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BFH-Urteil vom 21.1.1982 (IV R 146/78) BStBl. 1982 II S. 506

In Gewinnfeststellungsverfahren, die eine in Liquidation befindliche KG betreffen, ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nur die KG, vertreten durch die Liquidatoren, klagebefugt. Es ist deshalb gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht notwendig, alle Gesellschafter (Mitunternehmer) beizuladen. Etwas anderes gilt nur, soweit im Einzelfall die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FGO erfüllt sind.

FGO § 48, § 60 Abs. 3.

Sachverhalt

Die Klägerin und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1969 gegründete KG. Gründungsgesellschafter waren der Kaufmann X, der Beigeladene zu 1 und Revisionskläger (im folgenden der Beigeladene zu 1) als Komplementär und eine GmbH als Kommanditistin. Diese hat ihre Beteiligung auf im Laufe des Jahres 1969 neu eingetretene Kommanditisten übertragen. Der Beigeladene zu 2 ist 1969 als Kommanditist eingetreten und 1970 wieder ausgeschieden. Ende 1971 waren an der Klägerin insgesamt ca. 120. Kommanditisten beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war der Bau und Betrieb des Frachtschiffs MS A. Sitz der Gesellschaft war It. Gesellschaftsvertrag Y. Seit 1976 befindet sich die Klägerin in Liquidation; Liquidator ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin.

Durch Vertrag vom 17. Oktober 1969 beauftragte der Beigeladene zu 1 in seiner Eigenschaft als Inhaber der Einzelfirma X eine Werft in Y mit dem Bau eines Frachtmotorschiffs zum Preis von 10.400.000 DM. Der Kaufpreis war ratenweise nach Maßgabe des Baufortschritts zu zahlen. Der Beigeladene zu 1 war berechtigt, seine Rechtsstellung aus dem Schiffsbauvertrag an eine ihm nahestehende Gesellschaft zu übertragen. Noch 1969 übertrug der Beigeladene zu 1 seine Rechtsstellung aus dem Schiffsbauvertrag auf die Klägerin.

Die Klägerin sollte zur Erlangung der Sonderabschreibungen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bis Ende 1969 an die Werft einen Betrag von 9.650.000 DM zahlen. Zu diesem Zweck nahm sie bei einer Bank einen Zwischenkredit in dieser Höhe auf und überwies den Betrag am 30. Dezember 1969 an die Werft. Der Kredit sollte entsprechend dem Baufortschritt in Raten getilgt werden. Als Voraussetzung für die Kreditgewährung hatte die Bank verlangt, daß der Darlehensbetrag von der Werft entsprechend der Laufzeit des Zwischenkredits bei ihr als Termingeld festgelegt werde. Die Zinsen für dieses Termingeld schrieb die Werft der Klägerin mit insgesamt 860.629,16 DM gut; davon entfielen auf 1969 2.010,40 DM, auf 1970 674.531,82 DM und auf 1971 184.086,94 DM. Die gutgeschriebenen Zinsen wurden aber nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern auf Veranlassung des Beigeladenen zu 1 über einen Dritten an die Einzelfirma X in Z überwiesen und bei dieser als Provisionen betragsmäßig erfaßt. In der Buchführung der Klägerin wurden die Zinsgutschriften der Werft nicht ausgewiesen.

Im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) am 6. April 1976 (unter gleichzeitiger Aufhebung vorläufiger Gewinnfestestellungsbescheide für 1969 und 1970 des FA Y) Gewinnfeststellungsbescheide für 1969 bis 1971. Bei der Ermittlung der darin festgestellten Verluste und Gewinne berücksichtigte das FA entgegen dem Antrag der Klägerin keine Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV und keine Sonderabschreibungen nach dem Zonengrenzlandförderungsprogramm (ZFP). In den Bescheiden war ferner vermerkt, daß die Buchführung der Klägerin nicht ordnungsmäßig ist. Diese Feststellung stützte das FA darauf, daß die Klägerin die ihr zustehenden und auch als Ertrag zuzurechnenden Zinsansprüche gegen die Werft nicht verbucht hatte.

