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BFH-Urteil vom 18.3.1981 (I R 102/77) BStBl. 1981 II S. 578

1. Wird mit der Revision ein Verfahrensmangel gerügt, so reicht zur Revisionsbegründung die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn diese ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht aufgrund der Beschwerdebegründung in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat (Anschluß an die Urteile des BVerwG vom 9. August 1978 7 C 79-82.77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 25, HFR 1978, 504, und vom 23. Februar 1979 7 C 32.78, Buchholz, a. a. O., 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, HFR 1980, 111).

2. Zur Wirksamkeit der Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 91, 119 Nr. 3, 120 Abs. 2.

Sachverhalt

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1976, zu der weder Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter erschienen waren, abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Nach Zustellung der die Revision zulassenden Beschwerdeentscheidung hat der Kläger Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift bezieht er sich auf seine Beschwerdeschrift wegen der Nichtzulassung der Revision.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist zulässig.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift des Klägers genügen den Erfordernissen, die § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an Form und Inhalt einer Revision und Revisionsbegründung stellen.

Der Kläger hat schon in der Revisionsschrift schlagwortartig die Punkte bezeichnet, auf denen seiner Ansicht nach die Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils beruht. In der Revisionsbegründungsschrift bezieht er sich zur näheren Konkretisierung seiner Revisionsrügen auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. In der in Bezug genommenen Beschwerdeschrift ist ein Verfahrensmangel gerügt worden, der revisionsrechtlich von Bedeutung sein kann.

Mit der Frage, ob die Bezugnahme auf Schriftsätze in anderen Verfahren, insbesondere ob auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der Revision ausreicht, haben sich die obersten Gerichtshöfe des Bundes mehrfach auseinandergesetzt. In dem Urteil vom 25. Juli 1978 VIII R 23/78 (BFHE 126, 260, BStBl II 1979, 116) hat sich der BFH der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen, daß zur Revisionsbegründung im Falle der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausreicht, wenn diese Begründung ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt. In der angeführten Entscheidung des BFH ist aber auch darauf hingewiesen worden, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung - darunter auch ein nicht veröffentlichter Beschluß des erkennenden Senats vom 24. April 1974 I R 220/72 - bisher davon ausgegangen sei, die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reiche zur Begründung der Revision nicht aus, wenn formelle Mängel der Vorentscheidung gerügt werden. Der Grund hierin wurde in der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO und gleichlautender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen gesehen, wonach zur Begründung formeller Rügen die Tatsachen bezeichnet werden müssen, die den Mangel ergeben.

Von der Auffassung, daß im Falle einer formellen Revisionsrüge die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in keinem Fall ausreiche, ist das BVerwG in den Entscheidungen vom 9. August 1978 7 C 79-82.77 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978 S. 504 - HFR 1978, 504 -) und vom 23. Februar 1979 7 C 32.78 (Buchholz, a. a. O., 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, HFR 1980, 111) abgerückt. Nach der zuletzt genannten Entscheidung ist den Erfordernissen des dem § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO gleichlautenden § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Rüge eines Verfahrensmangels auch durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt, wenn das Revisionsgericht in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat. Das BVerwG geht davon aus, daß eine Verweisung auf Schriftsätze, die im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision eingereicht werden, nicht ohne weiteres den Anforderungen für eine Revisionsbegründung entspricht. Das habe seinen Sinn darin, daß die Revisionsbegründung individuell und beschränkt auf die im Rahmen des Revisionsverfahrens erheblichen rechtlichen Momente abzufassen sei. Der Revisionskläger solle gezwungen sein, seine Revisionsaussichten zu überprüfen und sein Vorbringen auf das Relevante zu konzentrieren. In der Konsequenz dieser Gesetzesabsicht liege es zugleich, daß eine Verweisung dann zulässig sein könne, wenn der Bevollmächtigte des Revisionsklägers nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichte Schriftsatz in der bisherigen Form auch und gerade unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses geeignet sei, die Revision zu begründen. Sei das Revisionsgericht aufgrund des von der Revision in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens davon ausgegangen, daß das Instanzgericht ohne den geltend gemachten Verfahrensmangel zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, sei es unschädlich, daß, die Revision von der Wiederholung der Einzelheiten ihres Vorbringens abgesehen und sie durch einen Hinweis auf die einschlägige Stelle der Beschwerdeschrift ersetzt habe. Daraus lasse sich folgern, daß der Prozeßbevollmächtigte den Streitstoff erwogen und im gleichen Sinn wie im Beschwerdeverfahren beurteilt habe, vorausgesetzt, dort sei das Vorliegen des Verfahrensmangels hinreichend dargetan worden. Habe das Revisionsgericht in seinem Zulassungsbeschluß das Vorliegen des im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensmangels bejaht, sei es als überflüssige, die Arbeit des Revisionsgerichts in nichts erleichternde Förmelei anzusehen, wenn vom Revisionskläger für seine Begründung verlangt würde, den entsprechenden Teil seiner Beschwerdeschrift lediglich zu wiederholen, statt unter hinreichend genauer Bezeichnung darauf zu verweisen.

