| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 28/77) BStBl. 1980 II S. 405

1. Ist der Wert von Kommanditanteilen für Gesellschaftsteuerzwecke zu schätzen, so dürfen Verwaltung und Gerichte jedenfalls in den Fällen, in denen günstige Ertragsaussichten bestehen, von dem sog. Stuttgarter Verfahren ausgehen, weil dieses Verfahren nach seiner Ausgestaltung regelmäßig zu Schätzwerten führt, die hinter den Werten zurückbleiben, die sich bei Anwendung anderer Unternehmensbewertungsmethoden ergeben.

2. Bei der Bewertung der Anteile an einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebsgesellschaft dürfen die Ertragsaussichten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch ein Abschlag wegen der fehlenden eigenen Betriebsgrundlagen kommt nicht in Betracht.

KVStG 1959 § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 Buchst. c; BewG 1965 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 9.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, die aus einem Einzelunternehmen hervorgegangen ist. Nach dem Tode des früheren Betriebsinhabers war das Unternehmen zunächst von den beiden Erben fortgeführt worden. Später wurde es in ein Besitzunternehmen (OHG) und ein Betriebsunternehmen (KG) aufgespalten. An der KG beteiligten sich ein Erbe als Komplementär und ein Erbe als Kommanditist. Die Einlagen von nominell 300.000 DM bzw. 200.000 DM wurden durch Übernahme des Betriebsvermögens erbracht. Die OHG, an der die beiden Erben je zur Hälfte beteiligt waren, verpachtete Grundstücke, Betriebseinrichtungen, sowie Erfahrungen, Alleinvertriebsrechte, etwaige gewerbliche Schutzrechte und Firmenrechte an die KG. Eine Pacht war zu zahlen für die Überlassung der Grundstücke und der Betriebseinrichtungen.

Mit Vertrag vom 2. November 1965 trat die Klägerin in die KG ein (ohne Kapitaleinlage). Der bisherige Komplementär trat in die Stellung eines Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von 300.000 DM über. Die Kommanditeinlage des bisherigen Kommanditisten blieb unverändert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte mit gemäß § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung alter Fassung (AO a. F.) vorläufigem Steuerbescheid vom 13. Dezember 1968 die Gesellschaftsteuer für den ersten Erwerb der Kommanditanteile an der neu gebildeten GmbH & Co. KG auf 2,5 v. H. von 500.000 DM = 12.500 DM fest. Der Steuerbescheid war vorläufig, weil der Wert der Kommanditanteile noch nicht feststand.

Anläßlich einer im November 1970 durchgeführten Kapitalverkehrsteuerprüfung schätzte der Prüfer den Wert der Kommanditanteile nach der sogenannten Mittelwertmethode unter Anwendung eines Kapitalisierungszinsfußes von 10 v. H. auf 2,9 Mio. DM. Das FA setzte demgemäß mit Bescheid vom 14. Dezember 1970 die Gesellschaftsteuer endgültig auf 72.500 DM fest.

Der Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, daß die Kommanditanteile ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten mit ihrem Substanzwert von 500.000 DM zu bewerten seien, hatte zum Teil Erfolg. Das FA blieb zwar bei der Mittelwertmethode, ging nunmehr jedoch von einem Kapitalisierungszinsfuß von 12 v. H. aus und kürzte die zu erwartenden Gewinne über die tatsächlich an den Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Geschäftsführervergütung von 48.000 DM hinaus um weitere 24.000 DM. Den Wert der Kommanditanteile schätzte es nur noch auf 2.240.000 DM und setzte die Gesellschaftsteuer auf 56.000 DM herab.

Mit ihrer auf Herabsetzung der Gesellschaftsteuer auf 12.500 DM gerichteten Klage machte die Klägerin weiter geltend, daß nur der Substanzwert anzusetzen sei, da die Kommanditgesellschaft nur Pächterin des Betriebes sei und das Pachtverhältnis zum nächstzulässigen Termin gekündigt werden könne.

