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BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 112/78) BStBl. 1981 II S. 536

Der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen GrEStStrukturG (Errichtung einer Betriebstätte) wird nicht aufgegeben, wenn der Grundstückserwerber die für seine Betriebstätte notwendigen Gebäude durch einen Leasinggeber (Finanzierungsleasing) errichten läßt, dem er ein Erbbaurecht an dem Grundstück bestellt hat.

Nordrhein-Westfälisches GrEStStrukturG § 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1973 mehrere Grundstücke. Sie beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG) vom 24. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1969 S. 878 - GVBl NW 1969, 878 -) und legte die nach § 2 Abs. 2 GrEStStrukturG erforderlichen Bescheinigungen des Regierungspräsidenten vor.

Die Klägerin schloß mit der A-GmbH einen Anlagen-Mietvertrag. Nach diesem Vertrag vermietete die GmbH der Klägerin für die Dauer von 29 Jahren ein Selbstbedienungswarenhaus, welches die GmbH auf dem erworbenen Grundbesitz der Klägerin bis 1974 errichten sollte. Der GmbH bestellte die Klägerin ein Erbbaurecht an den erworbenen Grundstücken für die Dauer von 60 Jahren.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte für die Grundstückskaufverträge Grunderwerbsteuer fest Die begehrte Grunderwerbsteuerbefreiung stehe der Klägerin nicht zu, weil sie den steuerbegünstigten Zweck nicht selbst erfüllen wolle. Die geplanten Gebäude sollten nicht durch die Klägerin, sondern durch die GmbH errichtet werden.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen auf. Die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 GrEStStrukturG seien erfüllt. Unerheblich sei, daß die Gebäude durch die GmbH und nicht durch die Klägerin selbst errichtet werden sollten. § 1 Nr. 1 GrEStStrukturG setze weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn voraus, daß der Grundstückserwerber die geplante Betriebstätte selbst errichte. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1975 II R 62/73 (BFHE 115, 67 BStBl II 1975, 391) schließe sich das FG nicht an.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des FA ist zurückzuweisen.

1. Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des FG, § 1 Nr. 1 GrEStStrukturG setze nicht voraus, daß der Grundstückserwerber den steuerbegünstigten Zweck selbst erfüllt. In einem weiteren Urteil vom 30. Juli 1980 II R 15/80 (BFHE 131, 406, BStBl II 1980, 755) hat der Senat sich nochmals mit dieser Frage auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Ansicht festgehalten, wie sie in dem bereits zitierten Urteil in BFHE 115, 67, BStBl II 1975, 391 zum Ausdruck gekommen ist.

2. Trotzdem stellt sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nach dem festgestellten Sachverhalt beabsichtigt die Klägerin, den steuerbegünstigten Zweck selbst zu erfüllen. Die geplante Errichtung der Gebäude durch die GmbH ist der Klägerin zuzurechnen. Die Bestellung des Erbbaurechts für die GmbH, die Errichtung des Gebäudes durch diese GmbH entsprechend den Wünschen der Klägerin und die Vermietung an die Klägerin sind lediglich eine Finanzierung der Gebäude durch die GmbH in Form des Finanzierungsleasings. Das Erbbaurecht dient anstelle von Grundpfandrechten der Sicherung der Finanzierungsmittel, bis die Klägerin durch den Mietzins diese Kredite getilgt haben wird. Der vorliegende Sachverhalt ist also nicht anders zu beurteilen, als wolle die Klägerin die für ihre eigene Betriebstätte bestimmten Gebäude ohne Bestellung eines Erbbaurechtes auf dem Grundstück selbst errichten und die erforderlichen finanziellen Mittel durch Grundpfandkredite aufbringen (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264). Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von denjenigen Fällen, in denen der Grundstückseigentümer das erworbene Grundstück einem Dritten für dessen gewerbliche Zwecke zur Verfügung stellt.