Die Feststellungsbescheide 1969 bis 1971 wurden dem damaligen Bevollmächtigten und jetzigen Liquidator der Klägerin als Zustellungsvertreter bekanntgegeben; außerdem wurden sie dem Beigeladenen zu 1 zugestellt.

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruch Klage und beantragte, die Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV und nach dem ZFP zu gewähren und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzuerkennen. Ferner wandte sich die Klägerin dagegen, daß ihr die Zinsen aus den Festgeldkonten als Einnahmen zugerechnet worden waren.

Während des Klageverfahrens änderte das FA am 9. Dezember 1977 bzw. 6. März 1978 die angefochtenen Feststellungsbescheide 1969 bis 1971. Das FA berücksichtigte nunmehr anstelle der beantragten Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA). Außerdem rechnete es die Zinsen aus den Festgeldkonten allein dem Beigeladenen zu 1 als Vorweggewinn zu, weil sie diesem tatsächlich zugeflossen seien. An der Feststellung, daß die Gewinne der Klägerin nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sind, hielt das FA jedoch fest. Die Bescheide wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als Liquidator und den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1 als Zustellungsbevollmächtigte bekanntgegeben. Der Beigeladene zu 1 legte gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1969 bis 1971 jeweils Einspruch ein, ohne diesen jedoch zu begründen. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.

Die Klägerin beantragte, die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen. Sie wandte sich nur noch gegen die Feststellung, daß die Gewinne und Verluste nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt seien. Sie machte insbesondere geltend, daß die Zinsen für die Festgelder Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen zu 1 und deshalb nicht in der Buchführung der Klägerin zu erfassen gewesen seien.

Sie beantragte, die Feststellungsbescheide 1969 bis 1971 dahin zu ändern, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anerkannt wird.

Das Finanzgericht (FG) beschloß, den Beigeladenen zu 1 gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, weil die Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung von der Entscheidung über die Vorfrage abhänge, ob die von der Werft in den Streitjahren gezahlten Zinsen (Provisionen) der Klägerin oder dem Beigeladenen zu 1 zugestanden hätten. Der Beigeladene zu 2 wurde vom FG beigeladen, weil er 1970 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Der Beigeladene zu 1 beantragte vor dem FG, das Verfahren bis zur Entscheidung des FG ... im Rechtsstreit wegen Widerrufs von Sonderabschreibungen 1969 bis 1971 nach dem ZFP auszusetzen, hilfsweise, Aufhebung der Einspruchsentscheidungen und Wiederherstellung der vor der Steuerfahndung erfolgten Veranlagungen bzw. Festsetzungen mit dem Inhalt der Steuererklärungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1969 mit minus 4.494.077 DM, für 1970 mit minus 968.100 DM und für 1971 mit minus 1.956.038 DM, hilfsweise, die angegriffenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben, die Sonderabschreibungen gemäß § 82 f EStDV zuzulassen, die Sonderabschreibungen nach dem ZFP zu gewähren und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzuerkennen, hilfsweise, das FA zu verurteilen, bei den Gewinnfeststellungen der Klägerin Sonderbetriebsausgaben zugunsten des Beigeladenen zu 1 für 1969 in Höhe von 2.010 DM, für 1970 in Höhe von 674.532 DM und für 1971 in Höhe von 185.020 DM zu berücksichtigen.

Das FG änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 1969 dahin, daß die Buchführung für ordnungsmäßig erklärt wird. Außerdem änderte das FG die Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971 dahin, daß die Werftzinsen nicht dem Beigeladenen zu 1 als Vorweggewinne, sondern der Klägerin als Teil ihrer Bilanzgewinne bzw. -verluste zugerechnet werden. Zur Neuverteilung der Gewinne und Verluste verwies das FG die Sache an das FA zurück. Im übrigen wies es die Klage ab. Die Revision ließ das FG ausdrücklich zu.