Das FA, das zunächst Klagabweisung beantragt hatte, beantragte im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens, die Gesellschaftsteuer nach einem geschätzten Wert der Kapitalanteile bzw. der Kommanditanteile von 1.290.000 DM auf 32.250 DM herabzusetzen. Diese Auffassung des FA ging darauf zurück, daß es das sog. Stuttgarter Verfahren entsprechend angewendet wissen wollte. Es ging von einem Vermögenswert von 100 v. H. und einem Ertragshundertsatz von 67,95 v. H. aus. Hieraus ergab sich unter Anwendung des Abschn. 79 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1963 folgende Berechnung:

Vermögenswert

= 100,00 v.H.

zuzüglich Ertrags-

 

hundertsatz x 3

= 203,85 v.H.

 

------------------

 

303,85 v.H.

davon 85 v.H.

= 258,27 v.H.

abgerundet

258,00 v.H.

bezogen auf 500.000 DM

 

Kommanditkapital

= 1.290.000 DM.

Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Schätzung und setzte deshalb die Gesellschaftsteuer auf 32.250 DM herab. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Praktikabilität und der Vorhersehbarkeit der Steuerlast verdiene es Zustimmung, wenn die Verwaltung nunmehr auch für die Unternehmensbewertung im Rahmen der Gesellschaftsteuer nur noch ein modifiziertes Stuttgarter Verfahren als einzige Bewertungsmethode anwende, zumal dieses, wie Moxter ausgeführt habe (vgl. Der Betrieb 1976 S. 1585 - DB 1976, 1585 -), zu einer "vorsichtigen", für die Praxis sogar zu vorsichtigen Unternehmensbewertung führe und eine für die Steuerpflichtigen günstigere Regelung bringe als die früher verwendete sog. indirekte Bewertungsmethode (zu dieser vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juni 1970 II 95-96/64, BFHE 99, 413, 421, BStBl II 1970, 690). Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe gegen die Berücksichtigung der Ertragsaussichten seien nicht überzeugend. Der Hinweis auf die Kündbarkeit des Pachtverhältnisses sei angesichts des Umstandes unerheblich, daß bei der vom FA vorgeschlagenen Schätzung nur die Übergewinne von drei Jahren berücksichtigt würden, während das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der GmbH & Co. KG noch gut vier Jahre unkündbar gewesen sei.

Es sei auch nicht zu beanstanden, daß das FA ein Geschäftsführergehalt von 72.000 DM berücksichtigen wolle, während tatsächlich nur ein Geschäftsführergehalt von jährlich 48.000 DM gezahlt worden sei. Für die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung eines Gehaltes von jährlich 180.000 DM jedenfalls seien Rechtfertigungsgründe nicht erkennbar.

Die Vermögensteuer und die Einkommensteuer der Kommanditisten könne nicht abgezogen werden. Die Kommanditgesellschaft sei nicht Schuldnerin dieser Personensteuern.

Schließlich könne auch ein zusätzlicher Abschlag von 15 v. H. "wegen Überlassung des good will an die Betriebsgesellschaft" nicht anerkannt werden.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt. Die OHG habe den Firmenwert sowie die Betriebsgrundstücke aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages pacht- und leihweise der GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt. Deshalb könne Gesellschaftsteuer auf den Firmenwert nicht erhoben werden (vgl. Sudhoff, DB 1976, 1984). Sollte dennoch ein Geschäftswert zum Ansatz kommen, so verbleibe sie bei ihrem Standpunkt, daß zusätzlich mindestens ein Abschlag von 15 v. H. wegen Überlassung des good will an die Betriebsgesellschaft bei der Wertermittlung einzusetzen sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Dem FG ist darin zuzustimmen, daß die Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1959 (KVStG 1959) entstanden und nach dem Wert der Kommanditanteile zu berechnen ist (§ 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959). Der Wert der Kommanditanteile ist abhängig vom Wert des Unternehmens, der im ganzen unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten zu ermitteln ist (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 9 des Bewertungsgesetzes 1965 - BewG 1965 -; ferner BFHE 99, 413, 418 f., BStBl II 1970, 690; BFH-Urteile vom 2. Februar 1972 II R 10/67, BFHE 105, 290, BStBl II 1972, 578, und vom 12. April 1972 II 34/63, BFHE 106, 130, BStBl II 1972, 717).

