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BFH-Beschluß vom 23.8.1982 (IV B 76/81) BStBl. 1982 II S. 662

In dem Zwischenstreit um die Zurückweisung von Prozeßvertretern (§ 62 Abs. 2 Satz 2 FGO) beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Zehntel des Werts der Hauptsache.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; FGO § 62 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 1974 und 1976 wenden. Streitig ist in diesem Verfahren, ob Verluste, die der Klägerin in den Streitjahren aus ihrer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Künstlerin entstanden sind, im Rahmen der Zusammenveranlagung mit den Einkünften des Klägers auszugleichen sind.

Im Verfahren vor dem FG wurden die als Vertreter der Kläger aufgetretenen Gewerkschaftssekretäre unter Berufung auf § 61 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Der gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde gab der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 12. November 1981 IV B 76/81 (BFHE 134, 515, BStBl II 1982, 221) statt.

Mit Schreiben vom 3. März 1982 beantragte der von den Klägern für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Vertreter die "Festsetzung des Wertes der Beschwer".

Entscheidungsgründe

Das Gesuch ist als Antrag auf Festsetzung des Streitwerts (§ 25 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) anzusehen.

Das - für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht vorauszusetzende - Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Dezember 1974 I R 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385) ist gegeben. Denn die Frage, welcher Streitwert für den Zwischenstreit um die Zurückweisung von Bevollmächtigten anzusetzen ist, wurde von der Rechtsprechung des BFH bisher nicht geklärt. Die in zwei älteren, nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 24. April 1963 VII 205/63, und Beschluß vom 3. Mai 1968 VII B 2, 3/68) enthaltenen Streitwertfestsetzungen in einschlägigen Verfahren beruhen auf griffweiser Schätzung; Einzelheiten über das Zustandekommen dieser Schätzungen können diesen Entscheidungen nicht entnommen werden.

Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Streitwerts ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hiernach ist auch für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Der Streit um die Zurückweisung von Prozeßvertretern kann nach Auffassung des Senats nur mit einem Bruchteil des Betrages bewertet werden, der für das Klageverfahren zur Hauptsache anzusetzen ist. Unter Würdigung aller Umstände hält der Senat den Ansatz eines Streitwerts in Höhe eines Zehntels des Hauptsachestreitwerts für angemessen. Es handelt sich bei dem Verfahren gegen die Zurückweisung von Bevollmächtigten um einen Zwischenstreit, der mit dem Streit um die finanzgerichtliche Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO), vergleichbar ist. In einem solchen Verfahren wird ein Streitwert in Höhe eines Zehntels des Wertes der Hauptsache für angemessen erachtet (BFH-Beschluß vom 29. November 1977 VII E 11/77, BFHE 124, 16, BStBl II 1978, 135).