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BFH-Urteil vom 2.2.1982 (VII R 62/81) BStBl. 1982 II S. 360

1. Ein Lohnsteuerhilfeverein übt eine ihm nach § 26 Abs. 2 StBerG verbotene wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn er die Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das solche Kredite vermittelt, entscheidend und nachhaltig fördert.

2. Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins gegen die von der Verwaltung angeordnete Schließung einer seiner Beratungsstellen beträgt 20 % des von der betreffenden Geschäftsstelle vereinnahmten Beitragsaufkommens.

StBerG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3; ZPO §§ 3, 9; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, wurde im Jahre 1970 gegründet. Er unterhält im Bundesgebiet mehrere Beratungsstellen. Eine der Beratungsstellen befindet sich in Z. Im September 1979 gelangte die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion - OFD -) zu der Feststellung, der Kläger habe in seiner Beratungsstelle in Z trotz mehrerer Abmahnungen und Hinweise laufend an der Vorfinanzierung von Ansprüchen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich mitgewirkt, indem er mit der neben der Beratungsstelle ansässigen Finanzierungsgesellschaft X zusammengearbeitet habe. Damit habe er gegen § 26 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verstoßen. Die OFD verfügte daher durch Bescheid vom 30. Januar 1980 die Schließung der Beratungsstelle.

Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf führte zur Begründung seiner Entscheidung vom 13. Januar 1981 II/IV 222/80 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 420) u. a. aus:

In der Beratungsstelle des Klägers in Z sei die Einhaltung der Verpflichtung, sich in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen jeder anderen wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten (§ 26 Abs. 2 StBerG), nicht gewährleistet (§ 28 Abs. 3 StBerG).

Zu den nach § 26 Abs. 2 StBerG verbotenen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehöre auch die nachhaltige Mitwirkung an der Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuer-Jahresausgleichsansprüchen. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Vereinsmitglieder sei die einzige wirtschaftliche Tätigkeit, die den Lohnsteuerhilfevereinen überhaupt erlaubt sei (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 StBerG). Das Verbot anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sei danach umfassend. Es ergreife jede Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereines, die sich in kaufmännischer Weise mit geldlichen Angelegenheiten der Vereinsmitglieder befasse und über die Hilfe in Lohnsteuersachen hinausgehe.

Ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 StBerG liege danach vor, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein die Vermittlung der Vorfinanzierung zwar einem fremden Unternehmen überlasse, sie aber durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem fremden Unternehmen entscheidend und nachhaltig fördere.

Der Kläger habe in seiner Beratungsstelle in Z eine derartige verbotene Tätigkeit ausgeübt. Das folge aus der Würdigung der gesamten Umstände, wie sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. November 1977 VI R 24/76, BFHE 123, 495, BStBl II 1978, 61) vorgelegen hätten.

Die Verbindung der Tätigkeit des Klägers beim Lohnsteuer-Jahresausgleich mit der Vermittlung entsprechender Vorfinanzierungen sei von Beginn an gezielt organisiert worden. Der Kläger habe mit der X an der Vorfinanzierung von Lohnsteuer-Jahresausgleichsansprüchen seiner Mitglieder mitgewirkt. Die X habe geschäftsmäßig Sofortkredite an Lohnsteuerzahler zur Vorfinanzierung von Erstattungsansprüchen aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vermittelt. Sie habe mit Lohnsteuer-Jahresausgleichsvorfinanzierungen geworben. Die Finanzierung sei nach Ausrechnung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder durch einen Steuerberater erfolgt. Die X sei 1974 mit dem Sitz in A gegründet worden. In A habe M, der Leiter der Beratungsstelle des Klägers, seinen Wohnsitz gehabt. M sei Geschäftsführer und Mitgesellschafter auch der Komplementär-GmbH der X gewesen. Diese personelle Verflechtung sei erst im zeitlichen Zusammenhang mit der 1975 erfolgten Neuregelung des Rechts der Lohnsteuerhilfevereine gelöst worden.

Der Kläger habe in Z Beratungsstellen nacheinander in verschiedenen Straßen betrieben. Zur Zeit unterhalte der Kläger in Z nur noch die hier streitige Beratungsstelle. Neben den Beratungsstellen des Klägers seien auch Geschäftsräume der X eingerichtet worden. Zum Teil hätten gemeinsame Mietverträge bestanden. Zeitweise hätten in der Beratungsstelle des Klägers Werbezettel der X ausgelegen. Zumindest bis zum 18. Dezember 1980, dem Tag der richterlichen Augenscheinseinnahme, habe in der Beratungsstelle ein Informationszettel ausgehangen, auf dem die Möglichkeit der Vorfinanzierung aufgezeigt und die X unter Angabe ihrer Anschrift an erster Stelle genannt worden sei. Die X habe ihrerseits gezielt in ihren Schaufenstern für die Vorfinanzierung von Lohnsteuer-Jahresausgleichsansprüchen geworben. Der Kläger habe eingeräumt, daß die meisten seiner Mitglieder sich eine Vorfinanzierung von der X hätten vermitteln lassen.

