| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 7.10.1980 (VIII R 111/78) BStBl. 1981 II S. 157

Erwirbt ein Erbe die Erbanteile seiner Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen eine Abfindung, entstehen ihm dadurch keine Anschaffungskosten, von denen AfA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen werden könnten.

EStG §§ 7, 9, 21; EStDV § 11d.

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nach dem Tode seiner Mutter zur Hälfte Miterbe nach seinem Vater, dessen Nachlaß allein aus dem Grundstück A bestand, und zur Hälfte Miterbe nach seiner Mutter, deren Nachlaß allein aus dem Grundstück B bestand. Im Oktober 1971 erwarb der Kläger durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 18./29. Oktober 1971 die Erbanteile seiner Miterben für insgesamt 35.000 DM. Die Grundstücke sind verpachtet.

Während der Kläger die Ansicht vertritt, daß er die Erbanteile der Miterben entgeltlich erworben habe, so daß sich die Aufwendungen für deren Erwerb auf die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude auswirken müsse, vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, daß es sich bei dem Ankauf der Miterbenanteile um eine Erbauseinandersetzung handele, die höchstrichterlicher Rechtsprechung zufolge als unentgeltlicher Erwerb zu beurteilen sei, so daß der Kläger gemäß § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nur die den Erblassern zustehenden AfA geltend machen könne.

Gegen die dementsprechend erlassenen Einkommensteuerbescheide 1971 und 1972 legte der Kläger ohne Erfolg Einspruch ein, obsiegte jedoch zum Teil mit seiner Klage. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Kläger habe die beiden Grundstücke zur Hälfte unentgeltlich und zur Hälfte entgeltlich erworben. Der Erwerb der Erbanteile stelle sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Erwerb der allein zum Nachlaß gehörenden Grundstücksanteile dar. Für die zum Erbanteil des Klägers gehörende ideelle Hälfte des Gebäudes sei gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 EStDV vom am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert auszugehen, für die andere Hälfte von den Aufwendungen für den Erwerb der Miterbenanteile (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Dezember 1957 VI 166/56 U, BFHE 66, 82, BStBl III 1958, 33). Dem ständen auch nicht die in Abschn. 44 Satz 7 der Einkommensteuer-Richtlinien 1975 (EStR) erwähnten Entscheidungen des BFH vom 29. Mai 1969 IV R 238/66 (BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614) und vom 21. Februar 1973 IV R 58/72 (BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317) entgegen, weil diese Urteile andere Sachverhalte beträfen. Der Erbe erwerbe vom Erblasser unentgeltlich nicht mehr, als ihm nach seinem Erbanteil zusteht. Alles weitere müsse er entgeltlich erwerben.

Hiergegen richtete sich die Revision des FA mit folgender Begründung: Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH erfolge der Erwerb von Erbanteilen durch einen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung unentgeltlich. Dem entsprächen die beiden vom FG erwähnten Entscheidungen des BFH. Im Urteil vom 5. November 1974 VIII R 81/69 (BFHE 114, 475, BStBl II 1975, 411) habe der BFH festgestellt, daß die Zuweisung von Vermögensgegenständen gegen Abfindungsleistung oder der Erwerb eines Erbanteils durch einen Miterben nicht anders zu beurteilen sei als die Naturalteilung, die unentgeltlichen Charakter habe.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer auf 61.130 DM für 1971 auf 53.134 DM für 1972 festzusetzen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dem Kläger sind durch den Erwerb der Erbanteile seiner Miterben keine Anschaffungskosten entstanden, von denen AfA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen werden könnten (§§ 21, 7, 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 11d EStDV).

Der Kläger kann lediglich die AfA in Anspruch nehmen, die den Erblassern zustand, weil er die Grundstücke aus einkommensteuerrechtlicher Sicht unmittelbar von den Erblassern erworben hat. Der Vorgang, der hier steuerrechtlich zu beurteilen ist, stellt den Abschluß der Auseinandersetzung der Miterben untereinander dar und muß unter diesem Gesichtspunkt gesehen werden. Hierzu hat der erkennende Senat in dem vom FA zitierten Urteil in BFHE 114, 475, BStBl II 1975, 411 entschieden, daß der Erwerb der Erbanteile der Miterben an der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft kein entgeltliches Rechtsgeschäft ist. Es kommt nicht auf die im Einzelfall gewählte Form der Abfindung an. Ob der übergebende Miterbe in bar abgefunden wird und ob die Abfindung aus der Erbmaße geleistet wird oder zu ihrem Zweck Vermögenswerte außerhalb derselben herangezogen werden, ist unerheblich. Auch der Erwerb der Miterben gegen Abfindung ist eine Art der Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 BGB: Urteil des Reichsgerichts vom 22. Mai 1930 IV 397/29, RGZ, 129, 123; Zunft in Juristenzeitung 1956 S. 550).

Danach ist die AfA im Jahre 1971 um 95 DM und im Jahre 1972 um 382 DM zu kürzen und das Einkommen des Klägers für das Jahr 1971 um den gleichen Betrag auf 155.829 DM und für das Jahr 1972 auf 139.725 DM zu erhöhen, so daß sich nach der Splittingtabelle für das Jahr 1971 eine Einkommensteuer von 61.130 DM und für das Jahr 1972 eine Einkommensteuer von 53.134 DM ergibt.