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  BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 167/94) BStBl. 1997 II S. 60

1. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1954/65 verwendete Ausdruck "Einkünfte aus Quellen der Vereinigten Staaten" ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen.

2. Unter dem abkommensrechtlichen Ausdruck "Dividende" i. S. des DBA-USA 1954/65 sind Betriebseinnahmen i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG zu verstehen.

3. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 sieht die Anwendung des Satzes 1 auf "Dividenden" (= Bruttobetrag) vor.

4. Bezieht sich die in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich für Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden fließen.

DBA-USA 1954/1965 Art. VI, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Sätze 1 und 3; EStG § 3c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 181)

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, zu deren Gesellschaftsvermögen seit dem 28. Dezember 1981 eine 100 v. H.-Beteiligung am gezeichneten Kapital der S-Inc., einer Kapitalgesellschaft us-amerikanischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in R im Staat Nevada (in den USA), gehört. Die Anschaffungskosten der Klägerin für die Beteiligung betrugen 1,65 Mio. US-$.

Die Klägerin finanzierte die Anschaffungskosten u. a. durch Aufnahme eines Bankdarlehens über 1,5 Mio. US-$. In den Streitjahren 1983 und 1986 zahlte sie auf das Darlehen Schuldzinsen und Bereitstellungsprovisionen in Höhe von 445.481 DM (1983) und 245.104 DM (1986). In den Streitjahren erzielte die S-Inc. keine Gewinne. Sie nahm auch keine Ausschüttungen vor.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, die Schuldzinsen und Bereitstellungsprovisionen der Klägerin seien nicht abziehbare Betriebsausgaben. Entsprechend erließ er am 19. September 1990 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Gewerbesteuermeßbescheide 1983 und 1986. Die dagegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche blieben in dem heute noch streitigen Punkt ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 181 veröffentlicht.

Das FA hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Es rügt die Verletzung der §§ 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 22. Juli 1954 i. d. F. des Revisionsprotokolls vom 17. September 1965 - DBA-USA 1954/65 - (BGBl II 1966, 745, BStBl I 1966, 865).

Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. September 1994 3 K 294/91 hinsichtlich der Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen, die mit der Anschaffung einer Schachtelbeteiligung in den USA in Zusammenhang stehen, aufzuheben und die Klage - auch insoweit - als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg sind dem Revisionsverfahren beigetreten. Das BMF hält die Revision des FA für unbegründet. Das FinMin Baden-Württemberg hält sie für begründet.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. a) Nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 wird bei einer deutschen Gesellschaft Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954/65 auf Dividenden entsprechend angewendet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind und einer deutschen Kapitalgesellschaft von einer amerikanischen Körperschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar gehören. Dazu ergibt sich ergänzend aus Art. II Abs. 1 Buchst. f DBA-USA 1954/65, daß unter dem Ausdruck "deutsche Gesellschaft" eine juristische Person und ein solcher Rechtsträger zu verstehen ist, der nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) steuerlich wie eine juristische Person behandelt wird, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik hat. Unter einer amerikanischen Körperschaft ist nach Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1954/65 eine nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder ihrer Territorien errichtete oder organisierte Körperschaft zu verstehen.

b) Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), daß die Klägerin in den Streitjahren eine GmbH i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG war, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland hatte. Mithin war sie eine deutsche Gesellschaft i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. f DBA-USA 1954/65. Sie war an dem gezeichneten Kapital der S-Inc. zu 100 v. H. beteiligt. Die S-Inc. war eine nach us-amerikanischem Recht errichtete Corporation. Damit war sie amerikanische Körperschaft i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1954/65. Allerdings nahm sie in den Streitjahren 1983 und 1986 keine Ausschüttungen vor.

2. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954/65 verwendete Ausdruck "Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten" ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen. Er ist Oberbegriff zu den "gewerblichen Gewinnen" i. S. des Art. III DBA-USA 1954/65 zu den "Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen" i. S. des Art. V DBA-USA 1954/65, zu den "Dividenden" i. S. des Art. VI DBA-USA 1954/65, zu den "Zinsen" i. S. des Art. VII DBA-USA 1954/65, zu den "Lizenzgebühren" i. S. des Art. VIII DBA-USA 1954/65, zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen i. S. des Art. IX DBA-USA 1954/65, zu den "Veräußerungsgewinnen" i. S. des Art. IX A DBA-USA 1954/65, zu den "Vergütungen für Arbeit oder persönliche Dienste" i. S. des Art. X DBA-USA 1954/65, zu den "Löhnen, Gehältern, ähnlichen Vergütungen und Ruhegehältern" i. S. des Art. XI DBA-USA 1954/65, zu den Einkünften aus Lehrtätigkeit i. S. des Art. XII DBA-USA 1954/65 und zu den "Studien- und Unterhaltskosten" i. S. des Art. XIII DBA-USA 1954/65, soweit sie jeweils aus Quellen in den USA stammen. Für das Abkommensrecht folgt dies allgemein aus der für "andere" Einkünfte dem Art. 21 des OECD-Musterabkommens aus 1977 (OECD-MustAbk) nachgebildeten Vorschrift. Sie belegt, daß das Abkommensrecht die o. g. Gewinne, Vergütungen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren usw. unter dem Oberbegriff "Einkünfte" zusammenfaßt. Zwar enthält das DBA-USA 1954/65 keine dem Art. 21 OECD-MustAbk entsprechende Vorschrift. Deshalb gilt jedoch in der Sache nichts anderes. Art. XV DBA-USA 1954/65 beinhaltet sog. Methodenartikel. Es liegt in der Funktion des Methodenartikels, daß er die steuerliche Behandlung der in der Art. III bis XIII DBA-USA 1954/65 genannten Einkünfte im Ansässigkeitsstaat regelt. Deshalb ist für jede abkommensrechtliche Einkunftsart zu entscheiden, ob sich die Rechtsfolge des Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954/65 auf Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG oder aber auf Einnahmen bezieht. Soweit der Methodenartikel eine Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat vorsieht, gilt dies schon deshalb, weil der Umfang der Steuerbefreiung einer gesetzlichen Grundlage wegen des Fehlens einer entsprechenden Vorschrift innerhalb des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts nur aus dem Abkommensrecht ergeben. Deshalb muß dem Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954/65 entnommen werden, ob sich die Steuerbefreiung auf "Einkünfte" oder "Einnahmen" im Sinne des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts bezieht. Dies bedeutet, daß der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954/65 verwendete Ausdruck "Einkünfte" je nach der in Betracht zu ziehenden Einkunftsart entweder als Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG oder als (Betriebs-)Einnahmen i. S. der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 1 EStG zu verstehen ist. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954/65 wegen der Berechnung der freizustellenden "Einkünfte" oder "Einnahmen" auf das innerstaatliche Steuerrecht des Anwendestaates verweisen kann. Auch schränkt die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung nicht die in § 3c EStG enthaltene Möglichkeit ein, daß das deutsche innerstaatliche Steuerrecht als Folge der im Abkommensrecht vorgesehene Steuerbefreiung von Einnahmen den Abzug von Aufwendungen einschränkt.

3. "Bei den Einkünften aus Dividenden" sieht Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 die entsprechende Anwendung des Satzes 1 "auf Dividenden" vor. Unter dem abkommensrechtlichen Ausdruck "Dividende" sind Betriebseinnahmen i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG zu verstehen. Zwar wird der Ausdruck in Art. VI DBA-USA 1954/65 nicht näher definiert. Die hier vorgenommene Auslegung entspricht jedoch einerseits dem allgemeinen Sprachgebrauch. Sie entspricht ferner der abkommensrechtlich üblichen Auslegung des Dividendenbegriffes und schließlich auch der abkommensrechtlichen Gleichbehandlung von "Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren". Art. VIII Abs. 3 DBA-USA 1954/65 definiert den Ausdruck "Lizenzgebühren" vornehmlich im Sinne von Einnahmen. Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung des Art. VI DBA-USA 1954/65, wonach eine Person die Dividende von einer amerikanischen Körperschaft bezieht. Diese Auslegung wird durch die Formulierung des Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 bestätigt. Danach findet Satz 1 auf die Dividenden Anwendung, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind. Nach dem Recht der Vereinigten Staaten sind jedoch in den hier interessierenden Fällen nur Bruttodividenden steuerpflichtig. Die Auslegung entspricht auch der Formulierung des § 8b Abs. 5 KStG (früher: § 26 Abs. 7 KStG).

