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BFH-Urteil vom 3.12.1980 (II R 139/79) BStBl. 1981 II S. 328

Erwirbt jemand ein Erbbaurecht steuerfrei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG steuerfrei, wenn der Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages das aufstehende Haus "bewohnt"; es genügt, daß der Erwerber das Haus nach seiner glaubhaften Erklärung spätestens innerhalb von fünf Jahren - gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes - bewohnen wird. Der Senat hält an seinem Urteil vom 2. Juli 1980 II R 132/79 (BFHE 130, 574, BStBl II 1980, 729) fest.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

I.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. März 1979 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) von Herrn M ein Erbbaurecht mit Einfamilienhaus. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage erwarb er von der Gemeinde K auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück.

Den Erwerb des Erbbaurechtes ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) grunderwerbsteuerfrei. Für den Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstückes setzte er Grunderwerbsteuer fest.

Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht (FG) auf die Klage den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Der Erwerb des Grundstückes bilde zusammen mit dem Erwerb des Erbbaurechtes einen einheitlichen Vorgang und sei daher ebenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG steuerfrei.

Entscheidungsgründe

II.

Die vom FG zugelassene Revision des FA ist teilweise begründet.

1. Der Erwerb des Grundstückes ist steuerfrei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG.

a) Das erworbene Grundstück war - wie die genannte Vorschrift voraussetzt - bei Abschluß des Kaufvertrages vom 22. März 1979 mit einem Erbbaurecht belastet, dessen wesentlicher Bestandteil das aufstehende, zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienende Einfamilienhaus war. Erbbauberechtigter war der Kläger. Daß er schon als Erbbauberechtigter im Erbbaugrundbuch eingetragen war, ist nicht erforderlich. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG muß es genügen, daß der Kläger mit Vertrag vom selben Tage das Erbbaurecht erworben hatte.

Erforderlich ist außerdem, daß das Einfamilienhaus von dem Kläger "bewohnt wird". Diese Bestimmung in der Nr. 4 des § 1 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG muß im Zusammenhang mit den Nrn. 1 bis 3 gesehen werden. Wenn das Gesetz neben dem Erwerb des Erbbaurechtes auch den Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks begünstigt, so muß daraus entnommen werden, daß es den begünstigten Erwerb des Eigentums an Wohnraum erst mit der Vereinigung von Erbbaurecht und Grundstückseigentum in einer Person als vollendet ansieht. Die Nrn. 1 bis 3 einerseits und die Nr. 4 andererseits bilden demnach zwar selbständige Tatbestände, erfassen aber trotzdem nur Teile eines nach Auffassung des Gesetzgebers einheitlichen Vorganges. Aus dieser Sicht muß die Nr. 4 ausgelegt werden. Genügt es im vorliegenden Fall für die vorläufige Steuerbefreiung des Erbbaurechtserwerbes gemäß Nr. 1, daß das Haus von dem Kläger künftig (binnen fünf Jahren) ein Jahr lang "bewohnt wird", so muß dieses künftige Bewohnen binnen fünf Jahren seit Erwerb des Erbbaurechtes daher auch für die Anwendung der Nr. 4 genügen. Dabei ist allerdings für die Anwendung der Nr. 4 nicht erforderlich, daß der Kläger das Haus ein Jahr lang bewohnen wird. Der Gesetzgeber hat bei dem gesonderten Erwerb von Erbbaurecht und Grundstück offensichtlich darauf verzichtet, die Steuervergünstigung für den Grundstückserwerb von einer bestimmten Dauer der Eigennutzung abhängig zu machen.

b) Der vorliegende Sachverhalt gleicht in den Grundzügen jenem Fall, über welchen der Senat mit dem Urteil vom 2. Juli 1980 II R 132/79 (BFHE 130, 574, BStBl II 1980, 729) entschieden hat. Er hält trotz der Einwände des FA und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministers der Finanzen (BdF) an den Grundsätzen dieser Entscheidung fest.

aa) Entgegen der Ansicht des FA ist es in Fällen der vorgenannten Art nicht erforderlich, daß der Erwerber des Erbbaurechtes bereits im Erbbaugrundbuch eingetragen ist, wenn er das Grundstück erwirbt. Zwar soll das Grunderwerbsteuerrecht den Grundstücksumsatz erfassen, worunter regelmäßig der Eigentumswechsel zu verstehen ist. Gehen diesem Wechsel jedoch schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte voraus, so lösen bereits diese steuerrechtliche Folgen aus (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -). Es kann keinen Unterschied machen, ob diese Folgen für den Betroffenen nachteilig oder vorteilhaft sind. Trifft den Erwerber eines Erbbaurechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bereits mit Abschluß des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes und nicht erst mit der Eintragung im Erbbaugrundbuch die Steuerpflicht, dann ist es gerechtfertigt, ihm umgekehrt mit Abschluß dieses Verpflichtungsgeschäftes auch schon die Vergünstigung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG zu gewähren.

bb) Der BdF weist darauf hin, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG durch den zusätzlichen Freibetrag des § 1 Abs. 2 Nr. 3 (neben dem nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) GrEStEigWoG diejenigen Fälle begünstigt, in denen der Erwerb des Eigentums an Wohnraum in den Erwerb von Erbbaurecht und Grundstückseigentum aufgespalten wird; denn ohne diese Aufspaltung werde nur der Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 GrEStEigWoG gewährt. Dieser Vorteil für die Aufspaltung wird nach Ansicht des BdF durch das Urteil II R 132/79 (BFHE 130, 574, BStBl II 1980, 729) noch erweitert.

Der Senat ist der Auffassung, daß man diese von dem BdF bemängelte Wirkung des Urteils II R 132/79 in Kauf nehmen muß; sie wiegt weniger schwer als der Umstand, daß man bei wörtlicher Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG die Gewährung des zusätzlichen Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG davon abhängig machen würde, ob der Erwerber oder seine Verwandten in gerader Linie (zufällig) eine Wohnung des Hauses bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages schon bewohnen. Es hängt häufig nicht vom Willen des Erbbauberechtigten ab, ob und zu welchem Zeitpunkt er das Grundstückseigentum erwerben kann. Darauf ist in dem Urteil II R 132/79 bereits hingewiesen worden. Inwieweit ausnahmsweise § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) die Versagung des zusätzlichen Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG rechtfertigen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Der Sachverhalt bietet zu einer solchen Prüfung keinen Anlaß.

2. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Erwerb des Grundstückes durch den Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG nur dann steuerfrei, wenn der Kläger entsprechend seiner glaubhaften Erklärung innerhalb der nach Nr. 1 maßgebenden Fünfjahresfrist das aufstehende Haus bewohnen wird. Da § 3 GrEStEigWoG für die Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht gilt, muß das FA den Kläger nach § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung vorläufig von der Steuer freistellen. Der Senat legt den Klagantrag dahin aus, daß er auch diese vorläufige Freistellung als das Geringere gegenüber der beantragten ersatzlosen Aufhebung der Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung mit einschließt.