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BFH-Urteil vom 8.7.1982 (V R 7/76) BStBl. 1982 II S. 714

Das Finanzamt, das den gesetzlichen Vertreter gemäß § 103, § 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in Haftung genommen hat, hat darzutun, daß diesem hinreichende Mittel zur Verfügung standen, die von der vertretenen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.

RAO § 103, § 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

[Das Urteil wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]