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene zu 1 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, hilfsweise, die Verhandlung auszusetzen bis zur Entscheidung des FG ... im Rechtsstreit wegen Widerrufs von Sonderabschreibungen nach dem ZFP, hilfsweise, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die vor der Steuerfahndung erfolgten Veranlagungen bzw. Festsetzungen mit dem Inhalt der Steuererklärungen wieder herzustellen, hilfsweise, die Sonderabschreibungen gemäß § 82 f EStDV zuzulassen, die Sonderabschreibungen nach dem ZFP zu gewähren und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzuerkennen, hilfsweise, Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen zu 1 für 1969 in Höhe von 2.010 DM, für 1970 in Höhe von 647.532 DM (richtig: 674.532 DM) und für 1971 in Höhe von 201.420 DM zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dem Beigeladenen zu 1 der Gewinn insoweit zugerechnet werde oder nicht.

Der Beigeladene zu 1 rügt dem Sinne nach Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das FA beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt in einem Schriftsatz vom 2. Februar 1979, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971 wieder herzustellen. Die Klägerin macht geltend, das FG sei mit der Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide dahin, daß die sog. Werftzinsen nicht dem Beigeladenen zu 1 als Vorweggewinne zugerechnet werden, über den Antrag der Klägerin hinausgegangen. Streitgegenstand sei nach Maßgabe des Antrags der Klägerin nur die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gewesen. Auch ein notwendig Beigeladener könne abweichende Sachanträge (§ 60 Abs. 6 Satz 2 FGO) nur im Rahmen des Verfahrens und Streitgegenstandes stellen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 60 FGO Tz. 6). Im übrigen treffe es nicht zu, daß sich der Beigeladene zu 1 gegen die Zurechnung der Werftzinsen gewandt habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der Schriftsatz der Klägerin vom 2. Februar 1979 enthält eine Anschlußrevision; auf diese ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin die Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971 dahin geändert werden, daß die sog. Werftzinsen nicht dem Beigeladenen zu 1 als Vorweggewinn zugerechnet werden.

I.

Zu Recht ist die Vorentscheidung davon ausgegangen, daß es nicht notwendig ist, gemäß § 60 Abs. 3 FGO sämtliche Kommanditisten der Klägerin zum Verfahren beizuladen.

Die Klägerin hat im Klageverfahren nur beantragt, die Gewinnfeststellungsbescheide dahin zu ändern, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Klägerin festgestellt wird. Über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung einer KG kann allerdings gegenüber allen Gesellschaftern der KG nur einheitlich entschieden werden (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juni 1963 VI 189/62 U, BFHE 77, 469, BStBl III 1963, 491). Gleichwohl ist eine Beiladung aller Gesellschafter nicht notwendig (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO), weil insoweit gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nur die KG, vertreten durch die vertretungsbefugten Gesellschafter, klagebefugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich die KG bereits im Stadium der Liquidation befindet; in diesem Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nur die KG, vertreten durch den oder die Liquidatoren (§ 146 des Handelsgesetzbuches - HGB -), klagebefugt. Seit der Entscheidung in BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672 geht die Rechtsprechung des BFH einheitlich davon aus, daß nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO der Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gesellschaft klagebefugt ist. Abgestellt wird damit wesentlich auf die Berechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers, nach außen für die Gesamtheit der Gesellschafter aufzutreten. Nach Eintritt der Liquidation tritt insoweit der Liquidator an die Stelle des Gesellschafter-Geschäftsführers (§ 149 HGB). Auch die Pflicht zur Einreichung der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung trifft den Liquidator (§ 58 EStDV i. V. m. § 34 der Abgabenordnung - AO 1977 -, vgl. hierzu Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 34 Rdnr. 37). Diese rechtliche Würdigung wird durch die Erwägung unterstützt, daß eine KG eine Personengesellschaft mit eigener Organisation ist; sie handelt durch ihre vertretungsberechtigten Organe. Im Hinblick auf diese Organisation ist der KG auch die Fähigkeit eigen, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein, insbesondere auch in einem Verfahren, das eine gesonderte Gewinnfeststellung zum Gegenstand hat. Die eigene Organisation bleibt auch nach der Auflösung der KG während der folgenden Liquidation bestehen, und zwar bis zur handelsrechtlichen Vollbeendigung; die Organisation ändert sich lediglich insofern, als die KG während der Liquidation nicht mehr durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter, sondern durch den oder die Liquidatoren handelt. Diese Rechtsansicht liegt bereits den Entscheidungen des Senats vom 19. September 1977 IV B 24/77 (BFHE 123, 17, BStBl II 1977, 770), vom 30. März 1978 IV R 72/74 (BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503) und vom 21. Juni 1979 IV R 131/74 (BFHE 128, 322, BStBl II 1979, 780) zugrunde. Sie entspricht der einhelligen Auffassung im steuerrechtlichen Schrifttum (z. B. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 48 Rdnr. 10; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 48 FGO Tz. 3; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl., S. 287 bis 288). Soweit den früheren Entscheidungen des Senats vom 13. Juli 1967 IV 191/63 (BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790), vom 24. Juli 1975 IV B 38/75 (BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774) und in BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672 (Leitsatz 2 Halbsatz 2) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Einer Abweichung von seinem Urteil vom 26. März 1980 I R 111/79 (BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587) hat der I. Senat zugestimmt.