4. Zu Unrecht gehen das FA und die beigetretenen BMF und FinMin Baden-Württemberg davon aus, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 sehe die Anwendung des Satzes 1 auf "Einkünfte aus Dividenden" vor. Satz 3 regelt, daß Satz 1 "bei" Einkünften aus Dividenden "auf" die Dividende anzuwenden ist. Damit sind von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik nicht "Einkünfte aus Dividenden", sondern "Dividenden", d. h. Einnahmen auszunehmen. Die Tatsache, daß Art. VI Abs. 1 und 2 DBA-USA 1954/65 von dem "Bruttobetrag der Dividenden" spricht, läßt sich nicht dahin interpretieren, daß unter dem Ausdruck "Dividende" ein Nettobetrag verstanden werden müsse. Der Ausdruck "Bruttobetrag der Dividende" besagt lediglich, daß es sich um den Betrag vor Abzug von Quellensteuern handelt. So gesehen ist der Ausdruck "Einkünfte aus Dividenden" ein Widerspruch in sich. Mit seiner Hilfe soll eine aus den Vereinigten Staaten stammende Einkunftsquelle umschrieben werden. Tatsächlich bezeichnet jedoch der Ausdruck "Dividende" keine Quelle, sondern nur die Einnahmen aus einer Quelle. Nur die Beteiligung an einer amerikanischen Körperschaft ist die in den USA belegene Quelle. Die hier vorgenommene Auslegung steht in keinem Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 16. März 1994 I R 42/93 (BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799). Dort war zu Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781) darüber zu entscheiden, welche deutsche Einkommensteuer auf aus den Niederlanden stammende Einkünfte zu erheben ist. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Niederlande bezeichnet einerseits die Dividenden als "Einkünfte". Andererseits stellt es auf die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer ab. Wird aber die deutsche Steuer nur auf Einkünfte und nicht auf Einnahmen erhoben, so liegt der Schluß nahe, daß die auf Dividenden (= Bruttobetrag) erhobene ausländische Steuer auf die von einem Nettobetrag zu erhebende deutsche Steuer anzurechnen ist. Für die Steuerbefreiung belegen dagegen schon die Existenz des § 3c EStG und im übrigen auch die in § 3 EStG getroffenen Regelungen, daß dieselbe ebenso bei den Einnahmen ansetzen kann.

5. Bezieht sich die in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich für Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden fließen.

a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 1971 I R 97/68 (BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694) zu Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA i. d. F. vom 22. Juli 1954 - DBA-USA 1954 - (BGBl II 1954, 1118, BStBl I 1955, 70) entschieden, daß Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Beteiligung an einer amerikanischen Körperschaft aufgenommen werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, soweit ihnen keine steuerbefreiten Erträge aus dieser Beteiligung gegenüberstehen. Nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954 waren die aus den USA stammenden Einkommensteile, mit denen sich das Abkommen befaßt und die nach demselben nicht von der Steuer der USA befreit sind, in der Bundesrepublik von der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Dies entspricht im Kern dem Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954/65, auch wenn die Formulierung modernisiert wurde. Deshalb gilt das Urteil in BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694 auch für Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954/65, zumal sein Leitsatz bewußt so weit formuliert wurde, daß er das gesamte Abkommensrecht abdeckt.

