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Entscheidungen zu § 15a Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 61/07) BStBl. 2010 II S. 942

Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG - Rückwirkung der Haftungsverfassung

Wird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i.V.m. § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste i.S. von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen.

 BFH-Urteil vom 3.9.2009 (IV R 17/07) BStBl. 2010 II S. 631

Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren eines Mitunternehmers - Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG

1. Eine Personengesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet worden ist, muss mangels rechtlicher oder faktischer Vollbeendigung zum Klageverfahren des Mitunternehmers (hier: Kommanditisten) betreffend die Höhe seines Aufgabegewinnanteils beigeladen werden, wenn das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) deshalb noch nicht abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) noch ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung nach § 171 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB (a.F./n.F.) benötigte Beträge einfordert.

2. Zur Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten bei Aufgabe des Betriebs durch die KG.

BFH-Urteil vom 16.10.2008 (IV R 98/06) BStBl. 2009 II S. 272

1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).

2. Wird das im Rahmen eines sog. Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen ist.

BFH-Urteil vom 11.10.2007 (IV R 38/05) BStBl. 2009 II S. 135

Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.

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BFH-Urteil vom 15.5.2008 (IV R 46/05) BStBl. 2008 II S. 812

Bei einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann es sich auch dann um ein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG handeln, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.

BFH-Urteil vom 6.3.2008 (IV R 35/07) BStBl. 2008 II S. 676

Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage - also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll - steht als "Polster" für haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.

BFH-Urteil vom 16.10.2007 (VIII R 21/06) BStBl. 2008 II S. 126

1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und - im Regelfall - auch von seiner Einlage abgebucht worden ist.

2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11 Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.

3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1 EStG.

4. Eine erst später erteilte Genehmigung einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu verpflichtet hatte.

5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG bei dem stillen Gesellschafter.

BFH-Urteil vom 20.9.2007 (IV R 10/07) BStBl. 2008 II S. 118

Auch Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog. vorgezogene Einlagen), sind geeignet, die Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu qualifizieren (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 26.6.2007 (IV R 28/06) BStBl. 2007 II S. 934

Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG - Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 19.4.2007 (IV R 70/04) BStBl. 2007 II S. 868

Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.

BFH-Urteil vom 22.6.2006 (IV R 31, 32/05) BStBl. 2007 II S. 687

1. Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes eines Kommanditisten gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977.

2. Eine Anlage ESt 1, 2, 3 B (V), die sich auf die bloße rechnerische Ermittlung des verrechenbaren Verlustes beschränkt, enthält keine Feststellung des verrechenbaren Verlustes und ist deshalb nicht hinreichend bestimmt.

BFH-Urteil vom 20.11.2006 (VIII R 33/05) BStBl. 2007 II S. 261

Der während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG.

BFH-Urteil vom 11.7.2006 (VIII R 10/05) BStBl. 2007 II S. 96

Wird in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht von einer zugleich getroffenen - negativen - einheitlichen und gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren Verlustes dieses Feststellungszeitraums ausgehen.

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BFH-Urteil vom 13.7.2006 (IV R 67/04) BStBl. 2006 II S. 878

Ist die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.

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BFH-Urteil vom 7.4.2005 (IV R 24/03) BStBl. 2005 II S. 598

Das von einem Kommanditisten der KG gewährte "Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird.

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BFH-Urteil vom 12.2.2004 (IV R 70/02) BStBl. 2004 II S. 423

1. Der Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters findet im Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses statt.

2. Wird der Beschluss vor Ende des Wirtschaftsjahrs zivilrechtlich wirksam gefasst, unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses Wirtschaftsjahrs nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG, auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs gestellt wird.

BFH-Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) BStBl. 2004 II S. 359

1. Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG - Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

2. Die Klage eines Kommanditisten gegen einen Bescheid zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts (§ 15a Abs. 4 EStG) ist auch dann zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung an die Kommanditgesellschaft gerichtet und der Kommanditist nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.

BFH-Beschluss vom 18.12.2003 (IV B 201/03) BStBl. 2004 II S. 231

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auf doppelstöckige Personengesellschaften Anwendung findet.

2. Die bloße Abgabe einer Verlustübernahmeerklärung zugunsten der Gesellschaft erhöht noch nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a EStG.

BFH-Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 81/02) BStBl. 2004 II S. 118

Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der KG zu beachten.

BFH-Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 38/02) BStBl. 2004 II S. 115

Allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.

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BFH-Urteil vom 5.6.2003 (IV R 36/02) BStBl. 2003 II S. 871

1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.

2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft - beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen - beendet wird.

BFH-Urteil vom 20.3.2003 (IV R 42/00) BStBl. 2003 II S. 798

1. Die einem Kommanditisten als fiktiver Gewinn zuzurechnende Einlageminderung i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wird nicht nur durch die ausgleichsfähigen Verlustanteile des Jahres der Einlageminderung und der zehn vorangegangenen Jahre begrenzt. Vielmehr sind diese ausgleichsfähigen Verlustanteile zuvor mit den Gewinnanteilen zu saldieren, mit denen sie hätten verrechnet werden können, wenn sie mangels eines ausreichenden Kapitalkontos nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar i.S. des § 15a Abs. 2 EStG gewesen wären.