Dem schließt sich der erkennende Senat unter Aufgabe seiner in dem nicht veröffentlichten Beschluß I R 220/72 vertretenen gegenteiligen Auffassung an. In der in Bezug genommenen Beschwerdeschrift hat der Kläger die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel des finanzgerichtlichen Urteils ergeben. Auf diesem Verfahrensmangel beruht die Entscheidung des FG. Der Zulassungsbeschluß des erkennenden Senats ist zwar gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) ohne Begründung ergangen. Der vom Kläger in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verfahrensmangel war aber einer der Gründe, aus denen die Revision zugelassen werden mußte. Es genügte daher den Anforderungen für eine Revisionsbegründung, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hierauf in seiner Revisionsbegründung verwiesen hat.

2. Die Revision ist auch begründet.

Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) dadurch verletzt, daß es trotz nicht ordnungsmäßiger Ladung gegen den in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger entschieden hat.

Der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG hat am 21. September 1976 - unter Abkürzung der Ladungsfrist - Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Oktober 1976 bestimmt. In der von seinem Vertreter unterzeichneten Ladungsverfügung vom 22. September 1976 ist der Termin zur Verhandlung auf Mittwoch, den 6. Oktober 1976, um 12.15 Uhr angesetzt worden. Die den Verfahrensbeteiligten zugestellten Ladungen lauteten jedoch abweichend von der Terminsbestimmung und der Ladungsverfügung auf den 13. Oktober 1976. Eine ausdrückliche Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden auf den 13. Oktober 1976 hat ausweislich der Ausführungen in den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils und ausweislich der FG-Akten nicht stattgefunden. In den FG-Akten findet sich lediglich eine Verfügung des Vorsitzenden, und zwar nachdem ihm die irrtümliche Ladung durch die Geschäftsstelle auf den 13. Oktober 1976 bekanntgeworden war, daß die Ladung an den Klägervertreter zurückzusenden sei. Darin kann jedoch eine wirksame Terminsbestimmung auf den 13. Oktober, die außerdem wegen der Kürze der Zeit eine Anordnung über die Abkürzung der Ladungsfrist hätte enthalten müssen, nicht gesehen werden. Die Ladung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf den 13. Oktober 1976 war demnach fehlerhaft, weil sie nicht mit der Terminsbestimmung, die gemäß § 155 FGO i. V. m. § 216 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) allein dem Vorsitzenden obliegt, übereinstimmte. Da die nichtordnungsmäßige Ladung des Klägers sich zwar nicht aus dem Tatbestand, wohl aber aus den weiteren Gründen des FG-Urteils und den FG-Akten ergibt, bleibt als Ergebnis, daß das FG gegen den abwesenden Kläger mündlich verhandelt hat, ohne ihn ordnungsgemäß geladen zu haben. Dieser Mangel beinhaltet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ist ein derartiger Fehler der Vorentscheidung festgestellt, ist diese stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 3 FGO).