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BFH-Beschluß vom 22.3.1982 (III R 59/81) BStBl. 1982 II S. 512

1. Der Streitwert beträgt bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 1974 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert.

2. Hat der Feststellungsbescheid im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Streitwert entsprechend zu ermäßigen.

FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum 1. Januar 1974 und 1. Januar 1975. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1974 auf minus 2.000 DM und zum 1. Januar 1975 auf 42.000 DM festgestellt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Es liegt auch kein sonstiger Fall vor, in dem die Revision ungeachtet des Streitwerts ohne Zulassung gegeben wäre (vgl. § 116 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Damit wäre die Revision der Klägerin nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes des Revisionsverfahrens 1.000 DM überstiege (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies ist nicht der Fall.

Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Revision ist nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Revisionsklägers am Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen (vgl. § 155 FGO i. V. m. §§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Der Senat bemißt in ständiger Rechtsprechung das finanzielle Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits über einen Einheitswert in Höhe der pauschalierten regelmäßigen Steuerbelastung des streitigen Wertunterschieds. Bei der Anfechtung von Einheitswerten geht der Senat für Feststellungszeitpunkte ab 1. Januar 1974 davon aus, daß für die Bemessung der Streitwertpauschale von einer grundsätzlich dreijährigen Wirkungsdauer der Einheitswerte auszugehen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774; vom 11. Februar 1977 III B 28/75, BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352). Dies gilt sowohl bei Streitigkeiten über Einheitswerte des Grundbesitzes als auch des Betriebsvermögens.

2. Für die Bemessung der Höhe der Streitwertpauschale bei Anfechtung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens - wie im Streitfall - ist zu berücksichtigen, daß an diesen Einheitswert als laufende Steuern die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer anknüpfen.

Der Senat setzt den Streitwert pauschal für die Anfechtung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1974 auf 30 v. T. des streitigen Wertunterschieds fest. Dabei geht er bei einer dreijährigen Wirkung als Besteuerungsgrundlage einheitlich von einer durchschnittlichen Belastung des Betriebsvermögens mit Vermögensteuer und Gewerbekapitalsteuer aus. Steht fest, daß der Feststellungsbescheid im Einzelfall wegen einer folgenden Feststellung (Fortschreibung oder Hauptfeststellung) nur eine kürzere Geltungsdauer hat, so ist die Streitwertpauschale dementsprechend zu ermäßigen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 14. März 1975 III B 4/74 (BFHE 115, 304, BStBl II 1975, 548) etwas anderes ergibt, hält der Senat nicht mehr daran fest. Danach ist der Streitwert wie folgt zu berechnen:

a)

1. Januar 1974:

 
 

streitiger Wertunterschied

 
 

2.000 DM; 10 v.T. für ein Jahr =

20 DM

   

b)

1. Januar 1975:

 
 

streitiger Wertunterschied

 
 

42.000; 20 v.T. für zwei Jahre =

840 DM

   

----------

   

860 DM

Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionssumme nicht erreicht wurde (§ 124 FGO).