üblichen Umständen gewährleistet gewesen sei. Um die Frist zu überwachen, habe die Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle die Revisionsbegründungsfrist in ihrem Kalender vermerkt. Die Revisionsbegründungsfrist sei im Entwurf als mit roter Farbe gekennzeichnete "Terminsache zum 1. 10. 1990" und mit dem Rotvermerk "Kzl. bitte sofort" am 24. September 1990 dem nach den internen Zeichnungsvorschriften des Amtes zuständigen Arbeitsbereichsleiter zur Unterschrift vorgelegt und am gleichen Tag zur Fertigung der Reinschrift in die Kanzlei gebracht worden. Am Nachmittag des 24. September 1990 habe die mit der Reinschrift befaßte Kanzleikraft die zuständige Sachgebietsleiterin aufgesucht und sei bei dieser Gelegenheit nochmals auf die vordringliche Bearbeitung der Sache hingewiesen worden. Dabei sei auch angemerkt worden, daß das Schreiben am nächsten Tag weggehe. Im weiteren zeitlichen Verlauf sei die Revisionsbegründung in Reinschrift fertiggestellt und vom amtsintern zeichnungsberechtigten Vertreter am Vormittag des 27. September 1990 abschließend unterschrieben worden. Zwischenzeitlich habe die Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle wiederum auf den Fristverlauf aufmerksam gemacht. Der tatsächliche Versand über die Postauslaufstelle des Amtes sei am 27. September 1990 im Wege des Austausches über die Oberfinanzdirektion (OFD) an den BFH erfolgt. Diese Versendungsform sei gewählt worden, weil der Revisionsbegründung von der Schreibkanzlei versehentlich die Rechtsbehelfsakten beigegeben worden seien, obwohl ausweislich des handschriftlichen Entwurfs als Anlagen lediglich zwei beglaubigte Abdrucke der Begründungsschrift zum Revisionsgericht hätten gehen sollen, die mit einfachem Brief zu versenden gewesen wären. Durch den von der Kanzlei des FA unzutreffend vorgenommenen Versand im Austausch sei eine Verzögerung in der Übermittlung eingetreten, die zum verspäteten Eingang der Revisionsschrift beim BFH geführt habe.