2. Der Senat vermag der Klägerin nicht darin zu folgen, daß im vorliegenden Falle die Berücksichtigung der Ertragsaussichten der KG nicht in Betracht komme. Insbesondere führt die Tatsache, daß die KG nur Betriebsgesellschaft ist und den Betrieb einschließlich der Erfahrungen, Vertriebsrechte usw. von der Besitzgesellschaft gepachtet hat, nicht dazu, die Ertragsaussichten unberücksichtigt zu lassen. Auch bei der Bewertung des Unternehmens einer Pachtgesellschaft im ganzen sind die Ertragsaussichten angemessen zu berücksichtigen. Bei einer Betriebsaufspaltung, wie sie im vorliegenden Fall vorliegt, ist dabei das Risiko einer Kündigung des Pachtverhältnisses außer Betracht zu lassen. Die Betriebsaufspaltung ist das Ergebnis der vor Durchführung der Betriebsaufspaltung angestellten unternehmerischen Überlegungen. Für die Bewertung der durch die Betriebsaufspaltung entstandenen Unternehmensteile ist davon auszugehen, daß die willentlich herbeigeführte Aufspaltung und auch die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verpachtung aufgrund derselben Beherrschungsverhältnisse bei der Besitzgesellschaft und bei der Betriebsgesellschaft auf unabsehbare Zeit andauert. Die Fortdauer der Betriebsaufspaltung und der Verpachtung gehört in diesem Falle zu den objektiven Verhältnissen der bei der Betriebsaufspaltung entstandenen Unternehmensteile. Wenn gemäß § 9 Abs. 2 BewG 1965 der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, so ist bei der Bewertung der bei der Betriebsaufspaltung entstandenen Unternehmensteile darauf abzustellen, daß beide Unternehmensteile gleichzeitig verkauft werden. Nur so kann eine von persönlichen Verhältnissen unbeeinflußte Bewertung stattfinden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, daß ein verpachteter Geschäftswert nicht zu bewerten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Es geht im vorliegenden Falle nur um die angemessene Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kommanditgesellschaft bei der Bewertung der Kommanditanteile. Diese Ertragsaussichten werden beeinflußt durch die an die Besitzgesellschaft zu zahlende Pacht. Wird z. B. für die Überlassung der Erfahrungen, Alleinvertriebsrechte usw. eine zusätzliche Pacht vereinbart, so werden die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft ungünstiger. Deshalb ergibt sich bei Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft in diesem Falle ein geringerer Wert des Unternehmens. Wird demgegenüber für die Überlassung der Erfahrungen, Alleinvertriebsrechte usw. - wie im vorliegenden Fall - keine Pacht festgelegt, so haben die Gesellschafter der aus der Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Gesellschaften die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft entsprechend günstiger gestaltet. Diese durch unternehmerische Entscheidung gestaltete günstige Ertragslage ist bei der Bewertung der Kommanditanteile der Betriebsgesellschaft zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann deshalb im vorliegenden Fall nicht von der Berücksichtigung der Ertragsaussichten abgesehen werden.

3. Es begegnet keinen Bedenken, daß das FG - hierin den während des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Anregungen des FA folgend - den Wert der Kommanditanteile in entsprechender Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens geschätzt und nicht die vom FA noch im Einspruchsverfahren angewandte Mittelwertmethode angewendet hat. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 1977 II R 164/72 (BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323) der Auffassung des III. Senats gefolgt, daß das Stuttgarter Verfahren ein brauchbares Hilfsmittel für die Bewertung nichtnotierter Anteile sei. Er ist der Auffassung, daß dies auch für die Bewertung von Anteilen an einer Personengesellschaft gilt.