Durch das langjährige und abgestimmte Verhalten des Klägers und der X und die ständige räumliche Nachbarschaft der Geschäftsräume hätten sich für den Kläger sowie für die X wirtschaftliche Vorteile nach Art einer unter Lebewesen bestehenden Symbiose entwickelt. Für den Kläger sei es günstig gewesen, daß die von seinen Mitgliedern zumeist gewünschte Vorfinanzierung gleich nebenan bei der X zu haben gewesen sei, die für sich selbst eine Werbung betrieben habe, die dem Kläger als Lohnsteuerhilfeverein gesetzlich verboten gewesen sei (vgl. § 26 Abs. 1 StBerG). Diese Werbung sei dem Kläger zustatten gekommen. Die X sei andererseits wirtschaftlich weitgehend von der Tätigkeit der Beratungsstelle des Klägers abhängig gewesen. An dieser Art der Symbiose habe sich nach der Aufgabe der Geschäftsräume durch die X zum 31. Dezember 1980 nichts geändert. Denn die Finanzierungsgesellschaft Y, die die Räume im bestehenden Zustand mitsamt Mobiliar wie auch den Zeugen N als Angestellten zum 1. Januar 1981 von der X übernommen habe, habe nunmehr die zuvor von der X als ihrem Unteragenten betriebenen Geschäfte unverändert fortgeführt.

Die praktische Geschäftsabwicklung in der Geschäftsstelle des Klägers habe der beschriebenen Interessenlage entsprochen. Zumindest M habe jedes vorsprechende Mitglied gefragt, ob es seinen Anspruch auf Lohnsteuer-Jahresausgleich vorfinanzieren lassen wolle. Das sei schon wegen der Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt, die dann mitfinanziert worden seien. Organisatorisch sei die Beratungsstelle des Klägers darauf eingerichtet, laufend Vorfinanzierungen von Lohnsteuer-Jahresausgleichsansprüchen vorbereiten zu helfen.

Habe nach allem der Kläger entgegen § 26 Abs. 2 StBerG laufend an der Vermittlung von Lohnsteuer-Jahresausgleichsfinanzierungen mitgewirkt, so sei in seiner Beratungsstelle auch künftig die Einhaltung der diesbezüglichen Pflichten nicht gewährleistet. Denn der Kläger habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß er an der Art seiner Tätigkeit etwas zu ändern gedenke.

Das FG hat den Streitwert mit 10.000 DM festgesetzt. Der Kläger hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 10.000 DM (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -).

Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG), sondern nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) festzusetzen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614). Nach § 3 ZPO ist der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Der erkennende Senat hält einen Streitwert von 36.000 DM für angemessen.

Der Streitwert bemißt sich im Regelfall nach dem finanziellen Interesse, das der Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag verfolgt. Das Bestehen eines solchen finanziellen Interesses scheidet im vorliegenden Fall nicht deswegen aus, weil der Kläger ein Lohnsteuerhilfeverein ist. Zwar ist dieser nach seiner formalen Gestaltung ein Idealverein i. S. des § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dessen Zweck gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Er ist aber dennoch Gewerbetreibender (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. Januar 1976 I ZR 95/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 477). Überdies bliebe, falls man bei der Streitwertbemessung von der formalen Gestaltung der Lohnsteuerhilfevereine ausginge, nur die Folge, daß in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4.000 DM angenommen würde. Das aber erscheint dem erkennenden Senat nicht angemessen, weil sonst ein einheitlicher Streitwert festgesetzt werden müßte, gleichgültig, ob es sich nur um die Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3 StBerG) oder um den Widerruf der Anerkennung des Vereins selbst (§ 20 Abs. 2 StBerG) handelte. Außerdem könnte dann die sehr unterschiedliche Bedeutung der Lohnsteuerhilfevereine nicht berücksichtigt werden.

Als Grundlage für die Bemessung des Streitwerts kommt bei einer Selbsthilfeeinrichtung, wie sie ein Lohnsteuerhilfeverein darstellt (§ 13 Abs. 1 StBerG), das Interesse der Mitglieder in Betracht, das diese an der Tätigkeit des Vereins haben. Finanziell ist dieses Interesse dem Mitgliedsbeitrag gleichzusetzen; denn das Mitglied ist bereit, diesen Betrag aufzuwenden, um in den Genuß der gewünschten Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu gelangen. Dabei ist in Anwendung des Grundsatzes des § 9 ZPO auf den jährlichen Mitgliedsbeitrag abzustellen.

Im vorliegenden Fall geht es um die Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts kann also nur das von dieser Beratungsstelle vereinnahmte jährliche Beitragsaufkommen sein. Dieses Aufkommen kann aber nicht im vollen Umfange berücksichtigt werden. Denn die etwaige Schließung der Geschäftsstelle machte es den betroffenen Mitgliedern nicht unmöglich, die von ihnen gewünschte Hilfe in Lohnsteuersachen anderweitig zu erlangen. Es erscheint dem erkennenden Senat daher angemessen, das finanzielle Interesse mit 1/5 des genannten Beitragsaufkommens zu bemessen. Im vorliegenden Fall beträgt dieses nach Angaben des Klägers 180.000 DM.

