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  BFH-Urteil vom 16.7.1997 (III R 266/94) BStBl. 1998 II S. 31

Ein Antrag auf Investitionszulage für im Kalenderjahr 1990 getätigte Investitionen kann wirksam nur auf dem nach der InvZulVO vorgesehenen amtlichen Vordruck gestellt werden; wird er (wie hier) auf dem Vordruck für den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 gestellt, ist er unwirksam.

InvZulVO § 6 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb in der Zeit von Juli 1990 bis Januar 1991 für ihr im August 1990 gegründetes Unternehmen verschiedene Wirtschaftsgüter, für die sie auf dem amtlichen Vordruck für den Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 - IZ (91) - am 18. September 1992 Investitionszulage für Investitionen im Wirtschaftsjahr 1. Februar 1990 bis 31. Januar 1991 beantragte. In dem Antragsformular wurde angekreuzt, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 angeschafft oder hergestellt worden seien. Neben der Bezeichnung der Wirtschaftsgüter gab die Klägerin an der dafür vorgesehenen Stelle des Antrags jeweils den tatsächlichen Tag der Anschaffung an.

Im Kopffeld des von der Klägerin verwendeten Formulars IZ (91) ist u. a. vermerkt, daß dieser Antrag für die im Kalenderjahr 1991 abgeschlossenen Investitionen, geleisteten Anzahlungen und entstandenen Teilherstellungskosten, soweit sie einem im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen sind, zu verwenden ist.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte lediglich für die im Kalenderjahr 1991 angeschafften Wirtschaftsgüter antragsgemäß Investitionszulage. Im übrigen lehnte das FA für die im Kalenderjahr 1990 angeschafften Wirtschaftsgüter eine Zulage mit der Begründung ab, daß insoweit der Antrag vom 18. September 1992 verspätet gewesen sei, da für das gemäß § 53 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) gesetzlich vorgeschriebene und am 31. Dezember 1990 endende Wirtschaftsjahr der Antrag bis spätestens zum 30. September 1991 zu stellen gewesen wäre.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren ab, da die Klägerin den Antrag zwar fristgerecht gestellt habe, jedoch entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 der Investitionszulagenverordnung (InvZulVO) einen unzutreffenden Antragsvordruck verwendet habe. Der Antrag sei daher unwirksam. Es sei unerheblich, daß der amtliche Vordruck des Jahres 1990 nur unwesentlich von dem des Jahres 1991 abweiche. Denn im Interesse eines effektiven Verfahrens müsse der zutreffende Vordruck verwendet werden.

Mit der Revision rügt die Klägerin im wesentlichen die Verletzung von § 6 InvZulVO.

Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulVO habe den Sinn, das FA mit den in dem amtlichen Antragsvordruck enthaltenen Angaben in die Lage zu versetzen, über den Antrag rasch und abschließend zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung seien geringfügige Abweichungen des verwendeten Vordrucks von dem amtlichen Vordruck dann nicht schädlich, wenn das FA die für die Gewährung des Antrags erheblichen Tatbestandsmerkmale einwandfrei überprüfen könne. Im vorliegenden Fall sei das FA dazu in der Lage gewesen, da das verwendete Antragsformular IZ (91) inhaltlich mit dem Antragsformular auf Investitionszulage nach der InvZulVO - IZ (90) - im wesentlichen identisch sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 1994 sowie unter Änderung des Investitionszulagenbescheides vom 28. Juli 1993 die Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1990/91 um ... DM heraufzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG angenommen, daß der Klägerin keine Investitionszulage für das Jahr 1990 zusteht, da sie den Antrag auf Investitionszulage 1990 nicht auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck gestellt hat.

1. Nach § 6 Abs. 3 InvZulVO ist der Antrag auf Investitionszulage auf einem amtlichen Vordruck, der von dem zuständigen FA anzufordern ist, zu erstellen.

Nach dieser Regelung sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage nur dann vollständig erfüllt, wenn das amtlich vorgesehene Formular bei der Antragstellung verwendet wird; denn der amtliche Vordruck ist Tatbestandsvoraussetzung (so z. B. auch Blümich/Selder, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, 15. Aufl., § 6 InvZulG 1996 Anm. 7; vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1992 II 179/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 684). In § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulVO kommt klar zum Ausdruck, daß der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber die Antragstellung nur auf dem zutreffenden amtlichen Vordruck akzeptieren wollte. Dafür spricht neben dem Wort "auf" auch der Umstand, daß die Vordrucke von der zuständigen Finanzbehörde anzufordern waren. Diese zugunsten der Finanzbehörden eingeführte Regelung dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei Gewährung von Investitionszulagen nach der InvZulVO. Das Ausfüllen der vorgesehenen Vordrucke soll den Antragsteller dazu veranlassen, alle für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Erklärungen abzugeben, und die Finanzbehörde in die Lage versetzen, über die Gewährung der beantragen Zulage rasch und abschließend zu entscheiden. Mit Hilfe des amtlichen Vordrucks soll die Finanzverwaltung von allen Tatsachen Kenntnis erlangen, die sie für entscheidungserheblich ansieht. Dabei können neben den positiven Angaben auch ggf. verneinende Antworten von Bedeutung sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1972 V R 16/69, BFHE 105, 416, BStBl II 1972, 725). Im Interesse einer zügigen Bearbeitung der Investitionszulagenanträge wird durch die Verwendung der amtlich vorgesehenen Vordrucke die Prüfung, ob im Einzelfall alle erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erleichtert. Die Gestattung formloser Anträge würde dagegen zu einer erheblichen Verlängerung der Bearbeitungszeiten der Anträge sowie zu Verzögerungen bei der Auszahlung der beantragten Zulagen führen. Mit der zwingenden Vorgabe, den Antrag auf einem amtlichen Vordruck zu erstellen, werden die Antragsteller dazu angehalten, das ihrerseits Erforderliche zu tun, um eine effiziente Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.

