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  BFH-Beschluss vom 11.2.2003 (VII B 330/02, VII S 41/02) BStBl. 2003 II S. 422

1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.

2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.

3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.

MRK Art. 34; EG Art. 43, 49, 50; FGO § 51, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 62a, § 134; StBerG § 3 Nrn. 1 und 4; ZPO § 42, § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 580 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln vom 11. Oktober 2002 11 K 1852/02

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin zu 2. (Beschwerdeführerin) hat den Beschwerdeführer und Antragsteller zu 1. (Beschwerdeführer) zu ihrer Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) bevollmächtigt. Das FG hat den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil ihm mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden sei und er daher nicht mehr befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Dahingestellt bleiben könne, ob der Beschwerdeführer als Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent in den Niederlanden und Belgien zugelassen sei, denn die Zulassung nach dortigem Recht berechtige - auch nach der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) - nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland.

Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Auf deren Schriftsätze vom ... zur Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen. Im Schriftsatz vom ... teilt der Beschwerdeführer mit, dass er kraft seiner Vollmacht für die Beschwerdeführerin an die hier tätigen Rechtsanwälte Untervollmacht erteilt und er für sich selbst ebenfalls die betreffenden Rechtsanwälte bevollmächtigt habe.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hält die Beschwerde für unzulässig, weil es an der Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Erhebung der Beschwerde fehle. Im Übrigen folgt es der Auffassung des FG, dass der Beschwerdeführer im Inland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei.

Mit Schreiben vom ..., auf das der Senat ebenfalls Bezug nimmt, wird beantragt, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof ... sowie die Richter am Bundesfinanzhof ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Entscheidungsgründe

II.

1. a) Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung. Denn falls dem Schriftsatz vom ... zu entnehmen sein soll, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführer die genannten Richter im eigenen Namen wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist der Antrag missbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig. Deshalb ist insoweit eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 51 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erforderlich (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 16. September 1999 VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331). Aus dem gleichen Grunde kann der Senat über das Ablehnungsgesuch zugleich mit der Entscheidung über die Beschwerde befinden (vgl. BFH, Beschluss vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH, Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).

Zwar haben das Ablehnungsrecht grundsätzlich nur die am Verfahren Beteiligten (§ 57 FGO), nicht aber deren Prozessbevollmächtigte (vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1994 X B 140/92, BFH/NV 1995, 223). Anders verhält es sich jedoch in diesem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer wegen seiner Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter selbst beschwert und damit auch im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist.

Im Streitfall ist ein Ablehnungsgrund jedoch weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, so ist ein Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt in einem solchen Fall insbesondere dann vor, wenn das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit jeweils in der Person der betreffenden Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH, Beschlüsse vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475, jeweils m.w.N.).

So liegt die Sache hier. Der Beschwerdeführer wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren VII B 35, 43, 62 und 63/02 sowie VII K 2, 3/02 zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers Rechtsbeugung begangen zu haben. Sie hätten insbesondere die Rechtsstellung des Beschwerdeführers rechtswidrig verletzt, indem sie wesentlichen Vortrag einfach "unter den Tisch gekehrt" und unbeachtet gelassen sowie dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter genommen und damit den zuständigen Rechtsweg boykottiert hätten. Abgesehen davon, dass diese Vorwürfe wenn nicht schon unsubstantiiert so doch, wie vom Senat bereits im Verfahren VII K 4/02 und VII S 38/02 ausgeführt, jedenfalls unberechtigt sind, sind sie auch deswegen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der genannten Richter zu begründen, weil allein angebliche Fehler des Gerichts in früheren Verfahren nicht auf eine Befangenheit der genannten Richter gegenüber dem Beschwerdeführer hindeuten (vgl. BFH/NV 1999, 480, ständige Rechtsprechung). Der Vorwurf, die genannten Richter hätten Rechtsbeugung begangen, ist unhaltbar sowie grob verunglimpfend und schon deshalb unbeachtlich (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225, und vom 11. August 1992 III S 21/92, BFH/NV 1993, 183). Die bloße Erhebung einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die betreffenden Richter reicht für die Besorgnis der Befangenheit zu Lasten des Beschwerdeführers unter objektiven Gesichtspunkten nicht aus (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 IV S 10/99, BFH/NV 2000, 594). Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Verfahren VII B 35, 43, 62, 63/02 wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.

b) Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG ist unbegründet. Das FG hat den Beschwerdeführer mit Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Bevollmächtigten zurückgewiesen, weil er nach den Vorschriften des StBerG nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war (vgl. BFH, Urteil vom 10. September 1999 XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326).

aa) Der Beschwerdeführer war nicht nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil seine Bestellung als Steuerberater zum maßgebenden Zeitpunkt durch Bescheid des Finanzministeriums bestandskräftig widerrufen worden war. Der Widerrufbescheid ist bestandskräftig, weil die gegen den Bescheid gerichtete Klage durch Urteil des FG zurückgewiesen und das Urteil durch Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 rechtskräftig geworden ist.