In der Sache selbst rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 95 Abs. 1, 97 Abs. 1, 105, 106 und 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1992 - BewG a. F. - (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146). Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im wesentlichen folgendes vor: Für die vermögensteuerliche Auswirkung des Anspruchs auf Anrechnung der Körperschaftsteuer sei die Frage, ob eine anrechenbare Körperschaftsteuer zu einem Steuererstattungsanspruch führt oder nur die Höhe der Körperschaftsteuerschulden mindert, trotz des einheitlichen Rechtsgrundes getrennt zu beurteilen. Ein Erstattungsanspruch müsse zum Stichtag bereits bestanden haben. Erfolge der Gewinnverteilungsbeschluß erst nach dem Stichtag, so entstehe der Anspruch auf die Dividende und die mit dem Dividendenanspruch gekoppelte Forderung auf Körperschaftsteueranrechnung ebenfalls erst nach dem Stichtag. Dementsprechend könne nach Abschn. 47 Abs. 1 Satz 4 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1989 kein Erstattungsanspruch infolge Körperschaftsteueranrechnung angesetzt werden, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßt sei. Der Ansatz der Körperschaftsteuerschulden erfolge dagegen nach § 105 BewG a. F. Abzugsfähig sei diejenige Körperschaftsteuer, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln sei. Soweit bei der Obergesellschaft der Gewinnanspruch und die anrechenbare Körperschaftsteuer als Forderung bereits vor dem Gewinnausschüttungsbeschluß zu aktivieren seien, erhöhe sich bei der Obergesellschaft der Gewinn entsprechend für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum. Auf diese höhere Körperschaftsteuer der Obergesellschaft seien nach Abschn. 213 g Abs. 1 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) auch die anrechenbare Körperschaftsteuer anzurechnen. Die höhere Körperschaftsteuer und die Anrechnung der anrechenbaren Körperschaftsteuer beruhten daher nicht auf einem nach dem Bewertungsstichtag liegenden Gewinnverwendungsbeschluß, sondern auf der ertragsteuerlichen Erfassung der Forderung auf Gewinnausschüttung im Abschlußzeitpunkt (= Bewertungsstichtag). Unter dieser Voraussetzung sei es folgerichtig, die noch nicht beschlossene Ausschüttung auch beim Abzug der Körperschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen und aus diesem Grunde die Ermäßigung der Körperschaftsteuer durch die spätere Ausschüttung noch nicht zu berücksichtigen. Schulden könnten bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nur abgezogen werden, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellten. Als solche könne regelmäßig nur die später festgesetzte Steuerschuld angesehen werden.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Revision ist zulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung kann nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats verlängert werden. Zwar hat das FA die bis zum 1. Oktober 1990 verlängerte Frist für die Begründung der Revision nicht eingehalten, denn die Revisionsbegründungsschrift erreichte den BFH erst am 2. Oktober 1990. Der Senat gewährt jedoch dem FA wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Denn das FA hat die Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten. Insoweit gelten für das FA die gleichen Grundsätze wie für den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131 m. w. N.). Wie ein Prozeßbevollmächtigter ist auch der Vorsteher des FA verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu führen, in dem u. a. die Frist für die Revisionsbegründung zu vermerken ist. Außerdem muß auch das FA die Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) überwachen (s. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229). Diese Pflichten hat das FA erfüllt. Denn im Streitfall hat es - wie das FA glaubhaft dargelegt hat - die Revisionsbegründungsfrist zutreffend berechnet und ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen. Es hat darüber hinaus durch Kennzeichnung des handschriftlichen Entwurfs der Revisionsbegründung vom 24. September 1990 als "eilige Terminsache" sowie durch entsprechende mündliche Hinweise an die an der Absendung beteiligten Mitarbeiter auf den Fristablauf und die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Wenn dennoch der bereits am 27. September 1990 vom zeichnungsberechtigten Vertreter des FA abschließend unterschriebene und am selben Tag der Postauslaufstelle des FA zum Versand überbrachte Revisionsbegründungsschriftsatz nicht fristgerecht beim BFH eingegangen ist, so lag dies ausschließlich daran, daß die Schreibkanzlei des FA der Revisionsbegründung - abweichend von den im Entwurf genannten Anlagen ("2 beglaubigte Abdrucke") - eigenmächtig die Rechtsbehelfsakten des FA beigefügt hat und deshalb, wie das FA glaubhaft dargelegt hat, die Übersendung der Revisionsbegründung nicht durch einfachen Brief mit der Post, sondern durch Postaustausch über die OFD erfolgte. Bei einer Versendung der Revisionsbegründung durch die Post wäre bei der Aufgabe zur Post am 27. September 1990 (Donnerstag) eine Zustellung am 28. September 1990, spätestens aber bis zum 1. Oktober 1990 zu erwarten gewesen. Das Verschulden der Bediensteten in der Schreibkanzlei, die nach der Rechtsprechung des BFH als "Boten" angesehen werden müssen und deren Versäumnis nicht in gleicher Weise wie die von Bevollmächtigten zu werten sind, muß das FA aber grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen, denn es hat im Streitfall die zuständige Kanzleikraft mehrfach ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Revisionsbegründung hingewiesen (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569). Der zuständige Sachgebietsleiter und der Sachbearbeiter brauchten auch nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die bisher zuverlässig arbeitende Kanzleikraft abweichend von den angegebenen Anlagen der Revisionsbegründung andere Anlagen beifügen würde, die wegen des Umfangs zu einer anderen Versendungsform führten. Der Vorsteher, Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter war insbesondere auch nicht verpflichtet, die Durchführung der Anordnung über die Absendung des Briefes persönlich zu überwachen oder sich am nächsten Tag durch Nachfrage bei der Absendestelle von der Einhaltung der Anweisung zu überzeugen (BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548).

