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BFH-Beschluß vom 23.4.1980 (I B 45/78) BStBl. 1980 II S. 751

Der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlußbesprechung (nach § 201 AO 1977) ist auf 10 v. H. der steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, die sich aus den in der Schlußbesprechung zu erörternden Sachverhalten ergeben.

GKG § 13 Abs. 1; AO 1977 § 201.

Sachverhalt

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hatte im Rahmen einer als Betriebsprüfung begonnenen, sodann als Fahndungsprüfung fortgesetzten und beendeten Außenprüfung auch die steuerlichen Verhältnisse der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) geprüft. Die Prüfung hatte bei den Antragstellern zur Festsetzung persönlicher Mehrsteuern in Höhe von 1.168.289,14 DM geführt. Die Antragsteller vertraten in der Folgezeit u. a. die Auffassung, das FA hätte sie an der Erörterung der Prüfungsergebnisse nicht hinreichend beteiligt, und erhoben Klage auf Abhaltung einer (förmlichen) Schlußbesprechung. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das klagabweisende Urteil wandten sich die Antragsteller (außer mit der Revision) auch mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 16. Januar 1980 I B 45/78 (nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. Einen Streitwert für diese Entscheidung hat er nicht festgesetzt (ebensowenig wie in dem Verfahren über die Revision der Antragsteller - I R 135/78 -).

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in der Kostenrechnung vom 4. März 1980 von einem Streitwert (für das Beschwerdeverfahren) in Höhe von 584.144 DM (= 50 v. H. aus 1.168.288 DM) ausgegangen.

Mit Schriftsatz vom 5. März 1980 haben die Antragsteller beantragt, den Wert des Beschwerdeverfahrens nach § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festzusetzen. Sie sind der Auffassung, daß als Streitwert - anders als in dem Fall des BFH-Beschlusses vom 17. September 1974 VII B 122/73 (BFHE 113, 411, 415, BStBl II 1975, 197) - statt 50 v. H. nur 10 v. H. der vom FA geforderten Mehrsteuern anzusetzen seien. Erst nach einer Schlußbesprechung stehe fest, in welcher Höhe Steuernachforderungen wirklich streitig seien.

1. Das Prozeßgericht setzt, soweit der Streitwert nicht bereits für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt worden ist (vgl. § 24 GKG), den Wert des Streitgegenstandes u. a. dann durch Beschluß fest, wenn eine Partei es beantragt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ergibt sich im Streitfall daraus, daß sie eine von der Kostenstelle des BFH abweichende Streitwertberechnung begehren.

2. Der Streitwert wird auf 116.828 DM festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Demnach entspricht der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde dem voraussichtlichen Streitwert des von den Antragstellern angestrebten Revisionsverfahrens (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1978 VII B 30/77, BFHE 124, 310, BStBl II 1978, 314).

Mit der Revision wollten die Antragsteller die Verpflichtung des FA zur Abhaltung einer Schlußbesprechung erreichen. Dieses Begehren kann nicht einem Antrag auf (völlige) Aufhebung der Anordnung einer Betriebsprüfung (siehe hierzu BFHE 113, 411, 415, BStBl II 1975, 197) gleichgestellt werden. Greift der Steuerpflichtige dort die Rechtsgrundlage für die Prüfung als solche an, so rügt er hier lediglich das Unterlassen einer einzelnen Maßnahme. Hinzu kommt, daß der Schlußbesprechung (nach § 201 der Abgabenordnung - AO 1977 -) grundsätzlich keine endgültig regelnde Bedeutung beizumessen ist. Sie dient in erster Linie (nur) dazu, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen mit den Finanzbehörden zu erörtern (§ 201 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Sie hat nur einen vorbereitenden, vorläufigen Charakter. Der Senat hält es deshalb für ausreichend und angemessen, den Wert eines Rechtsstreits um die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlußbesprechung mit 10 v. H. der steuerlichen Auswirkungen der (in der Schlußbesprechung) zu erörternden Sachverhalte anzusetzen.

Da sich die Antragsteller im Laufe des Verfahrens (letztlich) gegen sämtliche wesentlichen Prüfungsfeststellungen wandten, ist der obige Vomhundertsatz im Streitfall auf die gesamten Mehrsteuern (in Höhe von 1.168.289 DM) anzuwenden, die das FA aufgrund der Prüfung zu Lasten der Antragsteller festgesetzt hat.