Die Eignung dieses Verfahrens, bei dem es sich um eine besondere Variante der Übergewinnmethode handelt (vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, S. 98 ff., DB 1976, 1585), für die steuerliche Bewertung von Gesellschaftsanteilen ergibt sich vor allem daraus, daß die Schätzwerte bei diesem Verfahren bei Unternehmen mit guten Gewinnerwartungen mehr oder weniger weit hinter den nach anderen Verfahren ermittelten Schätzwerten zurückbleiben (vgl. die Aufstellung bei Helbling, Unternehmungsbewertung und Steuern, 3. Aufl., S. 78). Das Stuttgarter Verfahren ist damit Ausdruck einer vorsichtigen Unternehmensbewertung (vgl. hierzu Moxter, DB 1976, 1585, 1589). Wenn es auch das Ziel einer Schätzung ist, das wahrscheinlich richtige Ergebnis zu ermitteln, so muß doch bei der mit vielen Unsicherheiten verbundenen Schätzung eines Unternehmenswertes bzw. des Wertes der Anteile an einem Unternehmen berücksichtigt werden, daß in der Unternehmensbewertungspraxis mit beträchtlich voneinander abweichenden Schätzwerten gerechnet werden muß. Es ist deshalb legitim, wenn die Verwaltung im Interesse einer Objektivierung des Schätzungsverfahrens und der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen ein Verfahren eingeführt hat, das bei günstigen Ertragsaussichten durchwegs zu Schätzwerten führt, die hinter den Schätzwerten anderer Methoden zurückbleiben. Damit können die Finanzgerichte i. S. der BFH-Entscheidung in BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323 im allgemeinen davon ausgehen, daß die aufgrund des Stuttgarter Verfahrens ermittelten Werte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung bei einer Veräußerung zu erzielen wären (§ 9 Abs. 2 BewG 1965/1974). Es ist dann Sache des Klägers, im Einzelfall darzulegen, daß die Schätzergebnisse des Stuttgarter Verfahrens über den jeweiligen gemeinen Werten liegen. Ob und inwieweit die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens als einer vorsichtigen Bewertungsmethode letztlich die Folge der Beachtung der objektiven Beweislast ist (vgl. hierzu BFHE 99, 413, 421, BStBl II 1970, 690), mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.

Es begegnet auch keinen Bedenken, daß das FG das Stuttgarter Verfahren in der Ausgestaltung angewendet hat, die es in den Vermögensteuer-Richtlinien 1963 erfahren hat. Was den verwendeten Kapitalisierungszinssatz von 6 v. H. angeht, so ergibt eine rechnerische Analyse (wegen der mathematischen Grundlagen vgl. Moxter, DB 1976, 1585, 1586), daß in den nach den Vermögensteuer-Richtlinien 1963 ermittelten gemeinen Wert der Vermögenswert mit 84,75 v. H. eingegangen ist, während von dem auf der Basis eines Kapitalisierungszinssatzes von 6 v. H. ermittelten Ertragswert nur 15,25 v. H. in dem gemeinen Wert berücksichtigt sind. Daß auch bei Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinssatzes von nur 6 v. H. das gewonnene Schätzungsergebnis hinter Schätzungsergebnissen nach anderen Methoden mit höheren Kapitalisierungszinssätzen zurückbleibt, zeigt der Vergleich mit dem Wert, zu dem das FA noch in der Einspruchsentscheidung gelangt war. Es hatte hier die Mittelwertmethode angewendet und war unter Berücksichtigung eines Kapitalisierungszinssatzes von 12 v. H. zu einem Wert der Kommanditanteile gelangt, der noch weit höher lag als der aufgrund des Stuttgarter Verfahrens in der Ausgestaltung durch die Vermögensteuer-Richtlinien 1963 ermittelte Wert. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte, daß der vom FG geschätzte Wert der Kommanditanteile höher sein könnte als der gemeine Wert dieser Anteile. Im übrigen hat auch die Klägerin keine substantiierten Einwendungen gegen die Ergebnisse des Stuttgarter Verfahrens in der Ausgestaltung der Vermögensteuer-Richtlinien 1963 erhoben.