Dieser Entscheidung steht der Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1980 VII R 95/80 (BFHE 131, 461, BStBl II 1981, 105) nicht entgegen. Dieser betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Der Senat ist an seiner Entscheidung auch nicht durch die Entscheidung des FG über den Streitwert gehindert. Ob die Streitwertgrenze des Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG überschritten ist, muß das Revisionsgericht selbst feststellen. Der vom FG festgesetzte Streitwert ist dafür nicht maßgebend (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 6, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

Die Revision ist aber nicht begründet.

Aufgabe eines Lohnsteuerhilfevereins ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausschließlich die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder. Dem Verein ist folgerichtig durch § 26 Abs. 2 StBerG die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen verboten. Dieser Zusammenhang macht deutlich, daß der Begriff der "anderen wirtschaftlichen Tätigkeit" i. S. des § 26 Abs. 2 StBerG nicht eng auszulegen ist. Das ergibt auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Es soll schon im Ansatz der Gefahr vorgebeugt werden, daß die Unerfahrenheit der rechtsuchenden Mitglieder des Vereins ausgenutzt wird und die Selbsthilfeeinrichtung sich praktisch in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt, das nicht mehr auf die Interessen seiner Mitglieder abstellt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzesentwurf, mit dem erstmalig eine dem § 26 Abs. 2 StBerG entsprechende Vorschrift in das StBerG eingefügt werden sollte, in der Bundestags-Drucksache 7/2852 S. 29 und 44; Gehre, Steuerberatungsgesetz, § 26 Anm. 7). Auch sollen Interessenkollisionen vermieden werden.

Eine mit der Lohnsteuerberatung verbundene Kreditvermittlung ist also grundsätzlich eine unerlaubte wirtschaftliche Betätigung eines Lohnsteuerhilfevereins (vgl. die zitierte Bundestags-Drucksache). Das gilt unabhängig davon, ob dem Verein oder den für ihn handelnden Personen unmittelbar ein Entgelt für die Vermittlung zufließt. Aus den Ausführungen des vorstehenden Absatzes ergibt sich aber darüber hinaus auch, daß, wie das FG richtig entschieden hat, nicht nur dann ein Verstoß gegen das Verbot des § 26 Abs. 2 StBerG vorliegt, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein selbst Kredite im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe vermittelt. Wirtschaftlich tätig in diesem Sinne ist der Verein vielmehr auch dann, wenn er bei der Kreditvermittlung in einem Umfang mitwirkt, der wesentlich ist und daher die geschilderten Gefahren für die Interessen seiner Mitglieder in sich birgt.

Der vorliegende Fall zwingt nicht dazu, die genaue Grenze zwischen der noch erlaubten Tätigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins und der ihm verbotenen wirtschaftlichen Betätigung zu definieren. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob schon die systematische Befragung der Mitglieder zu Beginn jeder Beratung, ob sie sich ihren etwaigen Lohnsteuererstattungsanspruch vorfinanzieren lassen wollen, eine verbotene wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Jedenfalls ist die Grenze überschritten, wenn, wie das FG zu Recht entschieden hat, der Lohnsteuerhilfeverein die Vermittlung der Vorfinanzierung zwar einem fremden Unternehmen überläßt, sie aber durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem fremden Unternehmen entscheidend und nachhaltig fördert.

Die tatsächlichen Feststellungen des FG, daß der Kläger eine solche verbotene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, sind nicht zu beanstanden. Die Gesamtwürdigung des FG ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflußt; sie ist daher für den erkennenden Senat als Revisionsgericht bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (vgl. Gräber, a. a. O., § 118 Anm. 10, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH).

Die Einwendungen des Klägers gegen diese Würdigung des FG sind unbegründet. Zu Unrecht wendet er sich dagegen, daß das FG die frühere personelle Verflechtung zwischen ihm und der X berücksichtigt hat. Das FG konnte die tatsächlichen Umstände bei der Gründung der X durchaus als eines der von ihm gewürdigten zahlreichen Indizien dafür werten, daß die Verbindung der Tätigkeit des Klägers mit der Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen von Beginn an gezielt organisiert worden war und daraus - wiederum unter Zuhilfenahme weiterer Indizien - folgern, daß der Kläger mit der X auf dem Gebiet der Vorfinanzierung zusammenarbeitete.

Der Kläger bringt vor, der X sei es nicht verboten, Werbung zu betreiben und Geschäftsräume in dem Gebäude anzumieten, wo sich jene des Klägers befänden; es sei auch seinen Mitgliedern nicht untersagt, ihre Lohnsteuer-Jahresausgleichsansprüche durch ein in der Nähe der Geschäftsstelle des Vereines liegendes Kreditinstitut vorfinanzieren zu lassen. Beides mag zwar zutreffen. Darauf kommt es aber nicht an. Es war jedenfalls dem Kläger untersagt, sich außer durch Beratung in Lohnsteuersachen wirtschaftlich zu betätigen; die von ihm geübte Form der "Zusammenarbeit" mit der X stellt aber eine solche verbotene wirtschaftliche Tätigkeit dar.