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BFH-Beschluß vom 12.11.1980 (VII B 8/80) BStBl. 1981 II S. 136

1. Der in § 66 Abs. 3 FGO für das Klageverfahren zum Ausdruck gekommene Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch dann, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein anderer Rechtsweg als bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen begründet wird.

2. § 66 Abs. 3 FGO ist im Antragsverfahren gemäß § 287 Abs. 4 AO 1977 und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren analog anwendbar.

AO 1977 § 287 Abs. 4; FGO § 66 Abs. 3; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

Das Finanzgericht (FG) ermächtigte mit Beschluß vom 6. Dezember 1979 den Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -), die Wohnräume der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Antragsgegner) zum Zweck der Abholung der am 14. Februar 1978 gepfändeten Gegenstände zu durchsuchen. In den Gründen des Beschlusses führte das FG aus, daß über das Vermögen der Antragsgegnerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei und daß der Konkursverwalter anheimgestellt habe, die gepfändeten Gegenstände abzusondern. Da nach Sachlage die Möglichkeit bestehe, daß die Antragsgegner die Abholung zu verhindern suchten, sei die Durchsuchung ihrer Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich.

Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde, der das FG nicht abhalf, haben die Antragsgegner trotz einer dahin gehenden Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats nicht begründet. Entgegen einer dem FA gegenüber abgegebenen Mitteilung haben die Antragsgegner ihre Beschwerde nicht zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für eine vom FA beantragte richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch den Vollziehungsbeamten das FG zuständig ist (vgl. Beschluß vom 16. April 1980 VII B 49/79, BFHE 130, 134, BStBl II 1980, 408). An dieser am 6. Dezember 1979 (dem Tage des Erlasses des angefochtenen Beschlusses) bestehenden Zuständigkeit hat Art. 13 § 4 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBI I, 1545, 1555) nichts geändert. Mit dieser Vorschrift ist dem § 287 der Abgabenordnung (AO 1977) folgender Abs. 4 hinzugefügt worden: Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das vorgenannte Gesetz ist nach Art. 16 am Tage nach der Verkündung (28. August 1980), also am 29. August 1980, in Kraft getreten. Die Rechtmäßigkeit bereits vom FG erteilter Durchsuchungsermächtigungen kann durch die neue Zuständigkeitsregierung nicht beeinträchtigt werden.

§ 66 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schreibt (in Übereinstimmung mit § 261 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) für das Klageverfahren vor, daß die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt werden. Eine solche Veränderung der die Zulässigkeit des Rechtswegs begründenden Umstände liegt auch dann vor, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch Gesetz ein anderer Rechtsweg bestimmt wird (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Bd. VI, § 66 FGO Anm. 18; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 27).

Der Senat hat keine Bedenken, den in § 66 Abs. 3 FGO zum Ausdruck gekommenen Gedanken der Erhaltung der Zuständigkeit des Gerichts und des zu ihm beschrittenen Rechtswegs im Klageverfahren (perpetuatio fori) auch im Antragsverfahren auf Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gemäß § 287 Abs. 4 AO 1977 und in dem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die sich mit der Beschwerde befassenden §§ 128 bis 133 FGO enthalten zwar keine dem § 66 Abs. 3 FGO entsprechende Regelung. Dieser Umstand steht aber einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegen, dies insbesondere deshalb, weil die Regelung des Beschwerdeverfahrens wie in allen Prozeßordnungen auch in der Finanzgerichtsordnung nur unvollständig ist (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 132 Anm. 1).

Die Durchsuchungsermächtigung läßt auch sonst keine Rechtsmängel erkennen. (Wird ausgeführt)