II.

1. Für die Zulässigkeit der Revision des Beigeladenen zu 1 kommt es nicht darauf an, ob das FG zu Recht angenommen hat, die Beiladung des Beigeladenen zu 1 sei gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig. Die Revision steht "den Beteiligten" zu (§ 115 Abs. 1 FGO). Ein Beigeladener erlangt mit dem Beiladungsbeschluß die Rechtsstellung eines Beteiligten. Sofern der Beiladungsbeschluß nicht auf eine Beschwerde hin wieder aufgehoben wird, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Beigeladene Beteiligter i. S. von §§ 57, 115 Abs. 1 FGO und als solcher befugt ist, Revision einzulegen. Im übrigen wäre die Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO als einfache Beiladung rechtmäßig gewesen, so daß der Beigeladene zu 1 auch deshalb berechtigt ist, Revision einzulegen.

Einem Beteiligten und demnach auch einem Beigeladenen steht die Revision allerdings nur zu, soweit er durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Eine solche Beschwer ist aber gegeben, soweit der Beigeladene mit seinen vor dem FG gestellten Anträgen, gleichgültig, ob diese zulässig waren oder nicht, nicht durchgedrungen ist.

Danach ist im Streitfall der Beigeladene zu 1 durch das angefochtene Urteil beschwert und seine Revision somit zulässig.

2. Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist aber in vollem Umfang unbegründet.

a) Soweit der Beigeladene zu 1 im Klageverfahren etwas anderes als die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung begehrt hat und soweit der Beigeladene zu 1 dieses Begehren mit der Revision weiterverfolgt, ist die Revision unbegründet, weil dieses Begehren des Beigeladenen zu 1 nicht im Rahmen des durch die Klage bestimmten Streitgegenstandes liegt (s. zu III.) und deshalb vom FG zu Recht zurückgewiesen worden ist. Dem Beigeladenen zu 1 ist es unbenommen, im Rahmen seiner Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO seine Anträge durch Klage gegen eine evtl. ablehnende Entscheidung über seine Einsprüche gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide zur Geltung zu bringen.

b) Soweit der Beigeladene zu 1 mit der Revision geltend macht, die in den Gewinnfeststellungsbescheiden 1969 bis 1971 enthaltene und vom FG für 1970 und 1971 bestätigte Feststellung der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung sei rechtswidrig, ist die Revision unbegründet, weil der Senat insoweit den einschlägigen Ausführungen der Vorentscheidung - jedenfalls im Ergebnis - beipflichtet.

