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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 233/77) BStBl. 1980 II S. 202

Ehegatten können nach § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 die Vergünstigung des § 7 b EStG für zwei Objekte nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht.

EStG 1974 § 7b Abs. 6 Satz 2.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Jahre 1972 verstorbener erster Ehemann erwarben ein Kaufeigenheim, für das der Bauantrag am 3. Februar 1965 gestellt worden war, als Miteigentum je zur Hälfte. Die Ehegatten nahmen die Vergünstigung des § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Jahren 1965 bis 1972 in Anspruch.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte die Vergünstigung des § 7 b EStG für eine im Jahre 1969 erworbene Eigentumswohnung bis einschließlich 1973 geltend.

Im Jahre 1973 heirateten die Kläger. Die Klägerin erwarb im Jahre 1973 ein Reihenhaus und nahm für dieses Haus ebenfalls die Vergünstigung des § 7 b EStG in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte jedoch die Vergünstigung unter Hinweis auf § 7 b Abs. 6 EStG, wonach jedem Steuerpflichtigen die Vergünstigung des § 7 b EStG nur für ein einziges durch § 7 b EStG gefördertes Objekt zusteht.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG könne jeder Steuerpflichtige die Vergünstigung des § 7 b EStG nur für ein einziges Objekt in Anspruch nehmen. Nach § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG könnten jedoch Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, die Vergünstigung für zwei Objekte beanspruchen, und zwar entweder jeder Ehegatte für je ein Objekt oder einer der Ehegatten für zwei Objekte. Diese Regelung gelte nur während des Bestandes der Ehe. Nach deren Auflösung könne der überlebende Ehegatte die Vergünstigung nur für ein einziges Objekt geltend machen. Auf dieses Objekt bleibe die Vergünstigung beschränkt. Das Recht, als Ehegatte die Vergünstigung für ein weiteres Objekt geltend zu machen, erlösche mit der Beendigung der Ehe. Hieran ändere auch eine Wiederverheiratung nichts.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision mit folgender Begründung:

Dem Wortlaut des § 7 b EStG könne nicht entnommen werden, daß die Vergünstigung nicht mehr nach Ablauf der Vergünstigungszeit für ein bestimmtes Objekt gewährt werden könne. Die Entscheidung des FG stütze sich auf § 15 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wonach der Anteil an einem in § 7 b EStG genannten Objekt dem Objekt gleichsteht. Diese Vorschrift werde durch das Gesetz nicht gedeckt. Abgesehen hiervon enthalte § 7 b Abs. 6 EStG keine Vorschrift, wie nach der Auflösung der Ehe durch Tod zu verfahren ist. Jedenfalls sei ihr nicht zu entnehmen, daß die Ehegatten, deren Ehe aufgelöst wurde, nunmehr wie Ledige zu behandeln seien. Nach Beendigung der Ehe durch den Tod müsse der überlebende Ehegatte die Vergünstigung für ein weiteres Objekt in Anspruch nehmen können, wenn die Ehegatten die Vergünstigung nur für ein einziges Gebäude erhalten hatten.

Die Kläger beantragen, die Entscheidung des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 1974 nach einem um 7.500 DM ermäßigten Einkommen festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das FA hat die Vergünstigung des § 7b EStG für das im Jahre 1973 erworbene Reihenhaus zu Recht verweigert.

Nach § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach den Absätzen 1 und 2 nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder Zweifamilienhauses in Anspruch nehmen. Die Vergünstigung wird demnach auf ein einziges Objekt beschränkt. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung.

Zur Begründung wird auf die Urteile des Senats vom 4. Dezember 1979 VIII R 23/78 und VIII R 96/76 (BStBl II 1980, 199, 201) verwiesen.

Im Falle der Klägerin ist im übrigen nicht entscheidend, ob bei Miteigentum der Ehegatten zwei Objekte i. S. des § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 bestehen oder das gemeinsame Haus als ein einziges Objekt zu betrachten ist, da sie jedenfalls für dieses Objekt die Vergünstigung des § 7b EStG - wenn auch neben ihrem früheren Ehemann - in Anspruch genommen hat und die Vergünstigung nunmehr für ein anderes Objekt beansprucht. Die Möglichkeit nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 für Ehegatten, die Vergünstigung für zwei Objekte zu erlangen, besteht seit dem Tode des früheren Ehegatten nicht mehr, weil die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG weggefallen sind und der jetzige Ehegatte die Vergünstigung für ein weiteres Objekt bereits erhalten hat. Ehegatten können die Vergünstigung für zwei Objekte nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht. Die neue Ehe der Klägerin mit dem Kläger erlaubt nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 nicht die Inanspruchnahme der erhöhten AfA für ein weiteres Objekt, das im Jahr 1973 erworbene Reihenhaus. Denn die Klägerin und der Kläger haben bereits die erhöhte AfA für je ein Objekt, beide also für insgesamt zwei Objekte, geltend gemacht.