b) Der Senat hatte schon vorher im Urteil vom 25. Oktober 1966 I 26/64 (BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92) zu §§ 9 und 13 KStG 1965 entschieden, daß Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, soweit die Einnahmen aus der Schachtelbeteiligung den Betrag der aufzuwendenden Schuldzinsen nicht decken. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung hat er im Urteil vom 21. Februar 1973 I R 26/72 (BFHE 109, 27, BStBl II 1973, 508) bestätigt. Auf diese Rechtsauffassung hat der Senat auch sein Urteil vom 5. Dezember 1984 I R 62/80 (BFHE 143, 43, BStBl II 1985, 311) gestützt, selbst wenn der damalige Urteilsfall mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung im Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 14. April 1972 F/IV B 5 - S 2786 - 2/72 (Steuererlasse in Karteiform, Körperschaftsteuergesetz a. F., § 13 Nr. 4) übernommen.

c) Im Interesse der Rechtssicherheit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, eine anderweitige (klare) Rechtsgrundlage zu schaffen, falls er der Beurteilung durch den Senat nicht zustimmt.

6. a) Die vom FA an der Rechtsprechung des Senats zu § 3c EStG (früher: § 13 KStG 1968) geübte Kritik greift nicht durch. Die Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, der an sich fragwürdigen Formulierung des § 3c EStG eine Auslegung zu geben, die mit dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem Sinn und Zweck (noch) in Einklang steht. Die Fragwürdigkeit der Formulierung des § 3c EStG ergibt sich aus einem Wortlautvergleich mit § 4 Abs. 4 EStG. Während § 4 Abs. 4 EStG für die Betriebsausgabendefinition einen (bloßen) Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG genügen läßt, fordert § 3c EStG einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, der zusätzlich noch zwischen steuerfreien Einnahmen und Ausgaben bestehen muß. Einerseits entzieht sich das dem Betriebsausgabenbegriff zugrundeliegende Veranlassungsprinzip einer Unterscheidung zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Dennoch müssen die FG den in sich fragwürdigen Gesetzeswortlaut des § 3c EStG anwenden. Andererseits macht es keinen Sinn darauf abzustellen, mit welchen Einnahmen welche Ausgaben finanziert wurden. Deshalb hat der Senat (a. a. O.) entschieden, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen steuerfreien Schachteldividenden und Ausgaben den Bezug einer Schachteldividende voraussetzt. Mit dieser Forderung hat er der Tatsache Rechnung getragen, daß insbesondere Beteiligungen z. B. während einer Aufbau- oder Verlustphase de facto regelmäßig keine Dividenden abwerfen. Je weiter entfernt die Erwartung eines Dividendenzuflusses zeitlich gesehen in der Zukunft liegt, desto fragwürdiger ist die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Dividendeneinnahmen und den Refinanzierungskosten für den Erwerb einer Beteiligung. Beteiligungen können auch zu dem einzigen Zweck gehalten werden, später einmal verkauft zu werden. Fehlt es aber in einem solchen Fall an einer Ausschüttung, dann ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Dividenden und Ausgaben ausgeschlossen.

b) Der Senat folgt der Auffassung des FA auch insoweit nicht, als dieses sich auf einen veränderten Einkünftebegriff beruft und in diesem Zusammenhang vor allem das BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76 (BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36) zitiert. Es geht nicht um den Inhalt des Einkünftebegriffes als solchen, sondern um den Inhalt der einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 3c EStG. Deshalb hat auch der VIII. Senat des BFH in BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36 ausgeführt, daß seine geänderte Rechtsprechung nicht das Abzugsverbot gemäß § 3c EStG tangiere. Wenn die Vorschrift einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und Ausgaben verlangt, so genügt grundsätzlich nicht das Vorliegen eines nur mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges. Deshalb muß im Einzelfall entschieden werden, wann ein nur mittelbarer Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen besteht. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ausgaben entweder in keinem Zusammenhang zu Einnahmen stehen oder wenn sie auch im Zusammenhang zu nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 28. April 1983 IV R 122/79 (BFHE 138, 366, BStBl II 1983, 566) einen unmittelbaren Zusammenhang zu künftigen steuerfreien Betriebsstätteneinkünften bejaht. Der Senat muß nicht entscheiden, ob er dieser Auffassung beipflichtet. Aus ihr folgt nicht, daß Entsprechendes für künftige steuerfreie Dividenden gilt, deren Zufluß unsicher ist.

