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BFH-Urteil vom 30.4.1980 (VII K 1/77) BStBl. 1980 II S. 594

1. ...

2. Hat der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren die Zuweisung einer Ware zu einer bestimmten Tarifnummer durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) angestrebt, so kann er dieses Ziel auch mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen.

GZT Tarifnrn. 84.25, 84.63, Vorschrift 2b zu Abschn. XVI; FGO §§ 40 Abs. 1, 101.

[Das Urteil wurde nur mit den Entscheidungsgründen veröffentlicht.]

Entscheidungsgründe

1. ...

2. Die Klägerin kann außer der Aufhebung der angefochtenen vZTA auch die Verpflichtung der OFD verlangen, ihr eine vZTA zu erteilen, durch die die Mähschwingen der - wie dargelegt - zutreffende Tarifnr. 84.63 des GZT zugewiesen werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1971 VII K 7/69, BFHE 104, 272, 277). Die Zulässigkeit dieser Verpflichtungsklage folgt aus § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ist nicht zweifelhaft, daß die vZTA ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. § 348 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Auch sind keine Bedenken dagegen ersichtlich, daß mit der Verpflichtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO der Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts mit dem im Verwaltungsverfahren angestrebten Inhalt auch dann gefordert werden kann, wenn der Erlaß eines derartigen Verwaltungsakts zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, aber ein Verwaltungsakt mit einem anderen, vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnten Inhalt erlassen worden ist. Umstritten ist zwar, ob die Verpflichtung einer Behörde zur weiteren Behandlung eines Antrags auf Erlaß eines Verwaltungsakts und damit auf bloße Bescheidung dieses Antrags verlangt werden kann (schlichte Untätigkeitsklage), sofern im Verwaltungsverfahren ein bestimmter Verwaltungsakt begehrt worden ist und das Klageziel auch durch einen Antrag auf Verpflichtung der Behörde zum Erlaß dieses im Verwaltungsverfahren begehrten Verwaltungsakts erreicht werden könnte (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 42 Rdnr. 9; Proksch, Kostenentscheidung bei der Hauptsacheerledigung einer schlichten Untätigkeitsklage, Bayerische Verwaltungsblätter 1975 S. 548 - BayVBl 1975, 548 -). Es ist aber nicht zweifelhaft, daß der Kläger mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung der Behörde zum Erlaß des im Verwaltungsverfahren angestrebten begünstigenden Verwaltungsakts mit dem von ihm begehrten Inhalt geltend machen kann, sofern dieser Verwaltungsakt nicht erteilt oder sein Erlaß abgelehnt worden ist, der Kläger also mit der Klage die Verurteilung der Behörde zur Vornahme des beantragten, aber nicht erteilten oder abgelehnten Verwaltungsakts anstrebt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28. März 1968 VIII C 22.67, BVerwGE 29, 239, 241 f.). Hat aber die Behörde anstelle des angestrebten Verwaltungsaktes einen Verwaltungsakt mit einem nicht begehrten - und sogar ausdrücklich nicht gewünschten - Inhalt erteilt, so ist auch in diesem Fall der begehrte Verwaltungsakt nicht erteilt worden. Auch in diesem Fall ist der angestrebte Verwaltungsakt abgelehnt oder dessen Erteilung unterlassen worden. Dabei ist hier ohne Bedeutung, ob die eine oder die andere Voraussetzung für die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO vorliegt. Diese Frage könnte allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden wäre (vgl. § 46 Abs. 2 FGO).

Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage im vorliegenden Fall ergeben sich auch nicht daraus, daß die OFD nach § 23 des Zollgesetzes (ZG) auf Antrag "eine" vZTA erteilt und daß die vZTA nach der Rechtsprechung des Senats als ein Bescheid besonderer Art angesehen wird, der die Feststellung der gegenwärtigen Rechtslage hinsichtlich der Tarifierung einer Ware mit Bindungswirkung für die Verwaltung bei der Zollbehandlung enthält (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1972 VII K 27/69, BFHE 107, 330). Danach kann allenfalls fraglich sein, ob die Verpflichtung zur Erteilung einer vZTA mit einem bestimmten Inhalt auch dann verlangt werden kann, wenn im Verwaltungsverfahren die Zuordnung der Ware zu einer bestimmten Tarifnummer nicht angestrebt worden ist. Hat der Kläger jedoch - wie im vorliegenden Fall - bereits im Verwaltungsverfahren erkennbar die Zuordnung zu einer bestimmten Tarifnummer angestrebt, so kann er dieses Ziel auch mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen.

3. ...