aa) Zu Unrecht rügt die Revision, das FG hätte das Verfahren aussetzen müssen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 74 FGO sind nicht erfüllt. Gegenstand des Verfahrens vor dem FG ... ist nach Darstellung des Beigeladenen zu 1 die Frage, ob die Klägerin Sonderabschreibungen nach dem ZFP beanspruchen konnte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971, soweit darin die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Klägerin verneint ist. Zwar ist für beide Verfahren die Vorfrage bedeutsam, wo die Klägerin in den Streitjahren ihre Geschäftsleitung hatte. Keines der beiden Verfahren ist aber, wie in § 74 FGO vorausgesetzt, insoweit von dem anderen "abhängig". Im übrigen ist das Verfahren vor dem FG ... inzwischen, soweit es die Klägerin betrifft, abgeschlossen.

bb) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß die Feststellungsbescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt seien. Gegenstand der Klage sind die geänderten Feststellungsbescheide vom 9. Dezember 1977 bzw. 6. März 1978. Diese sind dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1 als Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben. Danach kann offenbleiben, ob diese Bekanntgabe deshalb erforderlich war, weil die Voraussetzungen des § 183 Abs. 2 AO 1977 insofern erfüllt waren, als zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Klägerin bzw. ihren Liquidatoren "ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen".

cc) Schließlich folgt der Senat der Vorentscheidung auch darin, daß die Buchführung der Klägerin 1970 und 1971 nicht ordnungsmäßig war. Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin Zinsansprüche gegen die Werft hatte. Diese Feststellung ist für den Senat bindend, da zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben sind. Die an diese Feststellung geknüpfte rechtliche Schlußfolgerung, daß die Buchführung nicht ordnungsmäßig war, weil in der Buchführung der Klägerin weder die Zinsansprüche noch die gegen den Beigeladenen zu 1 entstandenen Ersatzansprüche (nach wirksamer Erfüllung der Zinsschuld durch die Werft durch Zahlung an den Beigeladenen zu 1) ihren Niederschlag gefunden haben und es sich um hohe Beträge handelte, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Klägerin nicht entscheidend, ob die Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beigeladenen zu 1 evtl. von Anfang an wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit und "Willigkeit" des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin wertlos waren. Denn in jedem Falle müssen Geschäftsvorfälle dieser Art und Gewichtigkeit in der Buchführung überhaupt erfaßt werden, wenn diese als ordnungsmäßig gelten soll. Die Frage der Wertlosigkeit der Ersatzansprüche hat allenfalls für die Gewinnzurechnung Bedeutung; diese ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.

III.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 2. Februar 1979, mit dem diese beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971 wieder herzustellen, muß als Anschlußrevision verstanden werden. Zwar ist die Anschlußrevision verspätet eingelegt, weil nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine unselbständige Anschlußrevision nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden kann (Urteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534). Der Klägerin ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BFHE 133, 155, 157, BStBl II 1981, 534).

Mit der Anschlußrevision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das FG die gemäß § 68 FGO zum Gegenstand der Klage gewordenen Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1971 vom 9. Dezember 1977 bzw. 6. März 1978 hinsichtlich der Gewinnzurechnung geändert hat. In den Feststellungsbescheiden sind die Festgeldzinsen allein dem Beigeladenen zu 1 als Vorweggewinn zugerechnet; Das FG änderte die Feststellungsbescheide dahin, daß die Zinsen nicht dem Beigeladenen zu 1 als Vorweggewinn, sondern der Klägerin als solcher zuzurechnen und auf alle Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen sind. Zu Recht beanstandet die Klägerin diese Änderung.

