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BFH-Urteil vom 13.1.1982 (II R 103/80) BStBl. 1982 II S. 333

Erwirbt jemand ein Einfamilienhaus zu Alleineigentum, um es mit seinem Ehegatten zu bewohnen, so wird der steuerbegünstigte Zweck nicht dadurch aufgegeben, daß er eine ideelle Grundstückshälfte auf seinen Ehegatten überträgt.

GrESBWG Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28. Juni 1962 § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

Sachverhalt

Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Oktober 1971 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das seit dem Erwerb von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnt wird.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Erwerb durch interne Verfügung gemäß § 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 28. Juni 1962, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GrESBWG), von der Grunderwerbsteuer frei.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Januar 1973 übertrug der Kläger einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau. Das FA sah hierin eine vorzeitige Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks und setzte eine Grunderwerbsteuer einschließlich eines Zuschlages gemäß § 7 Abs. 3 GrESBWG fest.

Mit seiner nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, daß sich durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau an der Eigennutzung des Einfamilienhauses nichts geändert habe. Das Finanzgericht (FG) hat die auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der durch den erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Klagantrag weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Steuerbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung.

Der Kläger hat hinsichtlich des Grundstückserwerbs vom 29. Oktober 1971 nicht dadurch teilweise den Nacherhebungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG verwirklicht, daß er eine ideelle Grundstückshälfte auf seine Ehefrau übertragen hat. Das Einfamilienhaus blieb für den Kläger auch nach der Übertragung einer Grundstückshälfte auf seine Ehefrau sein Eigenheim (wie es von diesem Zeitpunkt an auch Eigenheim seiner Ehefrau wurde). Nach der über § 3 Abs. 2 GrESBWG maßgebenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist zwar das Eigenheim ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das höchstens zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Dies bedeutet aber nicht, daß nicht auch Ehegatten Miteigentümer eines Eigenheims sein können (vgl. Boruttau/Klein/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., Anhang Tz. 938a).

Da der Kläger das Eigenheim, dessen Miteigentümer er blieb, auch weiterhin (zusammen mit seiner Ehefrau) bewohnte, hat er unter diesen Umständen den steuerbegünstigten Zweck, das Wohnen im eigenen Eigenheim, durch die Übertragung der Grundstückshälfte auf seine Ehefrau nicht aufgegeben.

Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht von seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 II R 97/75 (BFHE 117, 300, BStBl II 1976, 165) ab. Der dort entschiedene Fall lag anders. Die Erwerber (Ehegatten) hatten das Eigentum vollständig aufgegeben. Sie bewohnten nach der Weiterveräußerung nicht mehr ihr Eigenheim, sondern das Eigenheim ihres Sohnes. Der erkennende Senat hat damals gefordert, daß der Erwerber bis zum Ablauf der Nacherhebungsfrist Eigentümer des Eigenheims bleiben müsse. Diese Auffassung wird dahin verdeutlicht, daß die Übertragung eines ideellen Grundstücksanteils dann nicht zur Nacherhebung führt, wenn das Eigenheim weiterhin (nunmehr in Miteigentum stehendes) Eigenheim des ursprünglichen Erwerbers bleibt, wie dies vorliegend der Fall ist. Unter diesen Umständen bedarf es keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil (vgl. zum Recht des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen auch das Urteil vom 13. Mai 1981 II R 146/79, BFHE 133, 448, BStBl II 1981, 680).

Es liegt auch keine Abweichung von dem zum bayerischen Recht ergangenen Urteil vom 31. Mai 1972 II 28/65 (BFHE 106, 358, BStBl II 1972, 832) vor. Auch jener Fall lag anders. Dort war der Ehemann Miteigentümer eines Familienheimes gewesen und hatte seinen Miteigentumsanteil anläßlich der Scheidung auf seine Ehefrau übertragen, so daß das Familienheim, das er nicht mehr bewohnte, auch nicht mehr sein Familienheim sein konnte.