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BFH-Urteil vom 30.4.1980 (II R 133/77) BStBl. 1980 II S. 521

Zahlt der Organträger einer Organgesellschaft einen Betrag in Höhe der Gewerbesteuer, welche er (der Organträger) durch die Verrechnung seines Gewinnes mit dem Verlust der Organgesellschaft erspart hat, so unterliegt diese Zahlung nicht der Gesellschaftsteuer.

KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. a.

Sachverhalt

I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihrer Organträgerin sowie alleinigen Gesellschafterin besteht ein Ergebnisübernahmevertrag (EÜV). Dementsprechend hat die alleinige Gesellschafterin die Verluste der Klägerin aus den Jahren 1970 und 1971 übernommen. Diese Vorgänge wurden der Gesellschaftsteuer unterworfen.

Innerhalb des Konzerns, zu welchem die Klägerin gehört, besteht nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Übereinkunft, daß jede Gesellschaft die auf ihrem Geschäftsbetrieb beruhenden Steuervor- und - nachteile selbst trägt. Entsprechend dieser Übereinkunft erstattete die Gesellschafterin der Klägerin ... DM für 1970 und ... DM für 1971, die sie nach ihren Berechnungen an Gewerbesteuer durch Verrechnung mit den Verlusten der Klägerin erspart hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in diesen Erstattungen freiwillige Leistungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959. Mit zwei Gesellschaftsteuerbescheiden vom 16. Mai 1973 erhob er nach dem ermäßigten Steuersatz des § 9 Abs. 2 KVStG 1959 Gesellschaftsteuer. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage machte die Klägerin geltend, die Steuererstattung sei keine freiwillige Leistung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1959. Vielmehr habe die Gesellschafterin mit der Erstattung ihren (der Klägerin) Anspruch aus § 812 BGB erfüllt. Durch die Organschaft verliere sie (die Klägerin) die Möglichkeit der Verrechnung des Verlustes mit späteren Gewinnen gemäß § 10 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), erleide also insoweit einen Vermögensnachteil, während die Gesellschafterin unmittelbar einen Vermögensvorteil in Gestalt der Ersparnis von Gewerbesteuer erlange und dadurch bereichert sei. Diese Bereicherung erfolge ohne rechtlichen Grund.

Das FG wies die Klage ab.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, die Steuerbescheide, die Einspruchsentscheidungen und das FG-Urteil aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die vom FG zugelassene Revision der Klägerin ist begründet.

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Steueranspruch kommt § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1959 in Betracht. Beide Vorschriften greifen hier jedoch nicht ein.

1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1959 setzt voraus, daß die Verpflichtung zur Leistung im Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Im vorliegenden Fall lag jedoch der Grund für die Erstattung der ersparten Gewerbesteuer außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses, nämlich im betriebswirtschaftlichen Bereich. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht war durch die Organschaft die steuerliche Belastung der Klägerin und ihrer Gesellschafterin in den Jahren 1970 und 1971 "verzerrt" worden, weil die Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG als Betriebstätte ihrer Gesellschafterin galt und die Gesellschafterin daher zu Lasten einer späteren Steuervergünstigung für die Klägerin gemäß § 10a GewStG weniger Gewerbesteuer gezahlt hatte. Die Steuererstattung sollte diese "Verzerrung" ausgleichen und die steuerliche Belastung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf die Unternehmen des Organkreises verteilen.

2. Die Steuererstattung war auch keine freiwillige Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1959. Freiwillig ist eine solche Leistung dann, wenn der Leistende nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsverhältnis dazu verpflichtet ist (vgl. dazu den Gesellschaftsteuerkommentar von Egly, 3. Aufl., Rdnr. 109). Die Frage, woraus sich die Verpflichtung zum Steuerausgleich im Konzernbereich ergibt, ist umstritten. Die Berechtigung solcher Konzernumlagen wird in der Literatur zum Teil aus den §§ 426, 677 oder 812 BGB hergeleitet; teilweise hält man auch eine vertragliche Regelung für notwendig (vgl. dazu die Übersicht bei Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz, § 157 Rdnr. 136 ff. und auch das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30. März 1978 III 41/77, Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 461). Der Senat braucht auf diese Streitfrage nicht einzugehen, weil diese hier ohne Bedeutung ist. Nimmt man eine gesetzliche Verpflichtung an, so schließt das eindeutig die freiwillige Leistung aus. Aber auch wenn man eine vertragliche Regelung für notwendig hält, kann das Ergebnis nicht anders sein. Zwar schließt die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung die Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 nicht aus, sofern der Vertrag seinerseits freiwillig abgeschlossen wurde (Urteil vom 21. April 1970 II 206/65, BFHE 99, 498, BStBl II 1970, 689). Erkennt man jedoch an, daß im Interesse einer zutreffenden betriebswirtschaftlichen Kostenabgrenzung die durch die Organschaft verschobene steuerliche Belastung korrigiert werden muß, so ist ein aus diesem "Zwang" heraus geschlossener Vertrag zur Regelung eines rechtlich möglichen Ausgleiches der steuerlichen Belastung nicht freiwillig i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 abgeschlossen.