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BFH-Urteil vom 25.5.1992 (VI R 146/88) BStBl. 1992 II S. 700

1. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur kostenlosen Benutzung, so kann der darin liegende geldwerte Vorteil (Arbeitslohn) mit monatlich 1 v. H. des sog. Listenpreises des Kfz berechnet werden. Die ggf. niedrigeren tatsächlichen Anschaffungskosten des Arbeitgebers für das Kfz sind nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von Tz. 7.4 des BMF-Schreibens vom 8. November 1982 IV B 6 - S 2353 - 76/82, BStBl I 1982, 814).

2. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung sind Arbeitslohn.

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2; AO 1977 § 162; LStDV § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 80)

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BFH-Urteil vom 25.6.1992 (IV R 9/92) BStBl. 1992 II S. 702

1. Das SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I, 1318) ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es sich auch auf vor seinem Inkrafttreten erzielte Einkünfte erstreckt.

2. Wurden Vorauszahlungen auf den SolZ zur Einkommensteuer festgesetzt, mußten sie sich am Zuschlagsatz von 3,75 v. H. auf die Jahreseinkommensteuerschuld orientieren.

GG Art. 20, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; SolZG § 1, § 3, § 4; EStG 1991 § 51 a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1992, 93)

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BFH-Urteil vom 20.2.1992 (V R 107/87) BStBl. 1992 II S. 705

Zahlt ein Apotheker einem Hauseigentümer dafür etwas, daß dieser Praxisräume einem Arzt (mietweise oder unentgeltlich) überläßt, kann zwischen dem Apotheker und dem Hauseigentümer ein eigener Leistungsaustausch vorliegen.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 11.3.1992 (II R 129/88) BStBl. 1992 II S. 707

Die Erhebung von Versicherungsteuer auf die an ausländische Versicherungsunternehmen bezahlten Versicherungsentgelte ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit im Belastungserfolg mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es steht der Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs nicht im Sinn des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) strukturell entgegen, daß Versicherungsunternehmen im Ausland weder der deutschen Steueraufsicht unterliegen, noch, wie deutsche Versicherungsunternehmen, verpflichtet sind, den Abschluß von Versicherungen den Finanzämtern anzuzeigen.

VersStG 1959 § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 10; VersStDV 1960 § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 25.2.1992 (VII R 8/91) BStBl. 1992 II S. 713

Der Umstand, daß das FA seinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht zuvor in einem besonderen Rückforderungsbescheid festgesetzt hat, steht seiner Aufnahme in einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977 nicht entgegen.

AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 129, 130, 169 Abs. 1 Nr. 2, 170, 218 Abs. 2, 220 Abs. 2 Satz 1, 228, 229; VStG § 22.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.11.1990 (IV R 131/89) BStBl. 1992 II S. 715

1. Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, kann für eine zur Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen erhaltene Entschädigung keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden; die abweichende Regelung in Abschn. 131 Abs. 3 Satz 4 EStR kann jedoch als Billigkeitsmaßnahme verstanden werden.

2. Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, ist in der Übergangsbilanz für die früher erhaltene Entschädigung kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der in der Folge gewinnerhöhend aufzulösen wäre. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Erhalt der Entschädigung durch einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermittelnden Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn zu ermitteln war. Hatte die Finanzbehörde jedoch eine Billigkeitsmaßnahme gemäß Abschn. 131 Abs. 3 Satz 4 EStR getroffen, ist in die Übergangsbilanz ein künftig aufzulösender passiver Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891).

EStG 1974 § 13 a Abs. 6 Nr. 3 (§ 13 a Abs. 8 Nr. 3 n. F.), § 5 Abs. 3 Nr. 2 (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 n. F.).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.2.1991 (IX R 265/87) BStBl. 1992 II S. 718

Der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohnhaus zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnungsrecht an einem Teil des Gebäudes auf Lebenszeit zu bestellen, kann als Anschaffungsgeschäft zu beurteilen sein.1

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.11.1991 (IX R 41/88) BStBl. 1992 II S. 719

Der Einheitswertbescheid ist hinsichtlich der in ihm getroffenen Artfeststellung für die Ermittlung der Einkünfte aus einem eigengenutzten Haus gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 bindend, wenn die Artfeststellung fehlerhaft ist.