7. a) Der Senat hält nicht zuletzt deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, weil der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1994 § 8b KStG i. d. F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) erlassen hat. Danach werden die Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus ihrer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen im Inland steuerfrei gestellt. Die Regelung dient der Förderung der Bundesrepublik als internationaler Holdingstandort (vgl. Müller-Gatermann, Finanz-Rundschau - FR - 1993, 381, 383). Dieses Ziel würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Steuerfreiheit die Nichtabziehbarkeit von Refinanzierungskosten auslösen würde, die durch den Erwerb der Beteiligung veranlaßt sind. Der Begünstigungscharakter der Vorschrift spricht dafür, daß sie den Ausgabenabzug und Teilwertabschreibungen auf Schachtelbeteiligungen nicht ausschließt (vgl. Eilers/Nowack, Internationales Steuerrecht - IStR - 1994, 218 ff.; J. Förster, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1994, 643 ff.; Krebühl, Der Betrieb - DB - 1994, 494 ff.; a. A.: G. Förster, DB 1994, 385 ff.). § 8b KStG steht aber in einem engen Sachzusammenhang zu den DBA-Schachtelprivilegien. Die Vorschrift wäre in sich unverständlich, wenn für die DBA-Schachtelprivilegien etwas anderes gelten sollte.

b) Der Senat hat ferner berücksichtigt, daß der II. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 18. Mai 1988 II R 1/85 (BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822) und vom 8. März 1995 II R 10/92 (IStR 1994, 334) die Versagung des Abzuges eines Schuldenüberhanges sowohl in bezug auf ein DBA-Schachtelprivileg als auch in bezug auf § 102 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) als eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bezeichnet hat. Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb für den Abzug von Refinanzierungskosten als Betriebsausgaben etwas anderes gelten könnte.

c) In diesem Zusammenhang verweist der Senat auch auf § 26 Abs. 2 und 3 KStG und auf § 9 Nr. 7 GewStG. Nach § 26 Abs. 2 und 3 KStG wird die Doppelbelastung von Schachteldividenden außerhalb eines DBA durch die sog. indirekte Steueranrechnung bzw. durch ein Quasi-Schachtelprivileg gegenüber Entwicklungsländern vermieden. Die Rechtsfolgen beider Vorschriften sind antragsabhängig, weshalb die begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft stets die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Antragstellung den Abzug von Ausgaben sicherzustellen. Es ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, weshalb im Bereich der DBA-Schachtelprivilegien etwas anderes gelten soll. Dies muß nicht zuletzt deshalb angenommen werden, weil der Gesetzgeber im Bereich des § 2a Abs. 3 EStG keine diesbezügliche Vorsorge getroffen hat. Dazu hätte Anlaß bestanden, wenn sich der Gesetzgeber von der Vorstellung hätte leiten lassen, daß die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Refinanzierungskosten keine Geltung mehr haben soll. Nach § 9 Nr. 7 GewStG ist im Verhältnis zu Nicht-DBA-Staaten die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland unter weiteren Voraussetzungen zu kürzen. Unabhängig davon, wie der Begriff "Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" zu verstehen ist (vgl. Blümich/Gosch, Gewerbesteuergesetz, § 9 Rdnrn. 154, 213 einerseits, und Odenthal in Flick/Wassermeyer/Becker, Kommentar zum Außensteuerrecht, § 9 Nr. 7 GewStG Rdnr. 10 b; Krabbe, DB 1994, 242, 245 andererseits), kann die Rechtsfolge der Vorschrift nicht zu einer Hinzurechnung von Schuldzinsen führen, soweit dieselben die Dividende aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft übersteigen. Auch insoweit ist nicht einzusehen, weshalb die Anwendung des DBA-USA 1954/65 zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen führen soll.