4. Der Senat folgt dem FG auch darin, daß die Einkommensteuer und die Vermögensteuer der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft bei der Berücksichtigung der zukünftigen Ertragsaussichten nicht abzuziehen sind. Bei diesen Steuern handelt es sich nicht um Steuern der Gesellschaft, wie etwa bei der Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer einer Kapitalgesellschaft, sondern um Steuern, die von den Gesellschaftern geschuldet werden. Derartige Steuern sind bei der Unternehmensbewertung und der Anteilsbewertung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang Helbling, a. a. O., S. 346). Dies folgt vor allem auch daraus, daß bei der Festlegung des jeweiligen Kapitalisierungszinssatzes entsprechend der Verzinsung alternativer Anlagen ebenfalls die Steuern auf die Erträge aus diesen Anlagen unberücksichtigt bleiben. Ob eine Berücksichtigung der Steuern der Anteilseigner ausnahmsweise dann in Betracht kommen kann, wenn in den Steuerbilanzen der Gesellschaften unversteuerte Reserven enthalten sind (vgl. hierzu das Urteil des III. Senats des BFH vom 20. Oktober 1978 III R 31/76, BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34; ferner Bauer, DB 1980, 320, 370), bedarf hier keiner Prüfung, da es keine Anhaltspunkte in dieser Richtung gibt.

5. Ein zusätzlicher Abschlag vom geschätzten gemeinen Wert in Höhe von 15 v. H., wie ihn die Klägerin begehrt, ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin begründet diesen Abschlag damit, daß sie als Betriebsgesellschaft nicht über ausreichende eigene Betriebsgrundlagen verfüge. Dieser Vortrag läßt jedoch nicht erkennen, daß das FG einen Schätzungsfehler begangen habe. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß die Betriebsaufspaltung nicht dazu führen könne, die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft unberücksichtigt zu lassen. Ebensowenig kann sie dazu führen, einen besonderen Abschlag wegen der fehlenden eigenen Betriebsgrundlagen zuzulassen. Das Fehlen der Betriebsgrundlagen wird dadurch aufgewogen, daß diese sich im Eigentum der Besitzgesellschaft befinden. Soweit sich aus dem Urteil des III. Senats des BFH vom 15. Oktober 1964 III 359/61 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 153 - HFR 1965, 153 -) eine andere Auffassung ergeben sollte, könnte der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Eine Anrufung des Großen Senats wegen einer etwaigen Abweichung von diesem Urteil ist nicht erforderlich (vgl. § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO). In dem später ergangenen Urteil vom 10. Dezember 1971 III R 43/70 (BFHE 104, 373, BStBl II 1972, 313) hat der III. Senat das Urteil in HFR 1965, 153 zwar im Tatbestand erwähnt. Er hat sich aber mit diesem Urteil nicht erkennbar auseinandergesetzt, vor allem hat er es nicht ausdrücklich gebilligt. Eine Abweichung von diesem späteren Urteil, die zu einer Vorlage an den Großen Senat zwingen würde, liegt deshalb nicht vor.

6. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist im vorliegenden Falle nicht etwa deshalb erforderlich, weil das FG den Gang der Schätzung insoweit nicht dargelegt hat, als es sich um den Ansatz des Vermögenswertes handelt (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1977 II R 164/72, BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323). Denn aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Vermögenswert der Kommanditanteile jedenfalls nicht geringer ist als die vom FG angesetzten 100 v. H. Ausweislich des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wurden die Einlageverpflichtungen der späteren Kommanditisten durch Übertragung des Umlaufvermögens und der entsprechenden Passivposten der Einzelfirma erfüllt. Daraus folgt die Überzeugung des FG, daß diese Einlagen vollwertig waren. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Einlagen bis zum Eintritt der Klägerin in die Gesellschaft durch Verluste ausgehöhlt worden sind, muß angenommen werden, daß der Vermögenswert der Kommanditanteile auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Gesellschaft mindestens 100 v. H. des Nennwertes des Kommanditkapitals betragen hat. Auch die Klägerin hat keine Einwendungen erhoben. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte, daß die Schätzung des FG wegen Ansatzes eines zu hohen Vermögenswertes fehlerhaft sein könnte.