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BFH-Beschluß vom 11.8.1981 (VII S 1/81) BStBl. 1981 II S. 790

Der Streitwert für die Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG In der Regel mit 50.000 DM zu bestimmen.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; StBerG § 3, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 49.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Sie bat den Finanzminister des Landes ... (Antragsgegner) mit Schreiben vom 13. November 1975, sie als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Dies lehnte der Antragsgegner durch Erlaß vom 14. September, 1976 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 3. März 1977 ab. Auf die Revision der Antragstellerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77 (BFHE, 132, 372, BStBl II, 1981, 343) den Erlaß des Antragsgegners und das FG Urteil aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu bescheiden; die Kosten des gesamten Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1981 hat die Antragstellerin beantragt, den Wert des Streitgegenstandes auf 1.500.000 DM festzusetzen.

Dazu trägt sie vor: Der BFH habe in seinem Urteil ausgeführt, die Steuerberatungsgesellschaft habe als Zusammenschluß mehrerer Steuerberater gegenüber den einzelnen Steuerberatern umfassendere Arbeitsmöglichkeiten und sei besser in der Lage, vor allem die großen industriellen Unternehmen zu beraten; Arbeiten besonders großen Umfangs könne sie leichter und besser erfüllen als ein einzelner Steuerberater. Diese Überlegungen rechtfertigten eine Bemessung des Streitwerts nach der zu erwartenden Umsatzsteigerung. Ein Streitwert von 150.000 DM dürfte in ihrem Falle die unterste Grenze des eben noch Vertretbaren darstellen Durch die Festsetzung eines Mehrjahresumsatzes als Gegenstandswert werde den Grundsätzen des Geschäftsverkehrs bei der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis Rechnung getragen.

Der Antragsgegner hält einen Streitwert von 150.000 DM für erheblich überhöht und stellt seine Bemessung in das Ermessen des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Der Streitwert ist im vorliegenden Fall gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) aufgrund eines besonderen Antrags durch Beschluß festzusetzen. Er ist nach § 13 GKG zu bemessen, und zwar nach der Bedeutung der Sache, die die Antragstellerin im Rechtsstreit um ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft verfolgt hat; dabei liegt die Bestimmung des Wertes im Ermessen des Gerichts (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der erkennende Senat hat sich mit der Frage nach dem Streitwert der Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft in seinem Urteil vom 26. März 1981 VII R 14/78 (BFHE 133, 322) befaßt. Er ist dabei davon ausgegangen, daß er in früheren Entscheidungen den Streitwert für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung auf 8.000 DM, für das Bestehen einer solchen Prüfung auf 10.000 DM und für die Genehmigung der Bestellung zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ebenfalls auf 10.000 DM festgesetzt hat. Unter Berücksichtigung dieser Streitwertbemessungen, bei denen es um den Zugang einzelner Personen zu einer beruflichen Steuerberatung gegangen war, hielt er es bei dem Streit um die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft für erforderlich, darauf abzustellen, daß es hier um die Möglichkeit der Erschließung von Erwerbsquellen für mehrere zu einer Gesellschaft zusammengeschlossenen Personen geht. Dafür erschien ihm ein Streitwert von 50.000 DM angemessen.

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, den Streitwert anders zu bemessen. Denn er unterscheidet sich insofern nicht von dem des Urteils in BFHE 133, 322. Selbst wenn die Antragstellerin schon vor ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft tätig war, kann eine möglicherweise zu erwartende Umsatzsteigerung für die Bemessung des Streitwerts nicht in Betracht gezogen werden. Die Berücksichtigung solcher Umstände würde u. U. umfangreiche Feststellungen erfordern, die den Rahmen des summarischen und vom Ermessen beherrschten Verfahrens zur Bestimmung des Streitwerts übersteigen würden.

Eine Bemessung des Streitwerts nach den Maßstäben, die im Geschäftsverkehr bei der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis für deren Bewertung angewandt werden, kommt hier nicht in Betracht. Denn der zu bewertende Streitgegenstand ist hier nur das Interesse einer GmbH an ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und damit an der Befugnis, als Rechtsgrundlage für eine gemeinsame Tätigkeit von Steuerberatern zu dienen. Der Zusammenschluß von Steuerberatern steht bei der Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft im Vordergrund; nach ihm ist der Wert eines Streites um die Anerkennung zu bewerten, nicht nach der Praxis eines oder mehrerer Steuerberater, die in der Gesellschaft zusammengeschlossen sind.