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BFH-Urteil vom 17.3.1982 (I R 144/78) BStBl. 1982 II S. 545

Zur Bewertungsfreiheit in einem Festwert ausgewiesener geringwertiger Wirtschaftsgüter.

EStG § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Metallwarenfabrik. Sie löste den in der Bilanz zum 31. Dezember 1972 für Werkzeuge bestehenden Festwert in Höhe von 6.684 DM bis zu einem Betrag von 3.916 DM in der Bilanz zum 31. Dezember 1973 gewinnmindernd um 2.768 DM auf. Die Auflösung des Festwerts erfolgte insoweit, als in ihm Werkzeuge mit Anschaffungskosten unter 800 DM enthalten waren. Bei den Werkzeugen handelte es sich im einzelnen um ungebrauchte Spiralbohrer und Gewindebohrer, neue Hand- und Maschinensägeblätter, gebrauchte Kreissägeblätter, neue Schleifscheiben und Bänder, sonstige gebrauchte Kleinwerkzeuge sowie gebrauchte Biegewerkzeuge.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 1973 die Gewinnminderung nicht an und erhöhte den Gewinn gegenüber der Erklärung der Klägerin um 2.768 DM.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es sah die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 28. März 1973 I R 105/71, BFHE 109, 323, BStBl II 1974, 2, und vom 18. November 1975 VIII R 9/73, BFHE 117, 243, BStBl II 1976, 214) deswegen als gegeben an, weil die maschinengebundenen Werkzeuge ohne technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten aus dem Nutzungszusammenhang einer Maschine und eines Betriebes herausgelöst werden und in einer entsprechenden Maschine in einem anderen Betrieb verwendet werden könnten.

Das FG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.

Mit der Revision beantragt das FA, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG nicht vorlägen, weil die Werkzeuge ihre betriebliche Funktion nur aufgrund einer technischen Verbindung mit entsprechenden Maschinen erfüllten; die Werkzeuge allein stellten gewissermaßen "Hände ohne Körper" dar. Das FA bezieht sich u.a. auf das BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 I 13/61 U (BFHE 73, 318, BStBl III 1961, 383). An der Berücksichtigung der Urteile in BFHE 109, 323, BStBl II 1974, 2, und BFHE 117, 243, BStBl II 1976, 214 sieht sich das FA durch die Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 11. Januar 1974 IV B 2 - S 2.180 - 10/73 (BStBl I 1974, 4) und vom 9. April 1976 IV B 2 - S 2.180 - 6/76 (BStBl I 1976, 262) gehindert.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Die Klägerin kann nach der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 EStG die Bewegungsfreiheit für die Werkzeuge nicht in Anspruch nehmen, die in dem zum 31. Dezember 1972 bilanzierten Festwert erfaßt waren. Nach der für das Streitjahr gültigen Fassung des § 6 Abs. 2 EStG können Steuerpflichtige unter weiteren hier nicht strittigen Voraussetzungen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten 800 DM für das einzelne Wirtschaftsgut nicht übersteigen. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist demnach, daß die Absetzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen wird. Eine Nachholung einer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in Anspruch genommenen Bewertungsfreiheit kommt nicht in Betracht (so auch Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, § 6 Anm. III Nr. 3, und Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 6 EStG Anm. 1.260).

Die Klägerin kann die Bewertungsfreiheit für Wirtschaftsgüter, die vor dem Streitjahr angeschafft wurden, nicht beanspruchen. In dem in der Bilanz zum 31. Dezember 1972 enthaltenen Festwert für Werkzeuge, dessen Teilauflösung die Klägerin begehrt, können nur Wirtschaftsgüter erfaßt sein, die vor dem Streitjahr angeschafft wurden. Hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter hat jedoch die Klägerin durch die von ihr vorgenommene Erfassung im Festwert von der Bewertungsfreiheit nicht Gebrauch gemacht. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Klägerin u.U. erst durch die neuere Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFHE 109, 323, BStBl II 1974, 2) veranlaßt sah, von der Bewegungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG für Werkzeuge Gebrauch zu machen. Der Ansatz des Festwerts in der von dem FA geforderten Höhe ist aus diesem Grunde nicht unrichtig. Selbst wenn man nämlich für den Streitfall aus dem Urteil in BFHE 109, 323, BStBl II 1974, 2 abweichend von der bisherigen Rechtsprechung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG herleiten könnte, ergäbe sich aus der Rechtsprechung lediglich die Möglichkeit zur Bewertungsfreiheit. Wenn von ihr nicht Gebrauch gemacht wird, sind die Bilanzen nicht unrichtig.