2. Die Revision ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

Das FG hat zutreffend entschieden, daß die der Klägerin als Obergesellschaft zustehenden Ansprüche auf Anrechnung der Körperschaftsteuer aus den von der A-GmbH sowie von der B-GmbH im März bzw. im April 1981 für 1980 beschlossenen Gewinnausschüttungen den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1981 nicht erhöhen. Denn der der Obergesellschaft aus einer von der Untergesellschaft nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung zustehende Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Obergesellschaft weder als Besitzposten anzusetzen noch mit der eigenen Körperschaftsteuerschuld der Obergesellschaft zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn durch die ertragsteuerliche Erfassung des Dividendenanspruchs (einschließlich des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs), der auf einem erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßten Gewinnausschüttungsbeschluß beruht, das zu versteuernde Einkommen der Obergesellschaft erhöht wird.

a) Nach § 105 Abs. 1 BewG a. F. sind Schulden aus laufend veranlagten Steuern nur abzuziehen, wenn sie spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder wenn sie für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat. Da die veranlagte Körperschaftsteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (§ 48 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -, § 38 der Abgabenordnung - AO 1977 -), bedeutet dies für den Streitfall, daß die Klägerin die auf dem Gewinn des Jahres 1980 beruhende Körperschaftsteuer zum Abschlußzeitpunkt 31. Dezember 1980 (§ 106 Abs. 2 BewG) bei der Einheitsbewertung ihres Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1981 als Schuldposten abziehen kann. Zwar ist für den Abzug Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige bereits am Stichtag mit der Belastung rechnen konnte; dies ist jedoch regelmäßig bei Jahressteuerschulden in Höhe der später veranlagten und nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Steuern der Fall. Dabei ist davon auszugehen, daß die Körperschaftsteuerschuld aufgrund der Veranlagung mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 1980 in Höhe von 56 v. H. des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1, § 48 KStG) entstanden ist. Eine Minderung der Körperschaftsteuerschuld für Ausschüttungen gemäß § 27 Abs. 1 KStG auf 36 v. H. des steuerpflichtigen Einkommens aufgrund eines nach dem maßgebenden Feststellungszeitpunkts gefaßten Ausschüttungsbeschlusses kann ebensowenig berücksichtigt werden wie die erst durch den Ausschüttungsbeschluß entstehende Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern auf die Dividendenausschüttung (s. Senatsurteil vom 24. April 1985 II R 231/84, BFHE 143, 375, BStBl II 1985, 361).

b) Die Körperschaftsteuerschuld der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1980 ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht um die anrechenbare Körperschaftsteuer zu kürzen, die auf die von der A-GmbH im März 1981 sowie von der B-GmbH im April 1981 beschlossenen Gewinnausschüttungen zugunsten der Klägerin entfällt.

Denn zum einen berührt die Frage der Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht die Entstehung der nach dem zu versteuernden Einkommen veranlagten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, sondern allein die Steuererhebung, was sich bereits aus der Überschrift des VI. Abschn. des EStG ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216; zum Verfahren: BFH-Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; s. auch EStR 1990 Abschn. 213 f). Zum anderen kann die auf den Gewinnausschüttungen vom März und April 1981 beruhende anrechenbare Körperschaftsteuer einer am Bewertungsstichtag 31. Dezember 1980 bereits geleisteten Körperschaftsteuer-Vorauszahlung nicht gleichgesetzt werden. Denn der Klägerin standen die Ansprüche auf Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 49 Abs. 1 KStG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG an diesem Stichtag noch nicht zu. Die Entstehung des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs setzt einen Gewinnausschüttungsbeschluß voraus; dieser wurde aber im Streitfall - wie bereits dargelegt - erst nach dem Stichtag gefaßt. Aus diesem Grunde kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die mit dem Dividendenanspruch gekoppelte Forderung auf Anrechnung der Körperschaftsteuer solange nicht angesetzt werden, als beim Gesellschafter der Anspruch auf den (anteiligen) Reingewinn nicht erfaßt wird. Hiervon geht auch die Finanzverwaltung aus (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 27. Oktober 1977 34-S 3224-41/23-64 902, Abs. III Nr. 1, Vermögensteuer-Kartei der OFD München-Nürnberg - VSt-Kartei -, § 109 BewG, Karte 1.1, und vom 18. Juli 1989 34 - S 3224 - 41/36 - 42 717, Abschn. 2.2.1 VSt-Kartei, § 109 BewG, Karte 1.2; Felix/Carlé, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Bewertungsgesetz 1965, § 109 Nr. 167; s. auch Abschn. 47 Abs. 1 Satz 4 VStR 1989).

