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BFH-Urteil vom 15.2.1980 (III R 105/78) BStBl. 1980 II S. 409

Ob eine Sprinkleranlage zum Gebäude gehört oder Betriebsvorrichtung ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.

BerlinFG § 19; BewG 1965 § 68 Abs. 2 Nr. 2.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt in Berlin (West) ... artikel und verwandte Erzeugnisse her. Im Wirtschaftsjahr 1975/1976 ließ sie in ihren Fabrikationsräumen eine automatische Feuerlöschanlage (sog. Sprinkleranlage) für ... DM einbauen. Auf der Grundlage dieses Betrages beantragte die Klägerin eine Investitionszulage von 25 v.H. nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).

Die Sprinkleranlage ist im gesamten Fabrikationsbereich angebracht, wobei sich Anzahl und Leistungsfähigkeit der einzelnen Sprühdüsen nach der jeweiligen Brandlast, d.h. je nach der Feuergefährlichkeit der an den einzelnen Maschinen verarbeiteten Materialien richten. Die Klägerin sieht in der Sprinkleranlage eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut i. S. des § 19 BerlinFG. Nach ihrem Vortrag war die Installation der Anlage die Voraussetzung dafür, daß die gesamte Fertigung nach Berlin (West) verlegt wurde. Die Anlage habe die Aufgabe, Produktionsausfälle zu vermeiden. Das sei um so dringlicher, weil sie nunmehr keine auswärtigen Fabrikationsstätten mehr habe, die im Falle einer Produktionsstörung in dem Berliner Betrieb einspringen könnten. Ein Produktionsausfall bedeute für sie einen Verlust von Marktanteilen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte der Klägerin auf die Sprinkleranlage nur eine Zulage von 10 v.H. Er sah in der Sprinkleranlage einen Gebäudebestandteil und keine Betriebsvorrichtung.

Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klage statt. Es behandelte die Sprinkleranlage als Betriebsvorrichtung. Es sah dafür zwei Gründe als maßgebend an, nämlich einmal die Tatsache, daß der Einbau der Sprinkleranlage für die Klägerin die Voraussetzung dafür war, daß sie ihre gesamte Produktion nach Berlin (West) verlegte, und zum andern, daß die Sprühdüsen in den Fabrikationsräumen nicht gleichmäßig, sondern je nach der Brandlast in unterschiedlicher Zahl und Leistungskraft verteilt waren. Eine solche Sprinkleranlage, die der Sicherung der Produktion diene und ausschließlich nach den besonderen betrieblichen Erfordernissen installiert sei, stehe in besonders unmittelbarer Beziehung zum ausgeübten Gewerbebetrieb.

Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es trägt folgendes vor: Die Auffassung des FG, die Sprinkleranlage sei eine Betriebsvorrichtung, weil sie als Voraussetzung für die Betriebserweiterung in Berlin (West) installiert worden sei, sei schon deshalb unrichtig, weil die Anlage erst längere Zeit nach dieser Erweiterung angebracht worden sei. Im übrigen könne die Antwort auf die Frage, ob eine Anlage eine Betriebsvorrichtung sei, nicht davon abhängig sein, ob die Produktion in einer oder mehreren Betriebsstätten erfolge. Die Sprinkleranlage sei auch nicht betriebsbezogen. Ein anderer Gewerbetreibender könne sie nach Ausrichtung der Düsen auf die eigenen Produktionszwecke ebenfalls nutzen.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Für die Sprinkleranlage steht der Klägerin die erhöhte Investitionszulage von 25 v.H. der Herstellungskosten nur zu, wenn die Anlage nicht zum Gebäude gehört, sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut ist. Für Gebäude, auch wenn sie in einem verarbeitenden Gewerbe unmittelbar oder mittelbar der Fertigung dienen, kennt das Berlinförderungsgesetz unter den besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a nur die Grundzulage von 10 v.H. Die Sprinkleranlage wäre nur dann ein bewegliches Wirtschaftsgut, wenn sie eine Betriebsvorrichtung wäre. Darunter versteht man nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Gebäudebestandteile sind.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es nicht, daß die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört. Es ist auch nicht ausreichend, daß die Anlage für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich oder notwendig oder sogar vorgeschrieben ist. Es ist vielmehr erforderlich, daß die Anlage in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb steht und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dient. Eine solche besondere und unmittelbare Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb ist nur dann gegeben, wenn die Anlage in bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie eine Maschine hat. Das Gewerbe muß durch die Anlage betrieben werden (vgl. insbesondere die BFH-Urteile vom 14. August 1958 III 382/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400, und vom 5. März 1971 III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455).