Die Klägerin hat im Klageverfahren nur beantragt, die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellung zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu ändern. Gemäß § 60 Abs. 6 Satz 2 FGO kann der notwendig Beigeladene zwar von den Anträgen des Klägers abweichende Sachanträge stellen, aber, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht, "nur im Rahmen des Verfahrens- und Streitgegenstandes" (Tipke/Kruse, a. a. O., § 60 FGO, Rdnr. 6). Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist allerdings grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344). Ist Gegenstand einer Anfechtungsklage aber ein Gewinnfeststellungsbescheid, so ist zu beachten, daß dieser im Einzelfalle mehrere verschiedenartige Feststellungen enthalten kann, die grundsätzlich rechtlich voneinander unabhängig sind, so z. B. die Feststellung eines laufenden Gewinns der Gesellschaft und eines Veräußerungsgewinns für einen einzelnen Gesellschafter. Wendet sich in einem solchen Falle einer der Betroffenen nur gegen eine dieser Feststellungen, z. B. ein Gesellschafter gegen die Höhe des für ihn festgestellten Veräußerungsgewinns, so ist nur diese Feststellung "Streitgegenstand". Entsprechendes gilt, wenn in einem Gewinnfeststellungsbescheid neben betragsmäßigen Feststellungen z. B. zur Höhe des laufenden Gewinns und zur Gewinnzurechnung nichtbetragsmäßige Feststellungen wie z. B. die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung enthalten sind. Wendet sich der Kläger in einem solchen Falle nur gegen die Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, sind nur diese Feststellungen Streitgegenstand (vgl. das Senatsurteil vom 27. September 1973 IV R 212/70, BFHE 110, 453, 460, BStBl II 1974, 121; ferner BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1979 IV B 56/79, BFHE 130, 1, 3, BStBl II 1980, 314). Dies muß auch dann gelten, wenn die Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung von der Antwort auf eine Vorfrage beeinflußt sind, die möglicherweise auch für die Gewinnzurechnung Bedeutung hat. Dabei besteht im Streitfall entgegen der Auffassung, die offenbar dem Beiladungsbeschluß des FG zugrunde liegt, keine rechtliche oder auch nur logische Abhängigkeit zwischen den Fragen, ob die Buchführung der Klägerin ordnungsmäßig ist und wem die sog. Werftzinsen zur Versteuerung zuzurechnen sind. Es wäre z. B. denkbar, im Streitfalle zwar mit dem FG davon auszugehen, daß die Zinsansprüche solche der Klägerin sind und daß die Buchführung der Klägerin wegen der Nichterfassung dieser Ansprüche nicht ordnungsmäßig ist (s. oben zu II. 2.), gleichwohl aber Beträge in Höhe der Zinsansprüche dem Beigeladenen zu 1 als Vorweggewinne zuzurechnen, etwa mit der Begründung, daß der Beigeladene zu 1 die Beträge für sich behalten habe und daß die Beträge dem Beigeladenen zu 1 mangels Realisierbarkeit der Ersatzansprüche der Klägerin auch verblieben seien (vgl. die BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, 223, BStBl II 1968, 746).

Im Streitfall durfte deshalb das FG im Rahmen des von der Klägerin auf die Anfechtung der Feststellungen der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung beschränkten Klageverfahrens die in den Feststellungsbescheiden enthaltene Verlust- und Gewinnzurechnung nicht ändern; auf die Anschlußrevision ist das angefochtene Urteil insoweit ersatzlos aufzuheben und damit indirekt die in den Feststellungsbescheiden enthaltene Verlust- und Gewinnzurechnung wieder herzustellen.

Die Rechtslage wäre anders, wenn der Beigeladene zu 1 nach Erfolglosigkeit seiner eigenen Einsprüche gegen die geänderten Feststellungsbescheide ebenfalls Klage erhoben und das FG diese Klage mit der Klage der KG verbunden hätte. Über die Einsprüche des Beigeladenen zu 1, die sich möglicherweise auch gegen die Gewinnzurechnung richten (Einspruchsbegründung fehlt noch), ist aber noch nicht entschieden. Da im vorliegenden Verfahren nur über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu befinden war, bleibt es dem Beigeladenen zu 1 unbenommen, sein Begehren nach veränderter Verlust- und Gewinnzurechnung durch Klage gegen eine evtl. ablehnende Einspruchsentscheidung weiterzuverfolgen.