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BFH-Urteil vom 1.12.1989 (III R 94/87) BStBl. 1990 II S. 500

Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung liegt nur dann vor, wenn der Inhaber des Besitzunternehmens auch ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Betriebsgesellschaft infolge einer besonderen tatsächlichen Machtstellung seinen Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 28.3.1990 (II B 163/89) BStBl. 1990 II S. 503

1. Wird gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO Beschwerde eingelegt, mit der die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird, so hat das FG das Urteilsverfahren fortzusetzen. Es hat durch Urteil entweder auszusprechen, daß die Klage zurückgenommen ist oder aber in der Sache zu entscheiden.

2. Setzt das FG auf die Beschwerde das Verfahren nicht fort, hebt der BFH den nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ergangenen Beschluß auf.

FGO § 72 Abs. 2 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 63/87) BStBl. 1990 II S. 504

1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG erlassenes Urteil des FG hinsichtlich des Entscheidungssatzes den Anforderungen dieser Vorschrift entspricht. Das ist nicht der Fall, wenn dem FA nicht nur die Berechnung der Steuer, sondern auch die Entscheidung einer Rechtsfrage überlassen bleibt.

2. Ist im Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung ein noch vom Schenker abgeschlossener entgeltlicher Erbbaurechtsbestellungsvertrag beiderseits noch nicht erfüllt, so ist die Grundstücksschenkung nur mit dem Steuerwert des Grundstücks zu bewerten. Die beiderseits noch nicht erfüllten schuldrechtlichen Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung).

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 7, §§ 11, 12.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 359)

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BFH-Urteil vom 1.2.1990 (IV R 140/88) BStBl. 1990 II S. 507

Der durch die Zahl der Aufträge und der angestellten Mitarbeiter gekennzeichnete Umfang der Praxis eines einzelnen Arztes für Laboratoriumsmedizin läßt sich nicht beliebig vergrößern, ohne daß seine Freiberuflichkeit in Frage gestellt ist.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.

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BFH-Beschluß vom 21.2.1990 (II B 98/89) BStBl. 1990 II S. 510

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielgerätesteuer.

AO 1977 § 3; GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3, 12, 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 13.3.1990 (IX R 104/85) BStBl. 1990 II S. 514

Aufwendungen für eine Einbauküche können nur insoweit zu den Herstellungskosten einer Eigentumswohnung gehören, als sie auf die Spüle und den - nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderlichen - Kochherd entfallen.

EStG §§ 21, 21a, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7b.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 609)

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BFH-Urteil vom 31.10.1989 (VIII R 60/88) BStBl. 1990 II S. 518

Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind.

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 1.3.1990 (VII R 103/88) BStBl. 1990 II S. 520

1. Hat das FA an den Steuerpflichtigen aufgrund eines Einkommensteuererstattungsanspruchs geleistet, obwohl der Erstattungsanspruch zuvor gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen war, so kann es die irrtümlich erbrachte Zahlung nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zurückverlangen.

2. Richtet sich die Vollstreckung bei zusammenveranlagten Eheleuten, die beide dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nur gegen einen der Ehegatten, so ist eine Aufteilung der Steuererstattung im Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträgen erforderlich.

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 135, 136, 812 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 829 Abs. 1, § 835.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 6.2.1990 (VII R 86/88) BStBl. 1990 II S. 523

1. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch wegen Überzahlung von Vorauszahlungen kann - unabhängig von der Festsetzung der Jahressteuer - mit Ablauf des Veranlagungszeitraums abgetreten und gepfändet werden.

2. Hat der Steuerpflichtige einen gegen das FA gerichteten Erstattungsanspruch abgetreten und besteht im Zeitpunkt der Abtretungsanzeige zugunsten des FA eine Aufrechnungslage, so kann das FA die Aufrechnung auch gegenüber dem Neugläubiger erklären .

Die Aufrechnung ist jedoch nur solange möglich, wie im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Aufrechnungslage noch fortbesteht. Erklärt der Neugläubiger seinerseits früher als das FA mit der ihm abgetretenen Forderung gegen eigene Steuerschulden die Aufrechnung, geht die Aufrechnungserklärung des FA ins Leere. Für ein Widerspruchsrecht des FA gegen eine frühere Aufrechnungserklärung des Neugläubigers ist kein Raum (Bestätigung des Urteils des Senats vom 10. Februar 1976 VII R 37/72, BFHE 118, 526, BStBl II 1976, 549).

AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 46, 226; EStG § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2; BGB §§ 387 ff., 396, 406.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 611)

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BFH-Urteil vom 15.12.1989 (VI R 151/86) BStBl. 1990 II S. 526

Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt (Änderung der Rechtsprechung).

AO 1977 § 171 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 65/87) BStBl. 1990 II S. 530

Die Bindung einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft an die Kostenmiete gemäß § 7 Abs. 2 WGG gehört zu den persönlichen Verhältnissen i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG.

BewG § 9 Abs. 2 Satz 3; WGG § 7 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (II R 31/87) BStBl. 1990 II S. 531

Auch eine Raumeinheit, deren Nutzung ertragsteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften führt, kann eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne sein.

BewG § 75 Abs. 4 bis 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 31.10.1989 (VIII R 210/83) BStBl. 1990 II S. 532

1. Der Senat hält daran fest, daß Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt.

2. Geldansprüche aus einem Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987 (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975) sein.

3. Die Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.

EStG (1987) § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 1.2.1990 (IV R 42/89) BStBl. 1990 II S. 534

Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger Arbeit bei treuhänderischer Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Bauherrengemeinschaften.

EStG §§ 15, 18.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 205/85) BStBl. 1990 II S. 537

Eine nach Grund und/oder Höhe ungewisse Verbindlichkeit des Betriebsvermögens bleibt nach Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs grundsätzlich mindestens bis zu dem Zeitpunkt notwendiges Betriebsvermögen, in dem sie zu einer nach Grund und Höhe gewissen Verbindlichkeit wird.

EStG 1977 § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 400)

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BFH-Urteil vom 24.4.1990 (VIII R 170/83) BStBl. 1990 II S. 539

Ein minderjähriges Kind bezieht aus einem geschenkten Sparguthaben steuerrechtlich eigene Einkünfte, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist. Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, daß alle Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben.

EStG 1987 § 20 Abs. 1 Nr. 7 (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1974).

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.12.1989 (IX R 171/85) BStBl. 1990 II S. 542

1. Die erhöhten Absetzungen gemäß § 7b Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 BerlinFG für ein Zweifamilienhaus können nach dessen Ausbau zu einem Dreifamilienhaus nicht mehr in Anspruch genommen werden.

2. Erhöhte Absetzungen gemäß § 14a BerlinFG können nur für neu errichtete Mehrfamilienhäuser oder Ausbauten oder Erweiterungen an bestehenden Mehrfamilienhäusern gewährt werden.

EStG § 7b Abs. 1; BerlinFG 1977 § 15 Abs. 1; BerlinFG 1979 § 14a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 14.11.1989 (VIII R 102/87) BStBl. 1990 II S. 545

Gibt das FG der Klage statt und überträgt die Errechnung der Steuer dem FA, dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn das FA, nachdem es Revision eingelegt hat, unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 AO 1977 den Steuerbetrag in einem Steuerbescheid nicht nur entsprechend der Auflage des FG, sondern darüber hinaus unter Berücksichtigung weiterer unstreitiger Besteuerungsgrundlagen neu festsetzt.

VGFGEntlG Art. 3 § 4; AO 1977 § 164 Abs. 2; FGO § 138.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 20.2.1990 (VII R 125/89) BStBl. 1990 II S. 546

1. Ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache liegt auch vor, wenn das FG aufgrund einer im Umsatzsteuerrecht enthaltenen Verweisung auf den Zolltarif über zolltarifrechtliche Fragen entschieden hat.

2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Revisionsfrist, wenn die rechtzeitige Einlegung der zulassungsfreien Revision (1.) wegen Rechtsirrtums über die Statthaftigkeit der Revision unterblieben ist.

FGO § 116 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 9.5.1990 (II R 85/86) BStBl. 1990 II S. 548

Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann unter bestimmten Umständen auch noch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 VIII R 91/83, BFHE 156, 121, BStBl II 1989, 416).

FGO § 90 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 102/85) BStBl. 1990 II S. 548

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nicht wie unter Fremden durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte die ihm übergebenen Schecks in Höhe des Arbeitslohns regelmäßig auf das private Konto des Arbeitgeber-Ehegatten einzahlt.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 86/85) BStBl. 1990 II S. 550

1. Vereinsbeiträge, die ein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins zugunsten seiner Mitglieder darstellen, sind keine Mitgliedsbeiträge i. S. von § 8 Abs. 1 KStG 1968, § 8 Abs. 6 KStG 1977 (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 234/71, BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60).

2. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Vereins darauf, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren, so sind die gesamten Beiträge Entgelt für diese Leistungen.

3. Unterhält ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - i. S. des § 14 AO 1977, so gilt die Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 GewStG).

