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BFH-Urteil vom 10.3.1982 (II R 123/80) BStBl. 1982 II S. 516

Ein Gebäude, das neben zwei Wohnungen eine weitere Hauspersonalwohnung enthält, ist kein Zweifamilienhaus i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BewG 1965 § 75.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 17. August 1977 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) je einen halben Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Nach dem Inhalt des Vertrages war das 1.616 qm große Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages "mit einem Zweifamilienhaus bebaut, das überwiegend Wohnraum enthält". Das Gebäude hat im Erdgeschoß eine 4 1/2-Zimmerwohnung (rd. 107 qm), an der der Verkäuferin ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt wurde, im ersten Stockwerk liegt eine 4-Zimmerwohnung (ca. 106 qm), auf Höhe der Kellerräume liegt neben einem an Dritte vermieteten Atelier eine Souterrainwohnung mit 2 Zimmern (ca. 60 qm), die an die Hauswartin vermietet war.

Unter Ablehnung des auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) gestützten Befreiungsantrages hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gegen die Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von je 11.906,20 DM festgesetzt.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Kläger Herabsetzung der Steuer auf je 1.409,70 DM begehren, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG begünstigt den Erwerb eines Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus, wenn mindestens eine Wohnung vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und das Zweifamilienhaus zu mehr als 66 2/3 v. H. Wohnzwecken dient.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die in § 75 des Bewertungsgesetzes (BewG) enthaltene Beschreibung der Grundstücksarten bebauter Grundstücke nicht auf die in § 1 Abs. 1 GrEStEigWoG genannten Gebäude übertragbar ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 30. September 1981 II R 8/80, BFHE 134, 189, BStBl II 1982, 30). Entscheidend ist auf das Befreiungsgesetz selbst abzustellen. Dieses begünstigt als Zweifamilienhaus nur ein Gebäude, das zwei Wohnungen enthält. Damit steht aber jede weitere Wohnung, selbst wenn sie nur durch Hauspersonal genutzt wird und nur dieser Nutzung aus baurechtlichen Gründen zugänglich ist, der Subsumtion unter den gesetzlichen Begriff des Zweifamilienhauses entgegen. Dabei kommt es auf die Größe, Lage und Ausstattung der dritten Wohneinheit nicht an, sofern sie nur die Führung eines selbständigen Haushaltes ermöglicht.

Neben allgemeinerer Zielsetzung soll das Gesetz der Förderung des Wohnens im eigenen Heim dienen (BTDrucks 8/286). Dabei wurde offensichtlich das Vermieten einer von zwei Wohnungen eines Zweifamilienhauses noch als mit der Zielsetzung vereinbar angesehen. Eine Erstreckung auf weitere zur Vermietung geeignete und bestimmte Wohneinheiten ist mit diesem Gesetzeszweck nicht vereinbar.

Soweit die Kläger vortragen, sie hätten aufgrund einer Zusage des FA bereits einen Anspruch auf Freistellung, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen. Auch die Angriffe gegen die Feststellungen des FG genügen den Anforderungen einer Verfahrensrüge nicht. Hinzu kommt, daß es weder für die Entscheidung des FG noch für die des Revisionsgerichts darauf ankommt, in welchem Verhältnis die Souterrainwohnung zum Geländeniveau liegt, wo die Eingangstüre zu dieser Wohnung liegt und ob in den Räumen unverkleidete Heizungsrohre sichtbar sind.