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BFH-Beschluß vom 22.7.1980 (VII B 43/79) BStBl. 1980 II S. 658

Bei der Frage, ob die Vollziehung ohne oder nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, handelt es sich lediglich um eine Modalität der Aussetzung, so daß bei der Aussetzung gegen Sicherheitsleistung der Antragsteller nicht zum Teil unterliegt.

FGO §§ 69, 135 Abs. 1, 136 Abs. 1.

Entscheidungsgründe

Das HZA ist dadurch unterlegen, daß entgegen seinem Antrag der Senat die Aussetzung der Vollziehung angeordnet hat. Das HZA hat daher insoweit die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Senat die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat. Insoweit ist der Antragsteller nicht (teilweise) unterlegen i. S. des § 136 Abs. 1 FGO. Im Aussetzungsverfahren ist die Entscheidung über die Sicherheitsleistung eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Modalität der Aussetzung der Vollziehung, die einer kostenrechtlich relevanten besonderen Antragstellung nicht zugänglich ist. Anderes gilt nur, wenn allein noch die Frage der Sicherheitsleistung Gegenstand des Verfahrens ist. Dies entspricht auch der Auffassung des I. Senats des BFH, die dieser in den nichtveröffentlichten Entscheidungen vom 14. Juni 1972 I R 243/71 und vom 17. Mai 1978 I S 1/78 vertreten hat. Der III. Senat und der VIII. Senat des BFH haben auf Anfrage erklärt, daß sie an der in den nichtveröffentlichten Beschlüssen vom 25. August 1967 III S 4/67 und vom 18. Dezember 1975 VIII B 61/73 etwa geäußerten anderen Auffassung nicht festhalten. Die im vorliegenden Beschluß vertretene Auffassung wird überdies bestätigt durch den BFH-Beschluß vom 20. Juni 1979 IV B 20/79 (BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, mit weiteren Nachweisen); danach ist die Bestimmung, nach der die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, als eine unselbständige Nebenbestimmung anzusehen.