4. Ist der Verein satzungsmäßig verpflichtet, beim Ausscheiden von Mitgliedern einen Teil der "Beiträge" zurückzugewähren, kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verpflichtungen geboten sein.

AO 1977 § 55; EStG § 5 Abs. 1; KStG 1977 §§ 5 Nr. 3a, 8 Abs. 6; GewStG § 2 Abs. 3; KStDV 1977/1984 § 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 120/86) BStBl. 1990 II S. 553

Eine GmbH hat ihren Sitz im Sinne von § 21 Abs. 2 BerlinFG nicht "ausschließlich" in Berlin (West), wenn nach Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung an einem anderen Ort ein Zweitsitz (zweiter Hauptsitz oder Doppelsitz) besteht.

AO 1977 § 11; BerlinFG § 21 Abs. 2; StAnpG § 15 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 6.3.1990 (VIII R 28/84) BStBl. 1990 II S. 558

Ein bestimmter Sachverhalt ist in mehreren Steuerbescheiden i.S. von § 174 Abs. 1 AO 1977 "berücksichtigt" worden, wenn er dem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung bekannt war und als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet wurde.

AO 1977 § 162, § 174 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1984, 384)

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BFH-Urteil vom 28.11.1989 (VIII R 40/84) BStBl. 1990 II S. 561

1. Die gesonderte Feststellung der Einkünfte erstreckt sich grundsätzlich auf ein volles Wirtschaftsjahr. Das gilt auch für den Fall, daß ein Gesellschafter aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidet und das gewerbliche Unternehmen von den verbliebenen Gesellschaftern in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft fortgeführt wird.

2. Das von dem ausgeschiedenen Gesellschafter geführte Einspruchsverfahren erstreckt sich nicht auf solche Geschäftsvorfälle, die eindeutig nur den an der atypisch stillen Gesellschaft Beteiligten zuzurechnen sind.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a, §§ 350, 367 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.2.1990 (VI R 40/86) BStBl. 1990 II S. 565

Einer sog. NV-Verfügung kann der Erklärungsinhalt beizumessen sein, daß keine Lohnsteuer nachgefordert werde; sie unterliegt dann den für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften.

AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3, §§ 172 ff.; EStG § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 21.2.1990 (II R 27/87) BStBl. 1990 II S. 566

Es wird daran festgehalten, daß Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen die nicht um Zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Molkereizuschüsse nach den Richtlinien des BML vom 19. April 1972 sowie für die Zuschüsse zum Bau und Ausbau von Schlachtanlagen nach den Richtlinien des BML vom 25. Juli 1963 sowie die entsprechenden Zuschüsse aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

BewG § 109 Abs. 1, § 10.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 227)

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BFH-Urteil vom 28.3.1990 (II R 30/89) BStBl. 1990 II S. 569

Ein immaterieller Wert eines gewerblichen Betriebs wird nur dann durch Aufwendungen des Betriebsinhabers zu einem immateriellen Wirtschaftsgut, wenn dieser Wert eine greifbare Einzelheit neben dem Geschäftswert ist und wenn der Betriebsinhaber über ihn verfügen kann.

BewG § 95.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 154/88) BStBl. 1990 II S. 570

1. Eine Spende nach § 10b Abs. 1 EStG fließt einem Empfänger i.S. von § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrage des Empfängers für dessen satzungsmäßigen Zweck Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

2. Zu den Anforderungen an die Spendenbescheinigung.

EStG 1985 § 10b Abs. 1; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 19.1.1990 (VI R 119/86) BStBl. 1990 II S. 572

Die Aufwendungen eines in einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen angestellten Diplom-Kaufmanns zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung einschließlich der Ausgaben für die Teilnahme an der Prüfung stellen Fortbildungskosten (Werbungskosten) dar (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. April 1965 VI 94/64, HFR 1965, 507).

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1986, 597)

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BFH-Urteil vom 16.2.1990 (III R 21/86) BStBl. 1990 II S. 575

1. Eine Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.

2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten.

3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Varieté-, Striptease- und anderen -Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

EStG 1975 und folgende Jahre § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1986, 220)

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BFH-Urteil vom 21.2.1990 (X R 174/87) BStBl. 1990 II S. 578

1. Die Anweisung in Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1981, daß eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile "von untergeordneter Bedeutung" nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden brauchen, wird für den Veranlagungszeitraum 1981 aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hingenommen.

2. Für die Frage, ob ein Grundstücksteil "von untergeordneter Bedeutung" ist, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen, daß Nebenräume i. S. des § 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BV ausschließlich privat genutzt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

EStG § 4 Abs. 1; EStR 1981 Abschn. 14 Abs. 2; II. BV § 42.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.4.1990 (I R 38/85) BStBl. 1990 II S. 580

Ein durch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Bundesgebiet entstehender Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG rechnet auch dann nicht zu den Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 BerlinFG, wenn die Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte in Berlin (West) unterhält.

EStG § 17; BerlinFG § 23.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 13.2.1990 (VIII R 188/85) BStBl. 1990 II S. 582

1. Durch einen Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung an das FG verweist, tritt eine erweiterte Bindungswirkung für ein später beim FG anhängig werdendes Klageverfahren in der Hauptsache nicht ein (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VII R 37/85, BFHE 146, 7, BStBl II 1986, 410).

2. Für Streitigkeiten betreffend einen Verwaltungsakt einer Gemeinde, mit dem diese die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung anordnet, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 3; FVG § 21 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 194)

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BFH-Beschluß vom 6.3.1990 (VII E 9/89) BStBl. 1990 II S. 584

Der Kostenpflichtige hat die dem Prozeßbevollmächtigten des Erstattungsberechtigten zu zahlende Umsatzsteuer dann nicht zu erstatten, wenn sie der Erstattungsberechtigte als Vorsteuer abziehen kann (Änderung der Rechtsprechung).

FGO § 139; BRAGO § 25 Abs. 2; UStG § 15.

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BFH-Urteil vom 8.2.1989 (II R 85/86) BStBl. 1990 II S. 587

Soweit der Revisionsantrag durch die Revisionsbegründung nicht gedeckt ist, ist bei teilbaren Streitgegenständen die Revision (teil-)unzulässig.

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 124, § 121, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 3 Satz 2; GrEStWoBauG/NW § 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.1.1990 (II R 94/87) BStBl. 1990 II S. 590

Bei der Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstands des Erwerbsvorgangs tritt für die Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen besteht und ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, das für die zivilrechtliche Beurteilung maßgebliche subjektive Moment zurück, vielmehr kommt dem objektiven Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung zu.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 2.2.1990 (III R 126/85) BStBl. 1990 II S. 593

1. Die Verpackung von Einmalkanülen gehört zum Vertriebsbereich, auch wenn die Kanülen erst anschließend in verpacktem Zustand durch Sterilisierung fertiggestellt werden.

2. Verpackungsvorschriften, die nur dem Schutz des hergestellten Produktes vor Beschädigung und Verschmutzung, mithin lediglich der Aufrechterhaltung der Brauchbarkeit dienen, vermögen an der Zuordnung der betreffenden Verpackungsvorgänge zum Vertriebsbereich nichts zu ändern (Fortsetzung der Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 28. August 1987 III R 88/82, BFHE 151, 191, BStBl II 1987, 789, und vom 20. Mai 1988 III R 31/84, BFHE 154, 410, BStBl II 1988, 961).

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 144/87) BStBl. 1990 II S. 595

Verpachtet der Inhaber einer Steuerberatungskanzlei diese an eine Steuerberatungs-GmbH, die er nunmehr als (Gesellschafter-) Geschäftsführer gegenüber der Mandantschaft vertritt, so stellen die ihm auf den Praxiswert zugewendeten Pachtzinsen keine Betriebsausgaben, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1987, 610)

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 85/87) BStBl. 1990 II S. 597

1. Die Steuerermäßigung des § 14 des 3. VermBG steht auch Kapitalgesellschaften zu, die am 1. Oktober des dem Veranlagungszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres noch nicht existierten.

2. An die Stelle des in § 14 Abs. 1 Satz 6 des 3. VermBG genannten Stichtages tritt in diesen Fällen der Zeitpunkt des Beginns der Körperschaftsteuerpflicht.

3. VermBG § 14 Abs. 1 Satz 6.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 531)

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BFH-Urteil vom 22.2.1990 (V R 117/84) BStBl. 1990 II S. 599

§ 8 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 1. UStDV - i.d.F. durch die Zweite Verordnung zur Änderung der 1. UStDV vom 18. Februar 1971 ist rechtsunwirksam.

Der Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei Aufhebung und Änderung eines Steuerbescheides setzt voraus, daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, von einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht angewendet wird, weil er sie für verfassungswidrig hält.

Dem Steuerpflichtigen, in dessen Anfechtungsverfahren der Bundesfinanzhof erstmals die Norm, auf der die Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, kann Schutz seines Vertrauens in die Gültigkeit der Norm lediglich durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung gewährt werden.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 8 Nr. 1; 1. UStDV § 8; AO 1977 §§ 163, 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

 

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