AO 1977 § 182; EStG 1985 § 21 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1988, 235)

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BFH-Urteil vom 10.1.1992 (VI R 117/90) BStBl. 1992 II S. 720

Arbeitnehmern, die mit den von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und daher nach § 25 EStG auch dann zu veranlagen sind, wenn das Einkommen unterhalb der Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG liegt, steht die Vergünstigung des § 46 Abs. 3 und 5 EStG zu.

EStG § 46 Abs. 3 und 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.1.1992 (XI R 36/88) BStBl. 1992 II S. 721

Beteiligungen des Gesellschafters einer als Bauunternehmen tätigen KG an verschiedenen Parkhaus-GmbH gehören nicht deswegen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen, weil die KG die Parkhäuser errichtet hat.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 12.2.1992 (XI R 18/90) BStBl. 1992 II S. 723

Das vom Alleingesellschafter einer Getränkeeinzelhandels-GmbH verpachtete Ladenlokal ist regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Die Verpachtung erfolgt deswegen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

EStG § 15.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 5.3.1992 (IV B 178/90) BStBl. 1992 II S. 725

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß während der Geltungsdauer des § 23 GewStDV der nach dieser Vorschrift festzustellende Hilfswert für das Gewerbekapital maßgeblich für die Frage ist, ob die für die Gewährung der Sonderabschreibung nach § 7 g EStG zu beachtende Höchstgrenze für kleinere und mittlere Betriebe überschritten wird.

EStG § 7 g; GewStDV § 23.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.4.1992 (XI R 3/85) BStBl. 1992 II S. 727

1. Setzt sich die Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung ihrer Grundstücke auseinander und ersteigert einer der Erben mehrere Grundstücke, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten, als seine Bargebote den ihm zustehenden Anteil am Versteigerungserlös aller Grundstücke übersteigen.

2. Die in der Zwangsversteigerung vom Ersteher gemäß § 49 Abs. 2 ZVG zu entrichtenden Zinsen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStDV § 11 d; BGB §§ 2042, 753; ZVG §§ 180 ff.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 20.5.1992 (III B 100/91) BStBl. 1992 II S. 729

1. Gegen die Höhe der Grundfreibeträge nach § 32 a Abs. 1 EStG in den für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassungen bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuerpflichtige über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, so daß ihm unabhängig von der Höhe des Grundfreibetrags und unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuern ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben (Bestätigung von BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91).

2. Der steuerrechtliche Kinderlastenausgleich ist unter Einbeziehung des staatlichen Kindergelds zu ermitteln. Eine summarische Prüfung ergibt, daß er in den Jahren 1989 und 1990 (jedenfalls) für eine Familie mit drei Kindern nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt war.

EStG in den für 1989 und 1990 geltenden Fassungen § 32 Abs. 6, § 32 a Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.2.1992 (VI R 146/87) BStBl. 1992 II S. 733

Voraussetzung für die bei einer Nettolohnvereinbarung aus § 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG abgeleitete Annahme, die Lohnsteuer sei durch den Arbeitgeber vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt worden, ist der Nachweis, daß der Arbeitgeber abredegemäß - ggf. neben den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - auch die Lohnsteuer des Arbeitnehmers tragen soll und der Arbeitnehmer den vorschriftsmäßigen Lohnsteuerabzug durch Übergabe einer Lohnsteuerkarte ermöglicht hat.

EStG § 42 d Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.8.1991 (X R 116/89) BStBl. 1992 II S. 736

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Einfamilienhaus teilentgeltlich, indem er die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt, steht ihm unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu. Zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag gehören die Verbindlichkeiten nur, soweit sie auf die dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen.