Für die Frage der Anrechnung der zu erwartenden Körperschaftsteuer auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums bereits entstandene eigene Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschuld des Gesellschafters kann aber nichts anderes gelten. Der erst nach dem Stichtag entstehende Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer ist folglich bei der Ermittlung der nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 BewG a. F. abzugsfähigen Steuerschuld nicht zu berücksichtigen; er mindert die am Bewertungsstichtag bestehende Steuerbelastung ebensowenig wie eine erst nach dem Stichtag geleistete Steuervorauszahlung.

Der Senat vermag daher der in den o. a. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vertretenen Auffassung nicht zu folgen, daß die anrechenbare Körperschaftsteuer, die auf den im Einkommen der Gesellschaft (Obergesellschaft) enthaltenen Dividendenanspruch entfällt, mit der Körperschaftsteuer der Obergesellschaft zu verrechnen sei. Dem FA ist einzuräumen, daß dieses Ergebnis deshalb nicht voll zu befriedigen vermag, weil zwar einerseits durch die ertragsteuerliche Erfassung des Dividendenanspruchs, der auf einem erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßten Gewinnverteilungsbeschluß beruht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714 m. w. N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 5 Anm. 31 "Dividendenansprüche"), das zu versteuernde Einkommen und damit die abzugsfähige Körperschaftsteuerschuld erhöht werden, andererseits aber der mit dem Dividendenanspruch gekoppelte Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer nicht schuldmindernd berücksichtigt wird. Doch ist dies eine Folge des Stichtagsprinzips, das der Praktikabilität der Bewertung dient und auch dann zu beachten ist, wenn es zu Ergebnissen führt, die nicht voll zu befriedigen vermögen (Senatsurteil in BFHE 143, 375, 378, BStBl II 1985, 361, 362 m. w. N.).

Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, würde auch eine Anrechnung der Körperschaftsteuer, die auf einem nach dem Bewertungsstichtag gefaßten Ausschüttungsbeschluß beruht, nicht zu schlüssigen Ergebnissen führen, da es allein von der Höhe der eigenen Körperschaftsteuerschuld der Klägerin abhinge, ob und in welchem Umfang ein Körperschaftsteueranrechnungsanspruch nach § 49 Abs. 1 KStG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ganz, teilweise oder überhaupt nicht anerkannt werden könnte; so würde im Streitfall von der nach den Gewinnausschüttungsbeschlüssen im März und April 1981 entstehenden anrechenbaren Körperschaftsteuer von insgesamt .... DM nur ein Betrag von .... DM verrechnet werden können und damit die Höhe des Einheitswerts des Betriebsvermögens beeinflussen, während der restliche Körperschaftsteueranrechnungsanspruch in Höhe von .... DM unberührt - und damit ohne Auswirkung auf den Einheitswert des Betriebsvermögens - bliebe. Ein derartiges Zufallsergebnis läßt sich, worauf das FG zu Recht hingewiesen hat, allein dadurch vermeiden, daß die nach dem Bewertungsstichtag entstehenden Körperschaftsteueranrechnungsansprüche weder gesondert als Besitzposten angesetzt noch mit der Körperschaftsteuerschuld der Obergesellschaft verrechnet werden können. Nur diese Lösung entspricht dem Stichtagsprinzip (vgl. Senatsurteil in BFHE 143, 375, BStBl II 1985, 361), wonach aus einem nach dem Bewertungsstichtag gefaßten Gewinnfeststellungsbeschluß (noch) keine Folgerungen für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum Stichtag gezogen werden können.

Damit verbleibt es zum 1. Januar 1981 bei dem im angefochtenen Urteil festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens, gegen den weitere Einwendungen nicht geltend gemacht wurden, sowie bei der vom FG festgesetzten Vermögensteuer.