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  BFH-Urteil vom 9.11.1999 (II R 54/98) BStBl. 2000 II S. 143

Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983. Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist.

Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muss, dass ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt, oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

Sachverhalt

I.

Die T-GmbH hatte einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks zu einem Kaufpreis von 240.000 DM abgeschlossen und in der Folgezeit eine 1993 bauordnungsrechtlich genehmigte Bauplanung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück entwickelt. Durch notariell-beurkundeten Vertrag vom 18. April 1994 trat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Zustimmung des Eigentümers und Verkäufers des Grundstücks "mit allen Rechten und Pflichten anstelle der T-GmbH" in den Kaufvertrag ein. Die T-GmbH und die Klägerin vereinbarten ferner, dass die von der T-GmbH erarbeiteten Planungsunterlagen gegen Zahlung eines Betrages von 110.000 DM an die Klägerin herausgegeben werden sollten. Die Klägerin sollte zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt sein, wenn der Nachweis der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht geführt werde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte durch Bescheid vom 19. Juli 1994 unter Einbeziehung der Kosten für die Planungsunterlagen nach einer Gegenleistung von 350.000 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.000 DM gegen die Klägerin fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin begehrte, die Steuer nur von dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 240.000 DM zu berechnen, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seinem klageabweisenden Urteil u.a. aus, dass im Streitfall als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im beplanten Zustand anzusehen sei. Die von der T-GmbH entwickelte Bauplanung habe "als Vorstufe einer Bebauung die Qualität des Grundstücks als Erwerbsgegenstand i.S. von § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983)" und damit "den für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen Zustand des Grundstücks" verändert. Werde - wie im Streitfall - ein noch unbebautes Grundstück im Zustand der Bauplanung veräußert, komme es auf die Werthaltigkeit der vorhandenen Bauplanung nicht an.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG 1983. Das Entgelt für die Planungsunterlagen stelle keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks dar.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 3. Juni 1997 3 K 140/96 GE und die Einspruchsentscheidung des FA vom 9. Januar 1996 aufzuheben und die Grunderwerbsteuer unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 1994 auf 4.800 DM herabzusetzen.

Das FA hat sich zum Revisionsbegehren der Klägerin nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung sowie unter Abänderung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides zur Herabsetzung der Steuer auf 4.800 DM (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Der Auffassung des FG, das von der Klägerin neben dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück an die Veräußerin gezahlte Entgelt für den Erwerb der bauordnungsrechtlich bereits genehmigten Bauplanung sei bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, kann nicht gefolgt werden. Denn der Kaufpreis für die Planungsunterlagen wurde im Streitfall nicht als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks in dem für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Zustand aufgewendet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Erwerb des Grundstücks gewährt. Im Streitfall hat die Klägerin - entgegen der Auffassung des FG - den an die T-GmbH entrichteten Betrag von 110.000 DM nicht für den Erwerb des Grundstücks aufgewendet.

Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983, der an den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts anknüpft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152). Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne - wie im Streitfall - zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist. Denn auch in diesem Fall wird das Entgelt für die Baupläne und nicht für das Grundstück aufgewendet.

Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne zusammen mit einem Grunderwerb nur erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muss, dass ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409), oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragsschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308). Weder die eine noch die andere Voraussetzung liegt im Streitfall vor.

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung über den Erwerb der Bauplanung für ein Wohn- und Geschäftshaus eine Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung aufweist, sind nicht ersichtlich. Das Entgelt für die Bauplanung stellt sich - nach Auffassung beider Prozessbeteiligten - als angemessener Aufwand für eine tatsächlich erbrachte Leistung der T-GmbH dar, die deshalb unabhängig davon, inwieweit die Klägerin von den Plänen später tatsächlich Gebrauch gemacht hat, nicht zur Gegenleistung gerechnet werden kann (vgl. hierzu: BFH-Urteil in BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409, 412; s. auch koordinierter Ländererlass, z.B. Erlass Rheinland-Pfalz vom 1. März 1990 S 4521 A-447, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Grunderwerbsteuergesetz 1983, § 9 Nr. 49). Sollten sich die Pläne - wie von der Klägerin früher einmal behauptet - als fehlerbehaftet bzw. überarbeitungsbedürftig darstellen, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung, weil der Klägerin bei berechtigten Mängelrügen zivilrechtliche Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche zustünden.

b) Gegenstand des hier streitigen Erwerbsvorgangs ist das unbebaute Grundstück. Die Bauplanung diente keiner - noch der Veräußererseite zuzurechnenden - zukünftigen Bebauung, so dass das von der Klägerin insoweit aufgewendete Entgelt kein Aufwand für den Grunderwerb vom Verkäufer darstellen kann. Der für die Besteuerung (Höhe der Gegenleistung) maßgebliche (tatsächliche) Zustand des Grundstücks kann sich sowohl aus dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft, d.h. aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in rechtlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentumsverschaffungsanspruchs an dem Grundstück Rechtsbeziehungen auch hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks eingegangen ist, liegen aber nicht vor.

Soweit das FG davon ausgegangen ist, dass bereits die für ein Grundstück erstellte Bauplanung den für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen Zustand des betreffenden Grundstücks ebenso wie eine Bebauung verändere, kann dem nicht gefolgt werden. Denn durch eine Bauplanung - auch wenn diese bereits behördlich genehmigt ist - ändert sich der tatsächliche Zustand des Grundstücks (noch) nicht. Vielmehr versetzt sie den Grundstückserwerber nur in die Lage, den Zustand des Grundstücks nach dem Erwerb in eigener Regie zu verändern.

2. Die Sache ist spruchreif.

Das von der Klägerin aufgewendete Entgelt für den Erwerb der Baupläne rechnet nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung. Soweit das FA die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung des Entgelts für die Bauplanung festgesetzt hat, ist der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Juli 1994 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 1996 gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO zu ändern und die Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von 240.000 DM unter Anwendung eines Steuersatzes von 2 v.H. - wie von der Klägerin beantragt - auf 4.800 DM zu ermäßigen.