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BFH-Beschluß vom 17.9.1982 (VI R 62/82) BStBl. 1983 II S. 25

Die Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, kann im Revisionsverfahren rechtswirksam auch ohne Mitwirkung einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person abgegeben werden.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

Entscheidungsgründe

Der gesamte Rechtsstreit hat dadurch seine Erledigung gefunden, daß der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Einkommensteuerbescheid für 1978 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1980 entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80 (BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302) berichtigt hat und die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sowie das FA daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt haben.

Daß die Kläger bei der Abgabe der Erledigungserklärung nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person vertreten waren, steht der Wirksamkeit der Erledigungserklärung nicht entgegen. Zwar gilt Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I 1980, 1147), nach dem sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, grundsätzlich für alle Verfahrenshandlungen (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Bd. 2 Rdnr. 6125). Es wird deshalb die Auffassung vertreten, daß auch die Erklärung der Erledigung der Hauptsache dem Vertretungszwang unterliege (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a. a. O.; Haarmann, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1975, 457, 460). Haarmann (a. a. O.) führt zur Begründung seiner Auffassung an, daß zum Schutze des rechtsunkundigen Beteiligten auf den Vertretungszwang nicht verzichtet werden könne, weil die Erklärung der Hauptsacheerledigung das Prozeßrechtsverhältnis beende.

Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht, sondern geht davon aus, daß es der Zweck des BFHEntlG nicht erfordert, die Erklärung der Hauptsacheerledigung dem Vertretungszwang zu unterwerfen. Der VII. Senat des BFH hat im Beschluß vom 17. Februar 1981 VII R 14/80 (BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395 mit weiteren Nachweisen) ausgeführt, daß der Gesetzgeber mit dem BFHEntlG nur bezweckt habe, den Zugang zum BFH einzuschränken und das Verfahren vor dem BFH zu vereinfachen; hieraus sei zu folgern, daß die Vorschriften über den Vertretungszwang zugunsten der Verfahrensbeteiligten großzügig auszulegen seien, wenn es um die Beendigung eines beim BFH anhängig gewordenen Verfahrens gehe. Insbesondere erfordere es der Sinn und Zweck des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht, daß ein Revisionskläger, der durch einen Rechtsanwalt Revision eingelegt habe, einen zweiten Rechtsanwalt für die Zurücknahme der Revision bevollmächtige, wenn sein erster Prozeßbevollmächtigter sich weigere, an der Rücknahme mitzuwirken. Der VII. Senat hat deshalb im Beschluß in BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395 entschieden, daß der durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionskläger die Revision ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten und sogar gegen dessen Willen selbst zurücknehmen könne.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des VII. Senats an. Bedarf es aber für die Rücknahme der Revision nicht der Mitwirkung einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person, so muß dies auch für die Erklärung der Hauptsacheerledigung gelten, da diese in ihrer Wirkung - bezogen auf das Revisionsverfahren - keine weitergehenden Wirkungen hat als die Rücknahme der Revision (so im Ergebnis auch v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 62 FGO Anm. 25). Für die hier zu beurteilende Erledigungserklärung des Revisionsbeklagten entspricht das Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Oktober 1965 VIII C 72.64, Die Öffentliche Verwaltung 1966, 429, und vom 19. Mai 1961 IV C 217.60, Deutsches Verwaltungsblatt 1961, 517).

 

 

 

   
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