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ändern etwaige vom Beschwerdeführer gegen den genannten Senatsbeschluss anhängig gemachte Wiederaufnahmeverfahren (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO) nichts an der Rechtskraft des Senatsbeschlusses und damit an der Bestandskraft des Widerrufbescheides. Denn wenn auch die Wiederaufnahmeklage einen rechtsmittelähnlichen Charakter hat, ist sie doch kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des Senatsbeschlusses suspendiert (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., Vor § 578 Rn. 1). Solange die Wiederaufnahmeklage keinen Erfolg hat, bleibt es bei der Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 1. August 2002 VII B 35/02 und damit der Bestandskraft des Widerrufbescheides (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67, BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).

Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Senatsbeschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte. Denn diese ist vom BVerfG durch den bereits genannten Beschluss vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Auch eine etwaige Beschwerde nach Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952, 685 i.d.F. des Protokolls Nr. 11, BGBl II 1995, 578) würde schon deshalb nichts an der Rechtskraft des Senatsbeschlusses und damit der Bestandskraft des Widerrufbescheides ändern, weil sie - abgesehen davon, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine kassatorische Entscheidung treffen kann - ebenfalls keinen Suspensiveffekt hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Einleitung Rn. 136).

bb) Auch nach dem hier weiter in Betracht kommenden § 3 Nr. 4 StBerG ist der Beschwerdeführer nicht befugt, der Beschwerdeführerin in ihrem Steuerverfahren Hilfe zu leisten. Nach dieser Vorschrift sind Personen ..., die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leisten, zur Hilfeleistung in Steuersachen auch im Inland befugt, soweit sie damit eine Dienstleistung nach Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza (EG) vom 26. Februar 2001 (konsolidierte Fassung: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 2002 Nr. C 325/1) erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaats tätig werden, unter der sie im Niederlassungsstaat tätig werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Beschwerdeführer im Streitfall nicht.

Bedenken gegen die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin im Streitfall ergeben sich insoweit schon deshalb, weil er nach seinen in den Akten des FG befindlichen Schriftsätzen bis zum Zeitpunkt seiner Zurückweisung nur als Steuerberater, nicht aber wie das jetzt geschieht, als Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent aufgetreten ist. Dies wäre aber nach § 3 Nr. 4 Satz 2 StBerG zumindest erforderlich gewesen, wenn der Beschwerdeführer befugterweise unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG hätte auftreten wollen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit § 3 Nr. 4 Satz 2 StBerG als Belastingadviseur oder Belastingconsulent aufgetreten wäre, wäre er allerdings auch dann nicht befugt, der Beschwerdeführerin Hilfe in ihrem Steuerverfahren zu leisten. Denn hierin ist im Streitfall keine grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistung zu sehen, wie sie allein durch die genannte Vorschrift unter Bezugnahme auf Art. 50 EG gestattet wird.

§ 3 Nr. 4 StBerG ist durch Art. 1 Nr. 2 des 7. Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) in das StBerG eingefügt worden. Damit wurde ein spezieller Erlaubnistatbestand geschaffen, der sich auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG beschränkt. Damit soll den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EG) bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung getragen werden (vgl. Begründung zum 7. StBÄndG in BTDrucks 14/2667, S. 27; zum früheren Recht BFH, Urteil vom 19. Juli 1994 VII R 107/93, BFHE 175, 192, BStBl II 1994, 875).

Dass die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG nur die grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen, d.h. die Hilfeleistung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Empfängers ansässigen Dienstleister meint, ergibt sich deutlich aus der Bezugnahme der Vorschrift auf Art. 50 EG und aus Art. 49 EG (vgl. ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 16. Januar 1997 Rs. C-134/95, EuGHE 1997, I-195, 210 Rdnr. 19, m.w.N.). Denn nach Art. 49 EG sind nur solche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige von Mitgliedstaaten verboten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG sind zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 1986, Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801 Rdnr. 21; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Dezember 2000 6 K 423/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 869; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 80 AO 1977 Rz. 75 b). Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in demselben Mitgliedstaat ansässig, liegt keine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S. der Art. 49, 50 EG vor (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 80 AO 1977 Rz. 314). Der Dienstleister ist als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats in diesem Fall nicht durch die Dienstleistungsfreiheit, sondern nach den Regeln der Niederlassungsfreiheit geschützt und muss die Anforderungen an die Bestellung als Steuerberater im Mitgliedstaat seiner Niederlassung erfüllen (vgl. EuGH in EuGHE 1986, 3755, 3801 Rdnr. 22; Metzner, Anmerkung zu Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2000 6 U 97/98, Die Steuerberatung 2001, 177; Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 3 StBerG, B 61.2); Erleichterungen bestehen insoweit nur nach § 37a Abs. 2 StBerG.