2. Die vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG kann der Erwerber weder hinsichtlich des entgeltlich noch hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils fortführen.

EStG 1987 § 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 b, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 10 e, § 21 Abs. 2, § 21 a, § 39 a Abs. 1 Nr. 6, § 42 b Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 a, § 52 Abs. 21 Satz 4; EStDV § 11 d; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 53/90) BStBl. 1992 II S. 738

Die Begünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht (über die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens hinaus) auf andere nichtgewerbliche Nebentätigkeiten (z. B. entgeltliche Überlassung einer Mineralwasserquelle) erweitert werden.

GewStG § 9 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2, § 100.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (XI R 40/88) BStBl. 1992 II S. 741

1. Die Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich.

2. Überläßt im Rahmen eines Samtfrachtgeschäfts der eine Frachtführer dem anderen gegen besonderes Entgelt die zur Durchführung der Beförderung erforderlichen Beförderungsmittel, so kann es sich hierbei um ein Mietverhältnis handeln. Die Entgelte sind dann nach Maßgabe des § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

FGO § 122; GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 535, 536; HGB § 432 Abs. 2; EVO § 96 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 68/89) BStBl. 1992 II S. 744

1. Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine von ihm beherrschte Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind jedenfalls insoweit keine Einlagen, als die Zuwendungen abziehbar sind (§ 4 d EStG) und die Unterstützungskasse ausschließlich Arbeitnehmer des Trägerunternehmens unterstützt.

2. Wird eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH auf das Trägerunternehmen umgewandelt, so erwächst dem Trägerunternehmen ein Anspruch auf Herausgabe der Zuwendungen samt Nutzungen, weil der mit den Zuwendungen bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB).

EStG § 4 d; UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 114)

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (I R 63/91) BStBl. 1992 II S. 748

1. Der Spendenabzug gemäß § 9 Nr. 3 a KStG setzt voraus, daß die Ausgabe des Spenders zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird.

2. Diese Voraussetzung ist für das einer gemeinnützigen Stiftung zugewandte Stiftungskapital nicht erfüllt, wenn dieses bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks auf den Stifter zurückzuübertragen ist.

KStG § 9 Nr. 3 a; EStDV § 48 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1991, 750)

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 140/90) BStBl. 1992 II S. 750

1. Ein Verlustabzug gemäß § 2 Abs. 1 AIG setzt voraus, daß ohne Anwendung eines DBA nach deutschen einkommensteuerlichen Vorschriften ein Verlust entstünde.

2. Ist eine inländische Kapitalgesellschaft an einer nach Kalenderjahren bilanzierenden ausländischen Personengesellschaft beteiligt und stellt die Kapitalgesellschaft ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr auf Kalenderjahre um, so sind nach deutschem Einkommensteuerrecht bei der Veranlagung der Kapitalgesellschaft für das Jahr der Umstellung sowohl das Vorjahresergebnis der Personengesellschaft als auch deren Ergebnis des Umstellungsjahres zu erfassen.

3. Ergibt sich bei der Saldierung der beiden Jahresergebnisse der ausländischen Personengesellschaft kein Verlust, so entfällt ein Abzug gemäß § 2 Abs. 1 AIG.

AIG § 2 Abs. 1 Satz 1; KStG 1977 § 7 Abs. 4 Satz 2; EStG § 4 a Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1991, 61)

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BFH-Beschluß vom 29.4.1992 (VI B 152/91) BStBl. 1992 II S. 752

1. Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird auch dann im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte in vollem Umfang abgelehnt worden ist.

2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Lohnsteuerzahlern im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur eingeschränkt geltend gemacht werden können, während sie bei anderen Einkommensteuerpflichtigen ohne derartige Einschränkungen bereits zur Minderung von Steuervorauszahlungen führen.

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; EStG §§ 37, 39 a Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.3.1992 (V R 70/87) BStBl. 1992 II S. 755

Läßt ein Unternehmer ein Gebäude für sein Unternehmen errichten und verwendet er es zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sind die Vorsteuerbeträge, die nicht ganz der den Vorsteuerabzug ausschließenden oder nicht ausschließenden Verwendung zugerechnet werden können, im Regelfall nach dem Verhältnis der vorsteuerabzugsschädlich genutzten zu den nicht vorsteuerabzugsschädlich genutzten Nutzflächen aufzuteilen.

UStG 1980 § 15 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 528)

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BFH-Urteil vom 14.5.1992 (V R 68/88) BStBl. 1992 II S. 758

Die entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler ist in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 aufzuteilen.

UStG 1980 § 4 Nr. 12, § 15.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1988, 657)

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BFH-Urteil vom 8.4.1992 (I R 128/88) BStBl. 1992 II S. 761

Entgegen Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 16. Juni 1978 (BStBl I 1978, 235) tritt keine Gewinnrealisierung ein, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile eines Dritten übergehen.

UmwStG §§ 20, 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.4.1992 (I R 160/90) BStBl. 1992 II S. 763

Gehen bei einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) unentgeltlich auch auf Altanteile und auf junge Anteile einer nahestehenden Person über, so tritt zwar keine Gewinnrealisation ein; diese Anteile werden aber insoweit ebenfalls von der Steuerverhaftung des § 21 UmwStG erfaßt.

UmwStG §§ 20, 21.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.4.1992 (I R 162/90) BStBl. 1992 II S. 764

Entgegen Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 16. Juni 1978 (BStBl I 1978, 235) tritt keine Gewinnrealisierung ein, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung auf junge, durch Bareinlage erworbene Anteile desselben Gesellschafters übergehen.

UmwStG §§ 20, 21.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 158)

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BVerfG-Urteil vom 9.4.1992 (2 BvE 2/89) BStBl. 1992 II S. 766

1. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch, daß die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]).

2. Entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung ist der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Parteien Mittel für die Finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu gewähren. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt jedoch nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln. Er wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen dann verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehende Bürger zu bemühen.

a) Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen (vgl. § 24 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 8 PartG) nicht überschreiten ("relative Obergrenze").

b) Der Umfang der den Parteien in den Jahren 1989 bis 1992 aus öffentlichen Kassen zugeflossenen finanziellen Mittel muß, solange die bestehenden Verhältnisse keine einschneidende Veränderung erfahren, als hinreichend angesehen werden. Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildet das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden dürfen ("absolute Obergrenze").

c) Der Erfolg, den eine Partei beim Wähler, den sie bei der Summe der Mitgliedsbeiträge sowie bei dem Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden erzielt, muß zu einem jeweils ins Gewicht fallenden, im einzelnen allerdings vom Gesetzgeber zu bestimmenden Anteil in den Maßstab eingehen, nach dem die zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel an die Parteien verteilt werden.

3. Die Regelung des Chancenausgleichs in § 22 a Abs. 2 PartG ist nicht vereinbar mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (teilweise Abweichung von BVerfGE 73, 40).

4. Einer zulässigen steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien ist dort eine verfassungsrechtliche Grenze gezogen, wo sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ins Gewicht fallenden Weise zu verändern. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann.

5. Die steuerliche Begünstigung von Parteispenden, die von Körperschaften geleistet werden, ist im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (Abweichung von BVerfGE 73, 40).

6. Die Festlegung der sogenannten Publizitätsgrenze in § 25 Abs. 2 PartG auf 40.000 DM verstößt gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG.

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BVerfG-Beschluß vom 24.6.1992 (1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87) BStBl. 1992 II S. 774

Die dem Gesetzgeber für die Angleichung der Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Renten und Ruhegehältern zur Verfügung stehende Zeit ist noch nicht abgelaufen (im Anschluß an BVerfGE 54, 11, BStBl II 1980, 545).

