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BFH-Beschluß vom 29.11.1979 (V R 77/79) BStBl. 1980 II S. 102

Die nicht zugelassene Revision gegen ein Urteil, dem ein teilbarer, höher als mit zehntausend DM zu bewertender Streitgegenstand zugrunde liegt, ist im ganzen unzulässig, wenn der Revisionskläger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sein Rechtsmittel nur in bezug auf einzelne selbständige Beschwerdepunkte begründet und damit nur einen Streitwert bis zu zehntausend DM abdeckt.

FGO § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und Abs. 2; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5.

Sachverhalt

Mit Umsatzsteuer-Berichtigungsbescheid für 1972 vom 15. September 1976 versagte das beklagte Finanzamt dem Kläger die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1972 vorgenommenen Abzüge

a) von Vorsteuern in Höhe von 9.274,73 DM aus solchen Lieferungen an das Unternehmen des Klägers, für die der Kläger die Rechnungen selbst angefertigt hatte, und

b) von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2.227,72 DM, die der Kläger für Gegenstände entrichtet hatte, die nicht für sein Unternehmen eingeführt worden waren.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und beantragt, den Berichtigungsbescheid um die geltend gemachten Abzugsbeträge von insgesamt 11.502,45 DM zu ermäßigen.

Das Finanzgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben. In seiner Revisionsbegründung rügt der Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts und beschränkt sich dabei auf die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen, die das Finanzgericht zu dem oben unter a) wiedergegebenen Sachverhalt niedergelegt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den in § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) für die Zulässigkeit der Revision aufgestellten Erfordernissen. Nach diesen Vorschriften steht den Beteiligten die Revision, wenn sie nicht zugelassen worden ist, nur zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes zehntausend DM übersteigt.

Diese Schwelle des Streitwerts erreicht die Revision des Klägers nicht, weil der Kläger das Urteil des Finanzgerichts aus Rechtsgründen nur angefochten hat, soweit es den begehrten Vorsteuerabzug in Höhe von 9.274,73 DM betrifft.

Der Kläger hat zwar im formulierten Antrag seiner Revisionsschrift die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils ohne Einschränkung begehrt; er konnte aber damit allein den Umfang der Revisionsanfechtung nicht wirksam bestimmen. Denn nach § 120 Abs. 1 und 2 FGO muß die Revision innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der für ihre Einlegung bestimmten, durch die Zustellung des vollständigen Urteils eröffneten Monatsfrist begründet werden; sie muß außerdem u. a. die verletzte Rechtsnorm bezeichnen.

Da der Kläger in seiner Begründungsschrift das den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer betreffende Klagebegehren und die dazu ergangene Entscheidung des Finanzgerichts mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn sich - wie zwingend erforderlich - damit auseinandersetzt und auch nicht zum Ausdruck bringt, welche Rechtsnorm er insoweit als verletzt erachte, kann der Revisionsantrag keine das gesamte Urteil erfassende Wirkung haben (vgl. RGZ 113, 166 [168] und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 VII ZR 90/74, Betriebs-Berater 1976 S. 815 sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1978 VIII R 116/77, BFHE 127, 1, BStBl II 1979, 305).