3. Nach dem maßgebenden Verwaltungserlaß der Finanzverwaltung für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1967 (BStBl II 1967, 127) rechnen Sprinkleranlagen nicht zum Gebäude, sondern sind Betriebsvorrichtungen (Tz. 16 dieses Erlasses). Allerdings wird in Einzelerlassen der Länder diese Regelung eingeschränkt. Nach einem Erlaß des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1974 (Betriebs-Berater 1974 S. 1.334 - BB 1974, 1.334 -) gehören Sprinkleranlagen zum Gebäude, soweit sie nicht, wie bei Warenhäusern, in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen. Nach Langner (BB Beilage 10/1975, 8) sind Sprinkleranlagen z.B. in Büro- und Verwaltungsgebäuden als Feuerlöschanlagen Teil des Gebäudes. Demgegenüber vertreten Rössler/Troll/Langner (Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 11. Aufl., Anm. 31 zu § 68 BewG) und Gürsching/Stenger (Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., Anm. 83. 1 zu § 68 BewG) die Auffassung, daß Sprinkleranlagen als Feuerlöschanlagen Teil des Gebäudes seien, ohne daß dabei Ausnahmen für bestimmte Gewerbebetriebe oder Bürogebäude gemacht würden.

Der Senat kann der Auffassung der Klägerin und des FG nicht folgen, daß hier zwischen der Sprinkleranlage und dem Betrieb der Klägerin eine besondere und unmittelbare Beziehung in dem Sinne bestünde, daß durch die Sprinkleranlage das Gewerbe betrieben werde. Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre gesamte Produktion nur unter der "Voraussetzung" nach Berlin (West) verlegt, daß die Sprinkleranlage gebaut werde. Der Senat versteht diesen Vortrag dahin, daß sich für die Klägerin aufgrund der Konzentration ihrer gesamten Produktion in einer einzigen Betriebsstätte in Berlin (West) mehr als zuvor die Notwendigkeit ergab, dafür Vorsorge zu treffen, daß Produktionsausfälle, etwa durch Brand, soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Gesichtspunkt, den die Klägerin als "Voraussetzung" bezeichnet, mag für ihre unternehmerische Entscheidung, die gesamte Produktion in einer Betriebsstätte zu konzentrieren, eine entscheidende Rolle gespielt haben. Der Einbau der Sprinkleranlage stünde dann in direktem Zusammenhang mit der Betriebsverlegung. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der Betrieb in seiner gegenwärtigen Form, also nach seiner Verlegung, durch die Sprinkleranlage betrieben wird.

Das FG hat auch nicht festgestellt, daß die Klägerin in besonderem Maße feuergefährliche Materialien verarbeitet oder daß ähnliche Risiken mit dem Produktionsprozeß verbunden wären. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall der von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Sprinkleranlage und dem Gewerbebetrieb bejaht werden könnte. In dieser Richtung hat aber die Klägerin nichts vorgetragen. Die Tatsache allein, daß die Klägerin Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitet, ohne daß gleichzeitig vorgetragen wird, daß von diesen Materialien eine besondere Brandgefahr ausginge, reicht für den erforderlichen Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb nicht aus.