Diesem Zweck der verbindlich vorgeschriebenen Verwendung amtlicher Vordrucke würde es zuwiderlaufen, wenn - wie die Revision annimmt- die Verwendung abweichender Formulare dann unschädlich sein soll, wenn das verwendete und das amtliche Formular zumindest weitgehend übereinstimmen und die Finanzbehörde trotz der inhaltlichen Abweichungen ohne Rückfrage, aber unter Zuhilfenahme anderer Angaben in der Lage wäre, den Antrag zu bearbeiten. Denn in diesem Fall wäre die Finanzbehörde mit der Aufgabe belastet, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die in dem verwendeten Formular enthaltenen Angaben den Anforderungen des Gesetzes tatsächlich in vollem Umfang entsprechen. Eine Ausnahme von der strengen Vorgabe der Verwendung amtlicher Vordrucke in § 6 Abs. 3 InvZulVO ist allenfalls dann denkbar, wenn offensichtlich ist, daß zwischen dem verwendeten nicht amtlichen und dem vorgesehenen amtlichen Vordruck - etwa wie bei einer Fotokopie von dem amtlichen Vordruck - keine Abweichungen bestehen. So liegen die Verhältnisse im Streitfall jedoch nicht.

Im Streitfall hat die Klägerin den Antrag auf Investitionszulage für im Kalenderjahr 1990 getätigte Investitionen nicht auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck IZ (90), sondern zusammen mit dem Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 auf dem Vordruck IZ (91) gestellt. Die Klägerin hat daher den Antrag auf Investitionszulage 1990 nicht auf dem amtlich vorgesehenen Vordruck erstellt. Ein Absehen von dem Erfordernis der Verwendung des amtlich vorgesehenen Vordrucks kommt trotz der förderungspolitischen und inhaltlichen Nähe der InvZulVO und des InvZulG 1991 schon deshalb auch nicht ausnahmsweise in Betracht, weil die für die beiden Fördergesetze vorgesehenen Antragsformulare inhaltlich nicht nur unerheblich voneinander abweichen. So fehlt in dem Vordruck IZ (91) insbesondere die für eine Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage 1990 wesentliche Frage, ob für die beweglichen Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Sonderabschreibungen dürfen aber nicht vorgenommen worden sein, wenn der Anspruch auf Investitionszulage nicht entfallen soll (vgl. § 2 Nr. 2 InvZulVO). Unerheblich ist, daß - wie die Revision meint - das FA diese Frage anhand der Jahresabschlüsse nachprüfen konnte. Denn die Verwendung der amtlich vorgesehenen Vordrucke soll die Finanzbehörde in die Lage versetzen, über den Antrag allein unter Berücksichtigung der ggf. beigefügten Anlagen abschließend entscheiden zu können.

Entgegen der Revision ist ohne Bedeutung, daß das FA die Klägerin nicht auf den ihrer Auffassung nach (s. dazu unten Nr. 2.) kurz vor Ablauf der Ausschlußfrist (am 18. September 1992) eingereichten mangelhaften Antrag hingewiesen hat.

Eine derartige Hinweispflicht besteht für die Finanzbehörden grundsätzlich nicht. Zudem ergibt sich aus der InvZulVO, deren Kenntnis von einem Antragsteller erwartet werden muß, unmißverständlich der Hinweis, den für den Antrag auf Investitionszulage 1990 vorgesehenen Vordruck beim FA anzufordern (§ 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulVO).

2. Da die Revision bereits wegen der Verwendung eines unzutreffenden Formulars zurückzuweisen ist, kann für den Streitfall offenbleiben, ob der Antrag der Klägerin auf Investitionszulage 1990 - wovon das FA entgegen der Auffassung der Vorentscheidung ausgeht - zudem auch verspätet war, weil für das gemäß § 53 DMBilG gesetzlich vorgeschriebene und am 31. Dezember 1990 endende Wirtschaftsjahr der Antrag möglicherweise bis spätestens zum 30. September 1991 zu stellen gewesen wäre.