Im Streitfall bestehen keine Zweifel, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer in ..., d.h. in Deutschland ansässig sind und ebenfalls hier sowie vor dem FG die in Rede stehende Dienstleistung (Prozessführung) erbracht worden ist. Dass der Beschwerdeführer außerdem möglicherweise in den Niederlanden und Belgien ein Büro hat, ist in diesem Zusammenhang schon deswegen unbeachtlich, weil sich daraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer statt in Deutschland in den Niederlanden oder Belgien niedergelassen sein könnte und in Deutschland nur vorübergehend i.S. des Art. 50 Abs. 3 EG geschäftsmäßig Dienstleistungen erbringt.

c) Der Senat sieht in der unterschiedlichen Behandlung von "niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten" und "europäischen niedergelassenen Steuerberatern" durch § 3 Nr. 1 StBerG - anders als der Beschwerdeführer meint - keine dem EG-Vertrag widersprechende diskriminierende Behandlung der europäischen Steuerberater gegenüber den europäischen Rechtsanwälten. Dem EG-Vertrag ist keine Vorschrift zu entnehmen, die insoweit eine Gleichbehandlung vorschreibt. Vielmehr ist das Recht der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte positiv durch die auf der Grundlage von (jetzt) Art. 40 und Art. 47 EG ergangene Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABlEG 1998 Nr. L 77/36) geregelt. Daraus folgt noch kein Anspruch der steuerberatenden Berufe in den einzelnen EG-Mitgliedstaaten auf eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften. Zum einen sind die steuerberatenden Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten - wenn überhaupt - so unterschiedlich geregelt, dass es nur schwer möglich sein dürfte, sie generell in ihrer beruflichen Qualität mit Rechtsanwälten zu vergleichen, und zum anderen lässt sich eine für einen bestimmten Berufsstand und dessen Besonderheiten getroffene Regelung nicht ohne weiteres auf einen anderen übertragen. Wollte man auch insoweit gemeinschaftsrechtlich einheitliche Niederlassungsvoraussetzungen schaffen, so wäre ebenso wie für Rechtsanwälte eine besondere Richtlinie der EG i.S. von Art. 47 Abs. 2 EG erforderlich.

Abgesehen davon verlangt die durch den EG-Vertrag geschützte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) nur, dass die diese regelnden Bestimmungen des einzelnen Mitgliedstaats in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Jürgen Bröhmer in Calliess/ Ruffert, Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 2. Aufl., Art. 43 EG-Vertrag Rz. 27, m.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Diese Grundsätze werden durch die Vorschriften des StBerG eingehalten. Die Bestimmungen des StBerG gelten, von den in § 37a Abs. 2 StBerG für Personen mit Auslandsdiplomen vorgesehenen Erleichterungen abgesehen, einheitlich für alle Personen, die im Inland ständig steuerberatend tätig werden wollen. Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62 (BVerfGE 21, 173, 179) und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 (BStBl II 1982, 281, 286) ausgeführt, dass die Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Allgemeininteresse geboten sind. An dieser Einschätzung dürfte sich im Hinblick auf das zunehmend komplizierter gewordene deutsche Steuerrecht nichts geändert haben (vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 175, 192, BStBl II 1994, 875).

In Anbetracht vorstehender Überlegungen hält der Senat die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die durch Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in keiner Weise für unzulässig beeinträchtigt. Er hat insoweit auch keine Zweifel an der Auslegung der maßgebenden Vorschriften des EG-Vertrages (Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG), so dass er ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für erforderlich hält.

2. Der Senat entscheidet auch über die Beschwerde der Beschwerdeführerin in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung.

Es bleibt dahingestellt, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung der genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ebenso wie ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als ihr Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen sind, weil die vom Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und deswegen der Ablehnungsantrag sowie die Beschwerde wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft sind. Denn der Antrag auf Ablehnung der genannten Richter ist ebenfalls deshalb unzulässig, weil er missbräuchlich gestellt worden ist, und die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist jedenfalls unbegründet.

a) Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin ist aus den gleichen Gründen rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu verwerfen wie der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers. Den allgemein gehaltenen Ausführungen des Schriftsatzes vom 28. November 2002 sind keine Gründe zu entnehmen, aus denen sich speziell in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit der genannten Richter entnehmen ließen. Auch soweit sie durch das Verfahren VII B 43/02 als Beteiligte betroffen ist, ist der Vorwurf, die genannten Richter hätten Rechtsbeugung begangen, unhaltbar sowie grob verunglimpfend und schon deshalb unbeachtlich. Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend das Verfahren VII B 43/02 wird ebenfalls auf den bereits genannten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.

b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Prozessbevollmächtigten ist aus den gleichen Gründen unbegründet wie die entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers.