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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 82/75) BStBl. 1980 II S. 15

Der Erwerb von Grundstücken, der erst die Teilnahme an einem Umlegungsverfahren durch Einkauf in das gedachte Umlegungsgebiet ermöglichen soll, kann nicht der Vermeidung eines Umlegungsverfahrens dienen.

BBauGrEStG Bayern Art. 1 Abs. 1 Nr. 5.

Sachverhalt

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 1. November 1971 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das Grundstück Flurnr. 229 der Gemarkung X gegen einen Kaufpreis in Höhe von 646.200 DM und die Zahlung eines einmaligen Betrages für künftig entgehende Nutzungen in Höhe von 71.800 DM.

Gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1971, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin auf insgesamt 50.260 DM festsetzte, hat die Klägerin Einspruch eingelegt und Befreiung nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des bayerischen Gesetzes über die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (BBauGrEStG) beantragt. Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Erwerbsvorgang unterlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des bayerischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Bayern) der Grunderwerbsteuer und war nicht nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 BBauGrEStG von dieser befreit.

Die letztgenannte Vorschrift befreit in Satz 1 u. a. den Erwerb eines Grundstücks zur Vermeidung einer Umlegung nach §§ 45 bis 79 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Der Vermeidung einer Umlegung kann ein Grundstückserwerb nur dann dienen und dementsprechend von der Steuer befreit sein, wenn der Erwerbsvorgang auch Gegenstand eines förmlichen Umlegungsverfahrens hätte sein können (Urteil vom 3. November 1976 II R 138/74, BFHE 120, 410, BStBl II 1977, 254), weil die Vorschrift lediglich verhindern soll, daß allein im Hinblick auf die Steuerbefreiung ein förmliches Umlegungsverfahren durchgeführt wird.

Das Umlegungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 II R 111/76, BFHE 128, 272, BStBl II 1979, 682, mit weiteren Nachweisen). Den Eigentümern der in die Umlegungsmasse einbezogenen Grundstücke (der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, vgl. § 55 Abs. 1 BBauG) sind aus der Verteilungsmasse (§ 55 Abs. 4 BBauG) grundsätzlich ("nach Möglichkeit") Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke entsprechend dem errechneten Anteil zuzuteilen (§ 59 Abs. 1 BBauG). Ein Ausgleich in Geld oder eine anderweitige Abfindung findet nur in Ausnahmefällen statt (§ 59 Abs. 2, 3 BBauG). Der Erwerb von Grundstücken, der erst die Teilnahme an einem solchen Umlegungsverfahren (oder einem an seine Stelle tretenden Austauschverfahren) ermöglichen soll, kann nicht dessen Vermeidung dienen. Er mag eine für die Gemeinde günstigere Ausgangsposition schaffen und deshalb von ihr auch angeraten sein, ja sogar der Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, von einem förmlichen Umlegungsverfahren wegen der Austauschwilligkeit des Erwerbers absehen zu können. Er vermeidet aber als solcher nicht selbst die Umlegung im förmlichen Verfahren.