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BFH-Urteil vom 9.9.1980 (VIII R 21/79) BStBl. 1981 II S. 260

Zur Frage, ob eine Erweiterung mit Sauna und Duschraum an einem Wohngebäude zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dient.

EStG 1975 § 7b Abs. 1 und 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte 1960 ein Einfamilienhaus errichtet, das von ihm selbst genutzt wird. 1976 erstellte er einen 73, 08 cbm umfassenden Anbau, der mit dem Einfamilienhaus verbunden ist. Der Anbau hat eine Nutzfläche von insgesamt 22,36 qm; diese setzt sich zusammen aus drei Räumen (2,36 qm, 7,00 qm, 7,56 qm) und einem Treppen- und Flurbereich. In dem 2,36 qm großen Raum ist eine Saunazelle eingerichtet. In dem sich anschließenden Raum befindet sich eine sog. Naßzelle mit einer Handdusche, einer Schwalldusche und einem Kneippschlauch. Die Naßzelle umfaßt eine Fläche von 2,7 qm. Der dritte Raum ist als Ruheraum ausgestattet. Die Verbindung zwischen dem Anbau und dem Einfamilienhaus ist dort, wo sich das Badezimmer im Einfamilienhaus befindet. Für den Anbau ist außerdem noch ein besonderer durch die Garage führender Zugang geschaffen worden. Die Kosten für den Anbau mit Einrichtungen betrugen 35.200,20 DM der Aufwand für die Saunaanlage ist darin nicht enthalten.

In der Einkommensteuererklärung für 1976 machte der Kläger für die Herstellungskosten des Anbaus erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nicht anerkannte.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und führte dazu aus, daß die nach § 7 b Abs. 2 EStG 1975 erforderlichen Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen auch insoweit vorlägen, als der Kläger an einem vor dem 1. Januar 1964 errichteten Einfamilienhaus einen Anbau errichtet habe, der zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken diene.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 7b EStG und macht dazu geltend:

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1973 VIII R 117/69 (BFHE 112, 249, BStBl II 1974, 478) seien die Aufwendungen für eine Sauna nicht nach § 7 b EStG begünstigt. Dies müsse auch für die Aufwendungen gelten, die durch die Errichtung des Gebäudeteils entstanden sind, der ausschließlich der Aufnahme einer solchen Anlage dient. Duschraum und Ruheraum würden üblicherweise zusammen mit einer Sauna genutzt. Im Streitfall mache allein die räumliche Nähe den Duschraum noch nicht zu einem Teil des Badezimmers.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich dahingehend geäußert, daß die Revision unbegründet sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Der Vorentscheidung ist im Ergebnis darin beizutreten, daß der Kläger von den geltend gemachten Herstellungskosten für die Erweiterung an seinem Einfamilienhaus die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG 1975 in Anspruch nehmen kann.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. September 1980 VIII R 5/79 (BFHE 132, 222, BStBl II, 258) ausgesprochen hat, kommen für eine Erweiterung i. S. von § 7 b Abs. 2 Satz 1 EStG 1965/1974 erhöhte Absetzungen unter den gleichen Voraussetzungen in Betracht wie für einen Ausbau. Die Ausführungen dazu gelten bei insoweit unveränderter Rechtslage auch für § 7 b Abs. 2 Satz 1 EStG 1975 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung.

In der vorerwähnten Entscheidung wurde auch ausgeführt, daß dafür, ob eine Erweiterung an einem Wohngebäude zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dient, eine Verhältnisrechnung von gesamter Nutzfläche zur Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen ist wie bei den nach § 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Wohngebäuden, außerdem, daß bei dieser Verhältnisrechnung auch ein Raum, in den eine Sauna eingebaut ist, ein Wohnzwecken dienender Raum ist. Entsprechendes gilt für einen Duschraum und für einen Ruheraum. Ob solche Räume für die zeitgemäßen Wohnbedürfnisse erforderlich sind oder ob sie lediglich individuelle Wohngepflogenheiten befriedigen, ist entgegen der Meinung des FA für die Frage nach dem Vorliegen eines steuerbegünstigten Objekts unerheblich; die Unterscheidung ist erst dann bedeutsam, wenn die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen festzustellen ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Zugrundelegung der insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG handelt es sich bei dem vom Kläger erstellten Gebäudeteil um ein nach § 7 b Abs. 2 Satz 1 EStG 1975 begünstigtes Objekt, weil alle Räume Wohnzwecken dienen.

Rechtlich zutreffend hat das FG die erhöhten Absetzungen auch von den geltend gemachten Herstellungskosten - ohne Saunaanlage - zugelassen. Die Einrichtung für einen Duschraum gehört zu den Anlagen, die als den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entsprechend anzusehen sind. Unerheblich ist dabei im Streitfall, daß die Duschanlage zusammen mit einer Saunaanlage eingebaut wurde, da jede Anlage für sich nutzbar ist.