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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (II R 109/80) BStBl. 1982 II S. 269

Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG entsteht, wenn das wirtschaftliche Interesse an der Benennung des Dritten über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinausgeht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16. April 1980 II R 141/77, BFHE 130, 428, BStBl II 1980, 525).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

I.

Am 15. Oktober 1975 bot die Eigentümerin eines Grundstückes in Berlin in notariell beurkundeter Form einem von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zu benennenden Dritten den Verkauf eines Teiles dieses Grundstückes an. "Selbstbenennung" der Klägerin war ausgeschlossen.

Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 bestimmte die Klägerin als Käufer des Trenngrundstückes die Eheleute R. Diese nahmen das Angebot (die "Käuferbestimmung") an.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte gegen die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes 1969 (GrEStG 1969) Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach dem anteiligen Einheitswert. Die Klägerin habe die Rechte aus dem Kaufangebot vom 15. Oktober 1975 abgetreten, indem sie die Eheleute R als Käufer benannt habe.

Mit ihrem Einspruch bestritt die Klägerin ohne Erfolg die Steuerpflicht. Sie vertreibe Fertighäuser und erhalte dafür jeweils eine nach der Größe des Hauses bemessene Provision. Wegen der besonderen Verhältnisse auf dem Berliner Grundstücksmarkt könne sie nach ihren Erfahrungen nur dann ein Haus verkaufen, wenn sie gleichzeitig ein Grundstück nachweise. Für diesen Nachweis erhalte sie aber keine Provision. Demnach handele sie nicht mit Grundstücksangeboten, so daß eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 nicht gerechtfertigt sei.

Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) Berlin durch Urteil vom 29. Mai 1980 I 112/78 den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Zwar könne die Klägerin durch Vermittlung von Grundstücken mehr Häuser verkaufen und dadurch mehr Provision erzielen. Das sei aber keine Verwertung der Grundstücke auf eigene Rechnung und somit kein Handel mit Grundstücksangeboten.

Mit seiner Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die vom FG zugelassene Revision des FA ist begründet.

1. a) Die notariell beurkundete Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 der Grunderwerbsteuer. Die Klägerin hat dort im Sinne der genannten Vorschrift ihre Rechte aus dem Kaufangebot vom 15. Oktober 1975 an die Eheleute R abgetreten, indem sie - entsprechend ihrem Benennungsrecht - die Eheleute R als Käufer benannte und diese das Angebot angenommen haben. Unerheblich ist dabei, daß die Klägerin sich entsprechend dem Angebot vom 23. Oktober 1975 nicht selbst als Käuferin benennen konnte. Entscheidend ist lediglich, daß sie die Macht hatte, mit dem Kaufangebot zu "handeln" (vgl. das Urteil vom 10. Juli 1974 II R 89/68, BFHE 113, 474, BStBl II 1975, 86).

Der Auffassung des FG, die Klägerin habe das Grundstück nicht "auf eigene Rechnung verwertet" und daher nicht mit einem Grundstückskaufangebot gehandelt, schließt sich der Senat nicht an. Zweifelhaft ist schon, ob hier eine derartige Verwertung i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1969 auszuschließen ist. Der Senat hat in einem anderen Fall die Chance eines Architekten, mit Hilfe der von ihm verkauften fremden Grundstücke Architektenaufträge zu erhalten, der Teilnahme am Mehrerlös der Grundstücke als gleichwertig erachtet (Urteil vom 2. Dezember 1971 II 136/65, BFHE 105, 165, BStBl II 1972, 495). Jedenfalls aber genügt für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969, daß das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten verwertet wird (Urteil vom 16. April 1980 II R 141/77, BFHE 130, 428, BStBl II 1980, 525). diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Benennung der Eheleute R als Grundstückskäufer diente den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, weil diese dadurch den Eheleuten R ein Fertighaus verkaufen und auf diese Weise Provision verdienen konnte.

b) Die Klägerin wendet ein, die Grundsätze des Urteils II R 141/77 (BFHE 130, 428, BStBl II 1980, 525) könnten "nur im eingegrenzten engeren Sinne gelten". Anderenfalls sei auch jede Käuferbenennung durch einen Makler gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 steuerpflichtig, weil der Makler wegen seiner Provision am Abschluß des Kaufvertrages interessiert sei.

Dieser Einwand ist unbegründet.

Allerdings geht der Senat mit der Klägerin davon aus, daß nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich Maklergeschäfte über Grundstücke keine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 auslösen. Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung der Vorschrift scheiden aus deren Bereich diejenigen Fälle aus, in denen das wirtschaftliche Interesse des Benennungsberechtigten über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages nicht hinausgeht; denn der Makler erhält aufgrund des Maklervertrages seine Provision schon dafür, daß der Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 BGB).

Geht das wirtschaftliche Interesse an der Benennung über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinaus, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1969 erfüllt; denn anderenfalls würde diese Vorschrift dem § 1 Abs. 2 GrEStG 1969 gleichgestellt und damit inhaltlos (BFHE 130, 428, 430, BStBl II 1980, 525). Demnach unterliegt der vorliegende Fall der Steuer. Aufgrund des Provisionsvertrages mit der Firma X erhielt die Klägerin ihre Provision nicht für den Abschluß des Grundstückskaufvertrages, sondern erst für den außerdem abzuschließenden Kaufvertrag über das Fertighaus.

Demzufolge kann auch das Interesse eines Maklers im Sinne der vorstehenden Ausführungen über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinausgehen, wenn er beispielsweise die Benennung einer Person als Grundstückskäufer von deren Kauf eines Fertighauses abhängig macht.

2. Die Steuer ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Teil der Provision für das Fertighaus, sondern vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1969). Es ist keine Gegenleistung für die Benennung der Eheleute R als Käufer erbracht worden. Die Provision wurde nur für die Vermittlung des Hauskaufes gezahlt (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Mai 1969 II 131/64, BFHE 96, 201, BStBl II 1969, 595).

Steuerschuldnerin gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1969 ist nur die Klägerin, weil die Eheleute R als Enderwerber des Grundstückes nur einmal zur Steuer herangezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 II R 12/70, BFHE 113, 313, BStBl II 1974, 772).