2. Für eine Saldierung kommen nur die Gewinne in Betracht, die für eine Verrechnung mit den jeweiligen Verlusten, wenn sie lediglich verrechenbar gewesen wären, zur Verfügung gestanden hätten. Es kann demnach nicht ein Verlustanteil fiktiv mit dem Gewinnanteil eines vorangegangenen Jahres verrechnet werden.

BFH-Urteil vom 11.3.2003 (VIII R 33/01) BStBl. 2003 II S. 705

Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht.

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BFH-Urteil vom 23.7.2002 (VIII R 36/01) BStBl. 2002 II S. 858

1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust.

2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.

BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 58/00) BStBl. 2002 II S. 748

Der Anteil am Sanierungsgewinn führte unter der Geltung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zu einem steuerfreien Ausgleich des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Der im Zeitpunkt der Sanierung bestehende verrechenbare Verlust i.S. des § 15a Abs. 4 EStG blieb in der bisherigen Höhe bestehen. Sofern er nicht durch spätere Gewinne aufgezehrt wurde, war er beim Ausscheiden des Kommanditisten aus der KG in der Höhe des Sanierungsgewinns in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.

BFH-Urteil vom 5.2.2002 (VIII R 31/01) BStBl. 2002 II S. 464

Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.

BFH-Urteil vom 30.8.2001 (IV R 4/00) BStBl. 2002 II S. 458

1. Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 4 EStG.

2. Der Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte, die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen § 34c Abs. 4 EStG erfüllte.

BFH-Urteil vom 10.7.2001 (VIII R 45/98) BStBl. 2002 II S. 339

Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat.

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BFH-Urteil vom 23.1.2001 (VIII R 30/99) BStBl. 2001 II S. 621

1. Über die Frage, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind, ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung auch für den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden.

2. Zur Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und Gewinnvorab.

BFH-Urteil vom 18.4.2000 (VIII R 11/98) BStBl. 2001 II S. 166

§ 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 schränkt nicht die Anwendbarkeit von § 15a EStG ein, sondern begrenzt nur die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten i.S. von § 82f EStDV sowie § 7 Abs. 2 EStG (§ 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990). Aus § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 kann daher nicht gefolgert werden, dass Verluste, die nicht nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 begünstigt sind und in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, zusammen mit begünstigten Verlusten über § 15a EStG hinaus bis zum Eineinhalbfachen der insgesamt geleisteten Einlage ausgleichs- oder abzugsfähig seien.

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BFH-Urteil vom 28.3.2000 (VIII R 28/98) BStBl. 2000 II S. 347

Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.

BFH vom 14.12.1999 (IX R 7/95) BStBl. 2000 II S. 265

Zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und -abzugs nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG.

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BFH vom 23.2.1999 (VIII R 29/98) BStBl. 1999 II S. 592

Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG sind zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte.

BFH vom 10.3.1998 (VIII R 76/96) BStBl. 1999 II S. 269

Die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG treten dann nicht ein, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer zweigliedrigen KG den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters übernimmt. Bei der Übernahme eines negativen Kapitalkontos ohne Abfindungszahlung kann eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung vorliegen. Ein Erwerbsverlust entsteht beim übernehmenden Gesellschafter jedoch nicht. Der verrechenbare Verlust des ausscheidenden Gesellschafters geht bei einer unentgeltlichen Übertragung auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über.

BFH vom 13.10.1998 (VIII R 78/97) BStBl. 1999 II S. 163

Gewährt ein Kommanditist seiner KG ein Darlehen, welches bei dieser als Fremdkapital auszuweisen ist, so ist der Gewinn im Sonderbetriebsvermögen, der sich auf Grund der als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Zinszahlungen der KG ergibt, kein Gewinn i.S. von § 15a (2) EStG (sog. Saldierungsverbot).

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BFH vom 13.11.1997 (IV B 119/96) BStBl. 1998 II S. 109

Kein erweiterter Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund einer Bürgschaft.

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BFH vom 9.5.1996 (IV R 75/93) BStBl. 1996 II S. 474

1. § 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften.

2. Bei Anwendung von § 15a EStG sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen.

BFH vom 14.12.1995 (IV R 106/94) BStBl. 1996 II S. 226

Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft auf festgestellte verrechenbare Verluste der Vorjahre, jedoch auf laufende Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlage.

BFH vom 25.7.1995 (IX R 61/93) BStBl. 1996 II S. 128

1. Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft ist trotz Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht durch Vertrag i.S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung für Schulden der Gesellschaft bürgt oder intern Freistellungsverpflichtungen gegenüber bürgenden Gesellschaftern übernimmt.

2. Zu den Schulden "in Zusammenhang mit dem Betrieb" i.S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG gehören auch die von einer Treuhänderin der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten.