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BFH-Beschluß vom 19.1.1982 (VIII B 57/80) BStBl. 1982 II S. 526

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Bodenschätze im Rahmen des § 13 Abs. 1 EStG nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein können, und daß sie im Rahmen des § 13 Abs. 2 EStG nur dann gewillkürtes Betriebsvermögen sein können, wenn der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb dadurch dient, daß die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1 und 2.

Sachverhalt

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist buchführender Land- und Forstwirt. Außerdem ist er u.a. Eigentümer eines Sandvorkommens sowie eines Steinbruchs, die zur Ausbeutung an gewerbliche Unternehmer verpachtet sind. Die Einkünfte aus beiden Substanzvorkommen sind bis zum 30. September 1976 als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt und vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) entsprechend veranlagt worden. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1976 hat der Antragsteller die Substanzvorkommen als (gewillkürtes) Betriebsvermögen in der Bilanz seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgewiesen. Er hält die dem zugrunde liegende Einlage für zulässig, da beide Substanzvorkommen nicht nur inmitten seiner land- und forstwirtschaftlich genutzten Ländereien gelegen seien, sondern die Erträge aus ihrer Verpachtung auch unmittelbar für zwingend erforderliche Investitionen in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet würden. Die Einlage sei zum Teilwert von zusammen 3.800.000 DM erfolgt. Die ihm zustehende Absetzung für Substanzverringerung (AfS) betrage für die Streitjahre ca. 382.000 DM mit der Folge, daß nach deren Abzug sein zu versteuerndes Einkommen nicht - wie vom FA angenommen - ca. 350.000 DM, sondern null DM betrage. Das FA meint demgegenüber, die Substanzvorkommen kämen als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers nicht in Betracht. Deshalb könne er AfS mangels Anschaffungskosten für die Substanzvorkommen nach wie vor nicht in Anspruch nehmen.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids vom 1. Juni 1979 als unbegründet abgelehnt, die Beschwerde aber zugelassen und ihr nicht abgeholfen. Das FG ist der Auffassung, einem Gewerbetreibenden stehe es in weiterem Umfange frei, den Gegenstand seines Unternehmens und das dafür von ihm eingesetzte Vermögen selbst zu bestimmen als einem Freiberufler oder Land- und Forstwirt. § 13 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) regele abschließend, was zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu rechnen sei und stehe einer Anerkennung der Substanzvorkommen als gewillkürtem Betriebsvermögen entgegen. Zwar könnten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch die Gewinne eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs umfassen. Die Zuordnung hänge davon ab, ob zwischen den Betrieben eine zufällige, nur vorübergehende und ohne Nachteil für den gesamten Betrieb lösbare oder eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Betätigung vorliege. Ein Substanzbetrieb könne nur dann als dem Hauptbetrieb dienender Nebenbetrieb angesehen werden, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Dies sei beim Antragsteller erkennbar nicht gegeben. Der Umstand, daß der Antragsteller die durch die Verpachtung der Substanzvorkommen erwirtschafteten Überschüsse in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwende, führe ebenfalls nicht dazu, daß die Substanzvorkommen zu Nebenbetrieben im Sinne des § 13 Abs. 2 EStG würden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß unter Aufhebung der Vorentscheidung die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides vom 1. Juni 1979.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirkt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, und vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BFHE 89, 92, BStBl III 1967, 533).

Das FG hat im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides verneint. Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Nach dem bisher bekannten Sachverhalt bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers für das Aussetzungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides vom 1. Juni 1979.

Im geltenden Einkommensteuerrecht ist in § 13 EStG der Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abschließend beschrieben.

Es kann zwar nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß Bodenschätze selbständige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1978 VIII R 176/73, BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343 m.w. N.), so daß sie grundsätzlich auch als gewillkürtes Betriebsvermögen in Erscheinung treten können. Es kann weiter nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß auch Land- und Forstwirte gewillkürtes Betriebsvermögen haben können (BFH-Urteil vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U, BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574). Voraussetzung für den Ansatz gewillkürten Betriebsvermögens ist aber auch hier, daß das Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und diesen zu fördern (so zuletzt BFH-Urteil vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 713). Hieraus ergeben sich hinsichtlich des Ansatzes von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen gewisse Einschränkungen, die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs ergeben, sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart. Das rechtfertigt auch die weithin vertretene Auffassung, daß ein Gewerbetreibender es in größerem Umfang in der Hand hat, Wirtschaftsgüter zu seinem Betriebsvermögen zu ziehen.

Für den Land- und Forstwirt ergeben sich schon aus der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft derartige Beschränkungen durch die in § 13 Abs. 1 EStG im einzelnen aufgeführten Normmerkmale dieser Einkunftsart. Der Senat vertritt im Rahmen der Prüfung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides die Ansicht, daß Bodenschätze nicht geeignet sind, im Rahmen des § 13 Abs. 1 EStG dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Dies folgt aus der Natur der dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale. Die Frage, ob auch ein gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb gefordert werden muß, kann der Senat offenlassen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582).

Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Prüfung der Frage, ob die Bodenschätze gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen des § 13 Abs. 2 EStG sein können. Bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze kann dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es ist jedoch, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb nur dann zu bejahen, wenn dieser dem Hauptbetrieb dadurch dient, daß die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Es ist unstreitig zwischen den Beteiligten, daß dies nicht der Fall ist Der Antragsteller beutet nicht selbst aus, sondern hat die Bodenschätze zur Ausbeute an Gewerbetreibende überlassen.

Da die Bodenschätze nicht (gewillkürtes) Betriebsvermögen des Antragstellers geworden sind und nicht werden konnten, sind die Erträge bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. AfS kommen mangels Anschaffungskosten nicht in Betracht. Der Senat folgt auch insoweit der Vorentscheidung.