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BFH-Urteil vom 28.4.1992 (VII R 33/91) BStBl. 1992 II S. 781

Einkünfte, die nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlaß erzielt werden, sind auch im Falle der Anordnung der Nachlaßverwaltung dem Erben zuzurechnen. Bei der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer handelt es sich um eine Eigenschuld des Erben, für die die Beschränkung der Erbenhaftung nicht geltend gemacht werden kann.

AO 1977 §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 218 Abs. 2; BGB §§ 1967, 1975, 1984.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.6.1992 (I R 142/90) BStBl. 1992 II S. 784

Wird ein vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb umgestuftes Unternehmen nicht im Prüfungsturnus der erstmaligen Umstufung geprüft, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die in einem späteren Prüfungsturnus ergehende Betriebsprüfungsanordnung den Prüfungszeitraum auf mehr als drei Jahre erstreckt. Der gesamte Prüfungszeitraum darf dabei aber grundsätzlich nicht weiter in die Vergangenheit reichen, als dies Nr. 6 des Einführungserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1978 zu § 4 BpO(St) (heute: § 4 Abs. 4 Satz 2 BpO(St) 1987) zugelassen hätte.

AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 7.4.1992 (VIII R 79/88) BStBl. 1992 II S. 786

1. Die unterschiedliche Behandlung der Veräußerungsgewinne ausländischer Investmentgesellschaften in § 17 und § 18 AuslInvestmG ist mit Art. 3 GG vereinbar.

2. § 18 Abs. 1 Satz 2 AuslInvestmG enthält nur eine Höchstgrenze für den Ansatz der AfA. Ein niedrigerer AfA-Betrag kann, muß aber nicht angesetzt werden.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 7; AuslInvestmG §§ 17, 18.

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BFH-Urteil vom 23.4.1992 (II R 40/88) BStBl. 1992 II S. 790

Eine GmbH darf von den Gesellschaftern im voraus beschlossene Gewinnausschüttungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsschuld abziehen, wenn am maßgeblichen Stichtag die Feststellung der Jahresbilanz und der Gewinnverteilungsbeschluß noch nicht erfolgt sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. März 1983 III R 13/81, BFHE 138, 257, BStBl II 1983, 444). Ein vor dem Stichtag gefaßter Beschluß der Gesellschafter, den Gewinn des (noch laufenden) Geschäftsjahres nach Feststellung der Jahresbilanz voll auszuschütten, ändert an diesem Ergebnis nichts.

BewG § 103 Abs. 1; GmbHG §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.6.1992 (II R 141/88) BStBl. 1992 II S. 792

Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens können zukünftige Jubiläumsaufwendungen sowie zukünftige Leistungen an den Pensionssicherungsverein nicht als Schuldposten nach § 103 BewG berücksichtigt werden.

BewG 1965 (vor Inkrafttreten des § 103 a Satz 2 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 50)

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BFH-Urteil vom 21.2.1992 (III R 88/90) BStBl. 1992 II S. 795

Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozeß betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung entstehen grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können.

EStG § 33; BGB § 1361.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.3.1992 (XI R 38/89) BStBl. 1992 II S. 797

Die Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft erfolgt nach § 5 EStG. § 55 EStG ist nicht anwendbar.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 55.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 162)

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BFH-Urteil vom 11.3.1992 (XI R 57/89) BStBl. 1992 II S. 798

Hat eine Personengesellschaft den ausschließlichen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand, unterfallen der Tarifermäßigung nach § 34 c Abs. 4 EStG auch die Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG, die die Gesellschafter (Mitunternehmer) dieser Personengesellschaft erhalten. Bei der mit der Sondervergütung abgegoltenen Leistung des Gesellschafters braucht es sich nicht um eine nach § 34 c Abs. 4 EStG begünstigte Tätigkeit zu handeln.

EStG § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2, § 34 c Abs. 4.

 

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